(Anm.: Abs. 1c wurde durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 2, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)Anmerkung, Absatz eins c, wurde durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt)
(Anm.: Abs. 6 wurde nicht vergeben)Anmerkung, Absatz 6, wurde nicht vergeben)
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