§ 13 FifoeG

FifoeG - Filmförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
  1. (1)Absatz einsVoraussetzungen der Förderung der beruflichen Weiterbildung von im Filmwesen künstlerisch, technisch oder kaufmännisch tätigen Personen sind der ständige Wohnsitz der Antragstellerin oder des Antragstellers im Inland und eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder eine nachzuweisende facheinschlägige Berufserfahrung.
  2. (2)Absatz 2Die Berufsförderung hat insbesondere auf die Möglichkeit der Gewinnung internationaler Erfahrungswerte und Fachkompetenz durch die Förderungswerberin bzw. den Förderungswerber und deren Auswertung im Inland Bedacht zu nehmen.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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