Art. 1 § 138 FinStrG

FinStrG - Finanzstrafgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer Spruch hat, soweit er auf Einstellung lautet, die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat zu bezeichnen und die Einstellung des Strafverfahrens anzuordnen.
  2. (2)Absatz 2Der Spruch hat, soweit er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
    1. a)Litera adie Bezeichnung der Tat, die als erwiesen angenommen wird;
    2. b)Litera bdie angewendete Strafvorschrift;
    3. c)Litera cden Ausspruch über die Strafe; in den Fällen des § 24 Abs. 2 den Ausspruch über den Aufschub der Strafe;den Ausspruch über die Strafe; in den Fällen des Paragraph 24, Absatz 2, den Ausspruch über den Aufschub der Strafe;
    4. d)Litera ddie Anrechnung einer allfälligen vorläufigen Verwahrung oder Untersuchungshaft (§ 23 Abs. 5) oder einer im Ausland verbüßten Strafe (§ 23 Abs. 7);die Anrechnung einer allfälligen vorläufigen Verwahrung oder Untersuchungshaft (Paragraph 23, Absatz 5,) oder einer im Ausland verbüßten Strafe (Paragraph 23, Absatz 7,);
    5. e)Litera eden Ausspruch über den Kostenersatz (§ 185);den Ausspruch über den Kostenersatz (Paragraph 185,);
    6. f)Litera fdie allfällige Feststellung, daß bestimmte Personen den Verfall gegen sich gelten zu lassen haben;
    7. g)Litera gdie allfällige Entscheidung darüber, welche Pfand- oder Zurückbehaltungsrechte Dritter an für verfallen erklärten Gegenständen anerkannt oder nicht anerkannt werden, in welcher Höhe die gesicherten Forderungen anerkannt werden und welcher Rang ihnen zukommt; werden sie anerkannt, so ist auch auszusprechen, daß der festgesetzte Wertsatz (§ 19 Abs. 3) nur mit dem Betrag einzufordern ist, der zur Befriedigung der anerkannten Forderungen aus dem Verwertungserlös aufgewendet wird;die allfällige Entscheidung darüber, welche Pfand- oder Zurückbehaltungsrechte Dritter an für verfallen erklärten Gegenständen anerkannt oder nicht anerkannt werden, in welcher Höhe die gesicherten Forderungen anerkannt werden und welcher Rang ihnen zukommt; werden sie anerkannt, so ist auch auszusprechen, daß der festgesetzte Wertsatz (Paragraph 19, Absatz 3,) nur mit dem Betrag einzufordern ist, der zur Befriedigung der anerkannten Forderungen aus dem Verwertungserlös aufgewendet wird;
    8. h)Litera hdie allfällige Feststellung, daß eine Haftungspflicht für die verhängte Geldstrafe und den auferlegten Wertersatz gemäß § 28 gegeben ist, und die Nennung der Haftungsbeteiligten;die allfällige Feststellung, daß eine Haftungspflicht für die verhängte Geldstrafe und den auferlegten Wertersatz gemäß Paragraph 28, gegeben ist, und die Nennung der Haftungsbeteiligten;
    9. i)Litera iin den Fällen des § 122 Abs. 2 den Vorbehalt der Entscheidung.in den Fällen des Paragraph 122, Absatz 2, den Vorbehalt der Entscheidung.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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