Gesamte Rechtsvorschrift FifoeG

Filmförderungsgesetz

FifoeG
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Stand der Gesetzesgebung: 05.01.2023

§ 1 FifoeG


Das Österreichische Filminstitut als bundesweite Filmförderungseinrichtung fördert den Kinofilm als kulturelles Gut und Kunstform und trägt dadurch zur Stärkung des österreichischen Filmwesens, des Filmstandorts Österreich und der kreativ-künstlerischen Qualität des österreichischen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland bei. Es ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts und hat seinen Sitz in Wien. Das Geschäftsjahr des Filminstitutes ist das Kalenderjahr.

§ 2 FifoeG


  1. (1)Absatz einsZiel der Filmförderung ist es,
    1. a)Litera aeinen Beitrag zur Erhaltung des gemeinsamen kulturellen Erbes Europas und der weiteren Entfaltung der europäischen Kultur mit ihrer nationalen und regionalen Vielfalt unter besonderer Berücksichtigung der österreichischen Identität zu leisten,
    2. b)Litera bdie Herstellung, Verbreitung und Vermarktung österreichischer Filme zu unterstützen, die geeignet sind, die Qualität, Eigenständigkeit und kulturelle Identität des österreichischen Filmschaffens zu steigern,
    3. c)Litera cdie Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität des Filmstandorts Österreich zu steigern,
    4. d)Litera ddie kulturellen, gesamtwirtschaftlichen und internationalen Belange des österreichischen Filmschaffens zu unterstützen, insbesondere durch Maßnahmen zur Nachwuchsförderung sowie durch Erstellung eines jährlichen Filmwirtschaftsberichts,
    5. e)Litera edie internationale Orientierung des österreichischen Filmschaffens und damit die Grundlagen für die Verbreitung des österreichischen Films im Inland und seine kulturelle Ausstrahlung und Verwertung im Ausland zu verbessern, insbesondere durch die Förderung der Präsentation des österreichischen Films im Ausland,
    6. f)Litera fösterreichisch-ausländische Koproduktionen zu unterstützen,
    7. g)Litera gdie Zusammenarbeit zwischen der Filmwirtschaft und den Fernsehveranstaltern zur Stärkung des österreichischen Kinofilms zu unterstützen,
    8. h)Litera hAnreize zu ökologisch nachhaltiger Filmproduktion zu schaffen,
    9. i)Litera ieinen Beitrag zur Chancengleichheit aller Geschlechter im Filmschaffen zu leisten sowie
    10. j)Litera jauf eine Abstimmung und Koordinierung der Filmförderung des Bundes und der Länder (Regionalförderungen) hinzuwirken.
  2. (2)Absatz 2Aufgabe des Filminstitutes ist es, die in Abs. 1 genannten Ziele durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch die Gewährung von finanziellen Förderungen nach Maßgabe der vorhandenen Mittel auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens oder durch fachlich-organisatorische Hilfestellungen als Kompetenzzentrum zu verwirklichen. Zu diesem Zweck fördert das Filminstitut insbesondere die Herstellung von Filmen einerseits nach dem Projektprinzip gemäß Abs. 3 und andererseits nach dem Erfolgsprinzip (Referenzfilmförderung) gemäß Abs. 4 sowie nach dem Standortprinzip gemäß Abs. 5. Darüber hinaus kann das Filminstitut auch an filmfördernden Maßnahmen Dritter mitwirken, sofern dafür keine Geldmittel des Filminstitutes verwendet werden. Dies gilt auch für Maßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens, die sich aus der Mitgliedschaft Österreichs in internationalen und supranationalen Organisationen ergeben. Aufgabe des Filminstitutes ist es weiters, die Bundesregierung und andere öffentliche Stellen in zentralen Fragen der Belange des österreichischen Films zu beraten, insbesondere im Hinblick auf die Wahrnehmung sämtlicher filmkultureller und filmwirtschaftlicher Interessen und die Harmonisierung der Maßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens innerhalb und außerhalb der Europäischen Union.Aufgabe des Filminstitutes ist es, die in Absatz eins, genannten Ziele durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch die Gewährung von finanziellen Förderungen nach Maßgabe der vorhandenen Mittel auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens oder durch fachlich-organisatorische Hilfestellungen als Kompetenzzentrum zu verwirklichen. Zu diesem Zweck fördert das Filminstitut insbesondere die Herstellung von Filmen einerseits nach dem Projektprinzip gemäß Absatz 3 und andererseits nach dem Erfolgsprinzip (Referenzfilmförderung) gemäß Absatz 4, sowie nach dem Standortprinzip gemäß Absatz 5, Darüber hinaus kann das Filminstitut auch an filmfördernden Maßnahmen Dritter mitwirken, sofern dafür keine Geldmittel des Filminstitutes verwendet werden. Dies gilt auch für Maßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens, die sich aus der Mitgliedschaft Österreichs in internationalen und supranationalen Organisationen ergeben. Aufgabe des Filminstitutes ist es weiters, die Bundesregierung und andere öffentliche Stellen in zentralen Fragen der Belange des österreichischen Films zu beraten, insbesondere im Hinblick auf die Wahrnehmung sämtlicher filmkultureller und filmwirtschaftlicher Interessen und die Harmonisierung der Maßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens innerhalb und außerhalb der Europäischen Union.
