Art. 3 § 254 FinStrG Bestimmungen für den Bereich des landesgesetzlichen und kommunalsteuerlichen Abgabenstrafrechts

FinStrG - Finanzstrafgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
  1. (1)Absatz einsFür den Bereich des landesgesetzlichen und kommunalsteuerlichen Abgabenstrafrechts gelten § 29 sinngemäß und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991.Für den Bereich des landesgesetzlichen und kommunalsteuerlichen Abgabenstrafrechts gelten Paragraph 29, sinngemäß und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht für jene Fälle, in denen zur Durchführung des Strafverfahrens eine Finanzstrafbehörde des Bundes zuständig ist. In diesen Fällen gelten für das verwaltungsbehördliche und das verwaltungsgerichtliche Verfahren die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Art. I.Absatz eins, gilt nicht für jene Fälle, in denen zur Durchführung des Strafverfahrens eine Finanzstrafbehörde des Bundes zuständig ist. In diesen Fällen gelten für das verwaltungsbehördliche und das verwaltungsgerichtliche Verfahren die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Art. römisch eins.
In Kraft seit 30.12.2014 bis 31.12.9999
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