Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1)Absatz einsZur Durchführung seiner Aufgaben verfügt das Filminstitut über folgende Mittel:
a)Litera afinanzielle Zuwendungen des Bundes nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes;
b)Litera bRückflüsse aus den gewährten Förderungsdarlehen und bedingt rückzahlbaren Zuschüssen;
c)Litera csonstige Rückzahlungen, Zuwendungen und sonstige Erträge.
(2)Absatz 2Im Jahresvoranschlag sind Förderungsmittel für die Förderung von Nachwuchsfilmen angemessen vorzusehen.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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