  3. (3)Absatz 3Für die Herstellungsförderung nach dem Projektprinzip sind Vorhaben mit kulturellem Inhalt auszuwählen, die einen künstlerischen und/oder wirtschaftlichen Erfolg erwarten lassen oder den Zielsetzungen der Nachwuchsförderung entsprechen. Durch die Nachwuchsförderung soll der Einstieg in das professionelle Filmschaffen erleichtert werden.
  4. (4)Absatz 4Voraussetzung für die Herstellungsförderung im Wege der Referenzfilmförderung ist, dass die Herstellerin bzw. der Hersteller eines programmfüllenden Kinofilms mit kulturellem Inhalt einen künstlerisch oder wirtschaftlich erfolgreichen Referenzfilm mit folgenden Maßgaben vorweisen kann:
    1. a)Litera aAls künstlerisch erfolgreich gilt ein Film, der von einem in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festzulegenden international bedeutsamen Filmfestival (Festivalliste) zur Teilnahme ausgewählt oder ausgezeichnet wurde.Als künstlerisch erfolgreich gilt ein Film, der von einem in den Förderungsrichtlinien (Paragraph 14,) festzulegenden international bedeutsamen Filmfestival (Festivalliste) zur Teilnahme ausgewählt oder ausgezeichnet wurde.
    2. b)Litera bAls wirtschaftlich erfolgreich gilt ein Film, der die in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festzulegenden Besucherzahlen in österreichischen Kinos erreicht hat.Als wirtschaftlich erfolgreich gilt ein Film, der die in den Förderungsrichtlinien (Paragraph 14,) festzulegenden Besucherzahlen in österreichischen Kinos erreicht hat.
    3. c)Litera cBei Kinder-, Dokumentar- und Nachwuchsfilmen gelten erleichterte Förderungsvoraussetzungen, insbesondere eine Herabsetzung der Besucherschwellen, die in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festgelegt sind. Ein Nachwuchsfilm ist der erste und zweite Film, bei dem die Regisseurin bzw. der Regisseur die Regieverantwortung für einen Kinofilm trägt.Bei Kinder-, Dokumentar- und Nachwuchsfilmen gelten erleichterte Förderungsvoraussetzungen, insbesondere eine Herabsetzung der Besucherschwellen, die in den Förderungsrichtlinien (Paragraph 14,) festgelegt sind. Ein Nachwuchsfilm ist der erste und zweite Film, bei dem die Regisseurin bzw. der Regisseur die Regieverantwortung für einen Kinofilm trägt.
    4. d)Litera dBei Dokumentar- und Kinderfilmen kann auf begründetes Ersuchen der Herstellerin bzw. des Herstellers für die Feststellung des Zuschauererfolges eine Besucherzahl herangezogen werden, die über einen längeren Zeitraum nach Erstaufführung in einem Filmtheater im Inland ermittelt wird. Die Dauer dieses verlängerten Beobachtungszeitraumes ist in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festzulegen.Bei Dokumentar- und Kinderfilmen kann auf begründetes Ersuchen der Herstellerin bzw. des Herstellers für die Feststellung des Zuschauererfolges eine Besucherzahl herangezogen werden, die über einen längeren Zeitraum nach Erstaufführung in einem Filmtheater im Inland ermittelt wird. Die Dauer dieses verlängerten Beobachtungszeitraumes ist in den Förderungsrichtlinien (Paragraph 14,) festzulegen.
    5. e)Litera eBei Dokumentar- und Kinderfilmen werden die Besucherinnen und Besucher von nichtgewerblichen Abspielstätten nach Maßgabe der in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festzulegenden Bestimmungen berücksichtigt.Bei Dokumentar- und Kinderfilmen werden die Besucherinnen und Besucher von nichtgewerblichen Abspielstätten nach Maßgabe der in den Förderungsrichtlinien (Paragraph 14,) festzulegenden Bestimmungen berücksichtigt.
    6. f)Litera fBei der Erstellung der Liste der international bedeutsamen Filmfestivals ist der Festivalpraxis bei Kinder- und Dokumentarfilmen ausreichend Rechnung zu tragen.
  5. (5)Absatz 5Die Förderung nach dem Standortprinzip verpflichtet zu einem Mindestprozentsatz der Produktions- und Verleihtätigkeiten in Österreich und erfolgt auf Basis eines kulturellen Eigenschaftstests, dessen Kriterien in den Förderungsrichtlinien festgelegt werden. Diese Förderung dient dazu, die Wettbewerbsfähigkeit des Filmstandorts Österreich und die Wertschöpfung aus Kinofilmen mit kulturellem Inhalt zu steigern.
  6. (6)Absatz 6Gegenstand der Förderung sind:
    1. a)Litera adie Stoffentwicklung;
    2. b)Litera bdie Projektentwicklung;
    3. c)Litera cin Eigenverantwortung von österreichischen Filmherstellerinnen und Filmherstellern produzierte österreichische Filme und internationale Koproduktionen mit österreichischer Beteiligung;
    4. d)Litera ddie Verwertung österreichischer und diesen gleichgestellter Filme;
    5. e)Litera edie berufliche Weiterbildung von im Filmwesen künstlerisch, technisch oder kaufmännisch tätigen Personen.
  7. (7)Absatz 7Das Filminstitut hat seine Aufgaben nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu erfüllen.
  8. (8)Absatz 8Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Das Filminstitut hat die Gewährung von Förderungen von Auflagen und fachlichen Voraussetzungen abhängig zu machen.

