Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDer Ablauf der mündlichen Verhandlung ist durch den Schriftführer, erforderlichenfalls nach den Angaben des Verhandlungsleiters, festzuhalten. Die Niederschrift hat zu enthalten
a)Litera adie Bezeichnung der Finanzstrafbehörde, den Namen des Verhandlungsleiters, im Verfahren vor einem Spruchsenat die Namen der Mitglieder des Spruchsenates und des Amtsbeauftragten; den Namen des Schriftführers;
b)Litera bVor- und Zunamen, Tag und Ort der Geburt, Staatsbürgerschaft, Familienstand, Beschäftigung und Wohnort des Beschuldigten und, soweit solche am Strafverfahren beteiligt sind, auch Vor- und Zunamen, Beschäftigung und Wohnort der Nebenbeteiligten;
c)Litera cdie Namen der als Verteidiger und Bevollmächtigte auftretenden Personen;
d)Litera ddie deutliche Bezeichnung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat;
e)Litera edie Rechtfertigung oder das Geständnis des Beschuldigten;
f)Litera fdie wesentlichen Aussagen der Zeugen und Sachverständigen und die sonstigen Beweisaufnahmen;
g)Litera gwenn das Erkenntnis nach Schluß der mündlichen Verhandlung verkündet worden ist, dessen Inhalt und die wesentlichen Gründe, sonst den Vorbehalt der schriftlichen Ausfertigung.
(2)Absatz 2Alle Angaben in der Niederschrift sind mit möglichster Kürze abzufassen. Soweit die in Abs. 1 lit. b bis f bezeichneten Angaben bereits schriftlich im Akt niedergelegt sind, genügt in der Niederschrift ein kurzer Hinweis auf die bezüglichen Aktenstücke. Liegen die Voraussetzungen des § 141 Abs. 3 vor, so kann sich der Inhalt der Niederschrift auf die in Abs. 1 lit. a bis d und g genannten Bestandteile beschränken. Wurde nach § 56b vorgegangen, ist dies in der Niederschrift festzuhalten.Alle Angaben in der Niederschrift sind mit möglichster Kürze abzufassen. Soweit die in Absatz eins, Litera b bis f bezeichneten Angaben bereits schriftlich im Akt niedergelegt sind, genügt in der Niederschrift ein kurzer Hinweis auf die bezüglichen Aktenstücke. Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 141, Absatz 3, vor, so kann sich der Inhalt der Niederschrift auf die in Absatz eins, Litera a bis d und g genannten Bestandteile beschränken. Wurde nach Paragraph 56 b, vorgegangen, ist dies in der Niederschrift festzuhalten.
(3)Absatz 3Die Verhandlungsniederschrift ist vom Verhandlungsleiter und vom Schriftführer zu unterfertigen. Dem Beschuldigten und den Nebenbeteiligten ist auf Verlangen eine Ausfertigung dieser Niederschrift auszufolgen.
In Kraft seit 15.08.2018 bis 31.12.9999
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