(1) Der Spruch hat, soweit er auf Einstellung lautet, die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat zu bezeichnen und die Einstellung des Strafverfahrens anzuordnen.
(2) Der Spruch hat, soweit er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
a) | die Bezeichnung der Tat, die als erwiesen angenommen wird; | |||||||||
b) | die angewendete Strafvorschrift; | |||||||||
c) | den Ausspruch über die Strafe; in den Fällen des § 24 Abs. 2 den Ausspruch über den Aufschub der Strafe; | |||||||||
d) | die Anrechnung einer allfälligen vorläufigen Verwahrung oder Untersuchungshaft (§ 23 Abs. 5) oder einer im Ausland verbüßten Strafe (§ 23 Abs. 7); | |||||||||
e) | den Ausspruch über den Kostenersatz (§ 185); | |||||||||
f) | die allfällige Feststellung, daß bestimmte Personen den Verfall gegen sich gelten zu lassen haben; | |||||||||
g) | die allfällige Entscheidung darüber, welche Pfand- oder Zurückbehaltungsrechte Dritter an für verfallen erklärten Gegenständen anerkannt oder nicht anerkannt werden, in welcher Höhe die gesicherten Forderungen anerkannt werden und welcher Rang ihnen zukommt; werden sie anerkannt, so ist auch auszusprechen, daß der festgesetzte Wertsatz (§ 19 Abs. 3) nur mit dem Betrag einzufordern ist, der zur Befriedigung der anerkannten Forderungen aus dem Verwertungserlös aufgewendet wird; | |||||||||
h) | die allfällige Feststellung, daß eine Haftungspflicht für die verhängte Geldstrafe und den auferlegten Wertersatz gemäß § 28 gegeben ist, und die Nennung der Haftungsbeteiligten; | |||||||||
i) | in den Fällen des § 122 Abs. 2 den Vorbehalt der Entscheidung. |
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