§ 2a FifoeG (weggefallen)


§ 2a FifoeG (weggefallen) seit 19.08.2010 weggefallen.

§ 3 FifoeG


  1. (1)Absatz einsZur Durchführung seiner Aufgaben verfügt das Filminstitut über folgende Mittel:
    1. a)Litera afinanzielle Zuwendungen des Bundes nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes;
    2. b)Litera bRückflüsse aus den gewährten Förderungsdarlehen und bedingt rückzahlbaren Zuschüssen;
    3. c)Litera csonstige Rückzahlungen, Zuwendungen und sonstige Erträge.
  2. (2)Absatz 2Im Jahresvoranschlag sind Förderungsmittel für die Förderung von Nachwuchsfilmen angemessen vorzusehen.

§ 4 FifoeG


Die Organe des Filminstitutes sind der Aufsichtsrat (§ 5), die Projektkommission (§ 6) und die Direktorin bzw. der Direktor (§ 7).

§ 5 FifoeG


  1. (1)Absatz einsDer Aufsichtsrat besteht aus
    1. a)Litera aeiner bzw. einem von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zu bestellenden Vorsitzenden, zwei weiteren Vertreterinnen oder Vertretern des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport und je einer Vertreterin bzw. einem Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft, des Bundesministeriums für Finanzen sowie der Finanzprokuratur,
    2. b)Litera bje einer Vertreterin bzw. einem Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft younion und des Fachverbands der Film- und Musikwirtschaft sowie
    3. c)Litera cfünf fachkundigen Vertreterinnen und Vertretern des österreichischen Filmwesens, die über eine maßgebliche Praxiserfahrung verfügen und aus den Bereichen Produktion, Regie, Drehbuch und Vermarktung kommen.
    (Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2004)Anmerkung, Litera d, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2004,)
  2. (2)Absatz 2Die in Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder sind von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport bzw. von den zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesministern zu entsenden. Die in Abs. 1 lit. b und c bezeichneten Vertreterinnen und Vertreter sind von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zu ernennen; und zwar die in Abs. 1 lit. b angeführten Vertreterinnen und Vertreter auf Vorschlag der in diesen Bestimmungen genannten Rechtsträger. Vor der Ernennung der Vertreterinnen und Vertreter gemäß Abs. 1 lit. c haben die allgemein anerkannten Interessengemeinschaften des Filmwesens jeweils drei fachkundige Vertreterinnen und Vertreter namhaft zu machen, wobei Dachorganisationen ihre Einzelverbände vertreten. Diese Vorschläge müssen nach Geschlechtern ausgewogen sein. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat spätestens fünf Monate vor Ablauf der Funktionsperiode oder unverzüglich nach Ausscheiden eines Mitgliedes gemäß Abs. 4 zur Ausübung des Entsenderechtes, des Vorschlagsrechtes oder zur Namhaftmachung aufzufordern. Wird binnen zwei Monaten nach Aufforderung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport das Entsenderecht oder das Vorschlagsrecht nicht ausgeübt oder werden keine fachkundigen Vertreterinnen und Vertreter namhaft gemacht, so verringert sich auf die Dauer der Nichtausübung die Mitgliederzahl des Aufsichtsrates um die Anzahl der nicht entsandten, nicht zur Ernennung vorgeschlagenen Mitglieder oder der nicht namhaft gemachten fachkundigen Vertreterinnen und Vertreter.Die in Absatz eins, Litera a, genannten Mitglieder sind von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport bzw. von den zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesministern zu entsenden. Die in Absatz eins, Litera b und c bezeichneten Vertreterinnen und Vertreter sind von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zu ernennen; und zwar die in Absatz eins, Litera b, angeführten Vertreterinnen und Vertreter auf Vorschlag der in diesen Bestimmungen genannten Rechtsträger. Vor der Ernennung der Vertreterinnen und Vertreter gemäß Absatz eins, Litera c, haben die allgemein anerkannten Interessengemeinschaften des Filmwesens jeweils drei fachkundige Vertreterinnen und Vertreter namhaft zu machen, wobei Dachorganisationen ihre Einzelverbände vertreten. Diese Vorschläge müssen nach Geschlechtern ausgewogen sein. