§ 15 FifoeG

FifoeG - Filmförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
  1. (1)Absatz einsDer Anspruch auf zugesicherte und noch nicht ausbezahlte Förderungsmittel erlischt, wenn
    1. a)Litera adie ordnungsgemäße Finanzierung des Vorhabens nicht gewährleistet ist,
    2. b)Litera bbei der Finanzierung oder Durchführung des Vorhabens die Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung verletzt worden sind,
    3. c)Litera cder Umfang der Förderungen die um den Eigenanteil (§ 11 Abs. 1 lit. c) verringerte Höhe der Herstellungskosten des geförderten Vorhabens übersteigt oderder Umfang der Förderungen die um den Eigenanteil (Paragraph 11, Absatz eins, Litera c,) verringerte Höhe der Herstellungskosten des geförderten Vorhabens übersteigt oder
    4. d)Litera ddas Filminstitut über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet worden ist.
  2. (2)Absatz 2Ein bedingt rückzahlbarer Zuschuss wird nach Kündigung vorzeitig fällig oder ein ansonsten nicht rückzahlbarer Zuschuss ist rückzuerstatten, wenn
    1. a)Litera adas Filminstitut über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet worden ist,
    2. b)Litera bdas Vorhaben durch ein Verschulden der Förderungsempfängerin bzw. des Förderungsempfängers nicht oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchgeführt worden ist,
    3. c)Litera cFörderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet, vorgesehene Berichte nicht erstattet, Nachweise nicht beigebracht, Prüfungen der Nachweise verhindert oder Auflagen aus Verschulden der Förderungsempfängerin bzw. des Förderungsempfängers nicht eingehalten worden sind, oder
    4. d)Litera dder Umfang der Förderungsmittel die um den Eigenanteil (§ 11 Abs. 1 lit. c) verringerte Höhe der Herstellungskosten des geförderten Vorhabens übersteigt.der Umfang der Förderungsmittel die um den Eigenanteil (Paragraph 11, Absatz eins, Litera c,) verringerte Höhe der Herstellungskosten des geförderten Vorhabens übersteigt.
  3. (3)Absatz 3Zuschüsse, die aus den in Abs. 2 lit. a bis c genannten Gründen zurückzuzahlen sind, sind vom Tag der Auszahlung an von der Förderungsempfängerin bzw. dem Förderungsempfänger mit 3 Prozent über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. Dabei ist der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgebend.Zuschüsse, die aus den in Absatz 2, Litera a bis c genannten Gründen zurückzuzahlen sind, sind vom Tag der Auszahlung an von der Förderungsempfängerin bzw. dem Förderungsempfänger mit 3 Prozent über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. Dabei ist der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgebend.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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