Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsFür den Ablauf der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat gelten die Bestimmungen der § 128 mit der Maßgabe, daßFür den Ablauf der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat gelten die Bestimmungen der Paragraph 128, mit der Maßgabe, daß
a)Litera adie Darstellung des Sachverhaltes und der Ergebnisse des Untersuchungsverfahrens dem Behördenbeisitzer obliegt, der dem Senat angehört;
c)Litera cdas Recht der Fragestellung auch den Mitgliedern des Spruchsenates und dem Amtsbeauftragten zusteht.
(2)Absatz 2Nach Beendigung der Beweisaufnahmen erhält zuerst der Amtsbeauftragte das Wort, um die Ergebnisse der Beweisführung zusammenzufassen und hinsichtlich der Schuld des Beschuldigten sowie wegen der gegen ihn anzuwendenden Strafbestimmungen Anträge zu stellen und zu begründen. Einen bestimmten Antrag über Art und Höhe der Strafe hat der Amtsbeauftragte nicht zu stellen.
(3)Absatz 3Dem Beschuldigten und den Nebenbeteiligten steht das Recht zu, auf die Ausführungen des Amtsbeauftragten zu antworten. Findet dieser hierauf etwas zu erwidern, so gebührt dem Beschuldigten jedenfalls das Schlußwort. Sodann hat der Verhandlungsleiter den Schluß der mündlichen Verhandlung bekanntzugeben.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 1 § 130 FinStrG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 1 § 130 FinStrG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 1 § 130 FinStrG