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat spätestens fünf Monate vor Ablauf der Funktionsperiode oder unverzüglich nach Ausscheiden eines Mitgliedes gemäß Absatz 4, zur Ausübung des Entsenderechtes, des Vorschlagsrechtes oder zur Namhaftmachung aufzufordern. Wird binnen zwei Monaten nach Aufforderung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport das Entsenderecht oder das Vorschlagsrecht nicht ausgeübt oder werden keine fachkundigen Vertreterinnen und Vertreter namhaft gemacht, so verringert sich auf die Dauer der Nichtausübung die Mitgliederzahl des Aufsichtsrates um die Anzahl der nicht entsandten, nicht zur Ernennung vorgeschlagenen Mitglieder oder der nicht namhaft gemachten fachkundigen Vertreterinnen und Vertreter.
  3. (2a)Absatz 2 aBei der Entsendung und Ernennung der Mitglieder des Aufsichtsrats muss ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis gegeben sein. Dem Aufsichtsrat dürfen Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretärinnen oder Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionärinnen und Funktionäre einer politischen Partei sowie Personen nicht angehören, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben.
  4. (3)Absatz 3Im Falle der Verhinderung der oder des Vorsitzenden ist ein weiteres von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport entsendetes Mitglied erste Stellvertreterin bzw. erster Stellvertreter, eines der von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Finanzen entsendeten Mitglieder zweite Stellvertreterin bzw. zweiter Stellvertreter und das von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft entsendete Mitglied dritte Stellvertreterin bzw. dritter Stellvertreter. Die bzw. der Vorsitzende oder deren bzw. dessen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter haben insbesondere die Rechte und Pflichten des Filminstitutes als Arbeitgeber gegenüber der Direktorin bzw. dem Direktor wahrzunehmen.
  5. (4)Absatz 4Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren bestellt; Wiederbestellungen sind zulässig. Im Falle des Ausscheidens eines Aufsichtsratsmitglieds im Sinne des Abs. 2 ist das neue Mitglied für die restliche Dauer der Funktionsperiode zu bestellen. Ein Mitglied des Aufsichtsrates ist vorzeitig von seiner Funktion zu entheben, wennDie Mitglieder des Aufsichtsrates werden jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren bestellt; Wiederbestellungen sind zulässig. Im Falle des Ausscheidens eines Aufsichtsratsmitglieds im Sinne des Absatz 2, ist das neue Mitglied für die restliche Dauer der Funktionsperiode zu bestellen. Ein Mitglied des Aufsichtsrates ist vorzeitig von seiner Funktion zu entheben, wenn
    1. a)Litera aein Mitglied gemäß Abs. 1 lit. b und c dies beantragt,ein Mitglied gemäß Absatz eins, Litera b und c dies beantragt,
    2. b)Litera bdas Mitglied aufgrund einer schweren, dauerhaften Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, die Funktion auszuüben,
    3. c)Litera cdas Mitglied sich einer groben Pflichtverletzung schuldig macht oder
    4. d)Litera djene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied bestellt wurde, die Enthebung beantragt.
