Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
(1)Absatz einsDie Direktorin bzw. der Direktor ist von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport nach Anhörung des Aufsichtsrates für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen. Die Bestellung kann widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere bei grober Pflichtverletzung und Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung gegeben. Wiederholte Bestellungen sind zulässig, wobei eine Wiederbestellung spätestens sechs Monate vor Ablauf der Funktionsperiode zu erfolgen hat. Vor der Bestellung ist jedenfalls eine öffentliche Ausschreibung durchzuführen.
(2)Absatz 2Zur Direktorin bzw. zum Direktor und zur stellvertretenden Direktorin bzw. zum stellvertretenden Direktor können nur österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger bestellt werden, die durch ihre Tätigkeit im Filmwesen ausreichend über jene einschlägigen fachlichen Kenntnisse verfügen, die Voraussetzung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 4 sind.Zur Direktorin bzw. zum Direktor und zur stellvertretenden Direktorin bzw. zum stellvertretenden Direktor können nur österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger bestellt werden, die durch ihre Tätigkeit im Filmwesen ausreichend über jene einschlägigen fachlichen Kenntnisse verfügen, die Voraussetzung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 4, sind.
(3)Absatz 3Die Direktorin bzw. der Direktor sowie die stellvertretende Direktorin bzw. der stellvertretende Direktor sind durch Dienstvertrag anzustellen.
(4)Absatz 4Die Direktorin bzw. der Direktor ist für alle Angelegenheiten des Filminstituts zuständig, sofern in diesem Bundesgesetz nichts Besonderes geregelt ist. Sie bzw. er vertritt das Filminstitut – unbeschadet des § 5 Abs. 3 zweiter Satz – gerichtlich und außergerichtlich. Ihr bzw. ihm obliegen insbesondere auch folgende Aufgaben:Die Direktorin bzw. der Direktor ist für alle Angelegenheiten des Filminstituts zuständig, sofern in diesem Bundesgesetz nichts Besonderes geregelt ist. Sie bzw. er vertritt das Filminstitut – unbeschadet des Paragraph 5, Absatz 3, zweiter Satz – gerichtlich und außergerichtlich. Ihr bzw. ihm obliegen insbesondere auch folgende Aufgaben:
a)Litera adie Prüfung und Vorbereitung der Ansuchen für die Behandlung durch die Projektkommission und die Vorlage aller Förderungsansuchen, die nach dem Projektprinzip gefördert werden sollen, an die Projektkommission;
b)Litera bdie Durchführung der Förderung für die Verwertung und berufliche Weiterbildung sowie der Referenzfilmförderung und der Förderung nach dem Standortprinzip;
c)Litera cder Abschluss der Förderungsvereinbarungen mit den Förderungswerberinnen und Förderungswerbern;
d)Litera ddie Vorbereitung der Sitzungen des Aufsichtsrates;
e)Litera edie Antragstellung an den Aufsichtsrat in den Angelegenheiten des § 5 Abs. 8 lit. a bis h;die Antragstellung an den Aufsichtsrat in den Angelegenheiten des Paragraph 5, Absatz 8, Litera a bis h;
f)Litera fdie Durchführung der Beschlüsse des Aufsichtsrates und der Projektkommission;
g)Litera gdie laufende Kontrolle und Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der gewährten Förderungen;
h)Litera hdie Vorlage des Tätigkeitsberichtes über die Förderungsentscheidungen des abgeschlossenen Geschäftsjahres bis längstens 31. März des folgenden Jahres an den Aufsichtsrat;
i)Litera idie Vorlage eines jährlichen Berichts über den künstlerischen und wirtschaftlichen Erfolg der geförderten Filme, insbesondere anhand von Besucherzahlen, relevanten Festivalerfolgen und Vermarktungsergebnissen, an den Aufsichtsrat zum Zweck der jährlichen Evaluierung der Förderungsziele;
j)Litera jdie Antragstellung an den Aufsichtsrat in allen Fragen der Förderungsrichtlinien;
k)Litera kdie Wahrnehmung der internationalen Beziehungen im Bereich des Filmwesens.
Die Direktorin bzw. der Direktor hat ordnungsgemäß eingebrachte Förderungsansuchen, die in die Zuständigkeit der Projektkommission fallen, so rechtzeitig dieser vorzulegen und deren Sitzung einzuberufen, dass innerhalb der Frist gemäß § 6 Abs. 6 entschieden werden kann. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 4 lit. c ist die Direktorin bzw. der Direktor an die Auswahl der Projektkommission der nach dem Projektprinzip zu fördernden Vorhaben gebunden. Ihr bzw. ihm obliegt jedoch die Entscheidung über die Höhe der Förderungsmittel für die ausgewählten Vorhaben, die schriftlich zu begründen ist.Die Direktorin bzw. der Direktor hat ordnungsgemäß eingebrachte Förderungsansuchen, die in die Zuständigkeit der Projektkommission fallen, so rechtzeitig dieser vorzulegen und deren Sitzung einzuberufen, dass innerhalb der Frist gemäß Paragraph 6, Absatz 6, entschieden werden kann. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Absatz 4, Litera c, ist die Direktorin bzw. der Direktor an die Auswahl der Projektkommission der nach dem Projektprinzip zu fördernden Vorhaben gebunden. Ihr bzw. ihm obliegt jedoch die Entscheidung über die Höhe der Förderungsmittel für die ausgewählten Vorhaben, die schriftlich zu begründen ist.
(5)Absatz 5Die Direktorin bzw. der Direktor hat die Geschäfte des Filminstitutes hauptberuflich und mit der Sorgfalt einer ordentlichen Unternehmerin bzw. eines ordentlichen Unternehmers zu führen. Bei Abschluss des Dienstvertrages hat sich die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auszubedingen, dass die Direktorin bzw. der Direktor
a)Litera anicht gleichzeitig in der Filmwirtschaft ein Gewerbe betreibt und ein anderes Gewerbe nur mit Genehmigung des Aufsichtsrates betreiben darf,
b)Litera bin der Filmwirtschaft keine Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung tätigt,
c)Litera can keinem Unternehmen als Gesellschafterin bzw. Gesellschafter beteiligt ist, das auf dem Gebiet der Filmwirtschaft tätig ist,
d)Litera dkeine sonstige Tätigkeit ausübt, die geeignet ist, Misstrauen gegen ihre bzw. seine Unparteilichkeit bei der Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben zu erwecken,
e)Litera eeinschlägige ehrenamtliche Tätigkeiten nur mit Genehmigung des Aufsichtsrates ausübt.
(6)Absatz 6Die stellvertretende Direktorin bzw. der stellvertretende Direktor vertritt die Direktorin bzw. den Direktor im Fall von deren bzw. dessen Verhinderung in allen Angelegenheiten des Filminstituts. Für den Fall, dass sowohl die Direktorin bzw. der Direktor als auch die Stellvertretung verhindert sind, hat der Aufsichtsrat eine Bedienstete bzw. einen Bediensteten des Filminstituts zu bestimmen, die bzw. der für die Dauer der Verhinderung die Geschäftsführung des Filminstituts übernimmt. Ist nur die Direktorin bzw. der Direktor oder nur die Stellvertretung verhindert, kommt dieser Person die Aufgabe zu, im Falle von der Direktorin bzw. dem Direktor gemeinsam mit deren bzw. dessen Stellvertretung zu treffenden Entscheidungen, die jeweils verhinderte Person zu ersetzen.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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