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(2) Zur Direktorin/zum Direktor können nur österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger bestellt werden, die durch ihre Tätigkeit im Filmwesen ausreichend über jene einschlägigen fachlichen Kenntnisse verfügen, die Voraussetzung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 4 sind.
(3) Die Direktorin/der Direktor ist durch Dienstvertrag anzustellen.
(4) Die Direktorin/der Direktor ist für alle Angelegenheiten des Filminstituts zuständig, sofern im Filmförderungsgesetz nichts Besonderes geregelt ist. Sie/er vertritt das Filminstitut - unbeschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 3 zweiter Satz - gerichtlich und außergerichtlich. Ihr/ihm obliegen insbesondere auch folgende Aufgaben:
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(5) Die Direktorin/der Direktor hat die Geschäfte des Filminstitutes hauptberuflich und mit der Sorgfalt einer ordentlichen Unternehmerin/eines ordentlichen Unternehmers zu führen.
Bei Abschluß des Dienstvertrages hat sich die Bundeskanzlerin/den Bundeskanzler auszubedingen, daß die Direktorin/der Direktor
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(6) Bei längerfristiger Verhinderung der Direktorin/des Direktors hat der Aufsichtsrat eines seiner im § 5 Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder mit der vorübergehenden Geschäftsführung zu betrauen. In diesem Fall ruht dessen Funktion als Mitglied des Aufsichtsrates.
(2) Zur Direktorin/zum Direktor können nur österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger bestellt werden, die durch ihre Tätigkeit im Filmwesen ausreichend über jene einschlägigen fachlichen Kenntnisse verfügen, die Voraussetzung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 4 sind.
(3) Die Direktorin/der Direktor ist durch Dienstvertrag anzustellen.
(4) Die Direktorin/der Direktor ist für alle Angelegenheiten des Filminstituts zuständig, sofern im Filmförderungsgesetz nichts Besonderes geregelt ist. Sie/er vertritt das Filminstitut - unbeschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 3 zweiter Satz - gerichtlich und außergerichtlich. Ihr/ihm obliegen insbesondere auch folgende Aufgaben:
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(5) Die Direktorin/der Direktor hat die Geschäfte des Filminstitutes hauptberuflich und mit der Sorgfalt einer ordentlichen Unternehmerin/eines ordentlichen Unternehmers zu führen.
Bei Abschluß des Dienstvertrages hat sich die Bundeskanzlerin/den Bundeskanzler auszubedingen, daß die Direktorin/der Direktor
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(6) Bei längerfristiger Verhinderung der Direktorin/des Direktors hat der Aufsichtsrat eines seiner im § 5 Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder mit der vorübergehenden Geschäftsführung zu betrauen. In diesem Fall ruht dessen Funktion als Mitglied des Aufsichtsrates.