Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
Kommt der Beschuldigte im Verlauf des Untersuchungsverfahrens einer Vorladung oder sonstigen amtlichen Aufforderung nicht nach, so hindert dies nicht den weiteren Ablauf des Untersuchungsverfahrens; § 115 wird hiedurch nicht berührt.
In Kraft seit 01.01.1976 bis 31.12.9999
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