§ 12 FifoeG Besondere Bestimmungen für einzelne Förderungsbereiche

FifoeG - Filmförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2014)

In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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