  1. (5)Absatz 5Die Sitzungen des Aufsichtsrates sind von der Vorsitzenden bzw. vom Vorsitzenden schriftlich oder auf geeignetem elektronischen Weg, mittels Telekopie oder auf andere, einen Empfangsnachweis sicherstellende, technische Art mindestens halbjährlich, ferner über Antrag der Direktorin/des Direktors oder eines in Abs. 1 lit. a genannten Mitgliedes oder über Antrag von fünf in Abs. 1 lit. b und c genannten Mitgliedern, unter Bekanntgabe der Tagesordnung nachweislich einzuberufen. Zwischen der Einberufung der Sitzung und dem Tag der Sitzung muss, außer bei Gefahr in Verzug, ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen. In begründeten Ausnahmefällen sind Rundlaufbeschlüsse und virtuelle Sitzungen im Wege einer Videokonferenz zulässig. Näheres ist in der Geschäftsordnung festzulegen.Die Sitzungen des Aufsichtsrates sind von der Vorsitzenden bzw. vom Vorsitzenden schriftlich oder auf geeignetem elektronischen Weg, mittels Telekopie oder auf andere, einen Empfangsnachweis sicherstellende, technische Art mindestens halbjährlich, ferner über Antrag der Direktorin/des Direktors oder eines in Absatz eins, Litera a, genannten Mitgliedes oder über Antrag von fünf in Absatz eins, Litera b und c genannten Mitgliedern, unter Bekanntgabe der Tagesordnung nachweislich einzuberufen. Zwischen der Einberufung der Sitzung und dem Tag der Sitzung muss, außer bei Gefahr in Verzug, ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen. In begründeten Ausnahmefällen sind Rundlaufbeschlüsse und virtuelle Sitzungen im Wege einer Videokonferenz zulässig. Näheres ist in der Geschäftsordnung festzulegen.
  2. (6)Absatz 6Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß einberufen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder – darunter die oder der Vorsitzende oder eine oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden – anwesend sind. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei das Stimmrecht persönlich auszuüben und Stimmenthaltung unzulässig ist. Gegen die Mehrheit der in Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder sind Beschlussfassungen gemäß Abs. 8 lit. a, b, c, f und g sowie gemäß § 6 Abs. 7 unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des den Vorsitz Führenden den Ausschlag.Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß einberufen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder – darunter die oder der Vorsitzende oder eine oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden – anwesend sind. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei das Stimmrecht persönlich auszuüben und Stimmenthaltung unzulässig ist. Gegen die Mehrheit der in Absatz eins, Litera a, genannten Mitglieder sind Beschlussfassungen gemäß Absatz 8, Litera a,, b, c, f und g sowie gemäß Paragraph 6, Absatz 7, unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des den Vorsitz Führenden den Ausschlag.
  3. (7)Absatz 7Die Funktion eines Aufsichtsratsmitgliedes ruht bei Beratungen und Beschlussfassungen über Tagesordnungspunkte, bei denen Interessen des Mitglieds oder Interessen ihm persönlich oder beruflich nahe stehender Personen oder Unternehmen berührt sind.
  4. (8)Absatz 8Dem Aufsichtsrat obliegen folgende Aufgaben:
    1. a)Litera aDie Festlegung der Geschäftsordnung für die Organe des Filminstituts,
    2. b)Litera bdie Festlegung der Richtlinien für die Gewährung von Förderungen,
    3. c)Litera cdie Genehmigung des Jahresvoranschlages, insbesondere der budgetären Gewichtung der einzelnen Förderungsbereiche, einschließlich des Stellenplanes und des Rechnungsabschlusses,
    4. d)Litera ddie Genehmigung der Gewährung von Förderungen, deren Förderungssumme bei Förderungen nach dem Projektprinzip oder nach dem Standortprinzip im Einzelfall 10 vH, bei Kumulation von Förderungen nach dem Erfolgsprinzip, dem Standortprinzip oder dem Projektprinzip im Einzelfall 15 vH der im jeweiligen Jahresvoranschlag ausgewiesenen Förderungsmittel übersteigt,
    5. e)Litera edie Genehmigung des Widerrufes einer bereits gewährten Förderung,
    6. f)Litera fdie Genehmigung des Abschlusses von Rechtsgeschäften, die eine dauernde oder mehrjährige finanzielle Belastung des Filminstituts zur Folge haben, sowie die Genehmigung einer unbefristeten Vollmacht, für das Filminstitut zu handeln,
    7. g)Litera gdie Genehmigung des Verzichtes auf Forderungen,
    8. h)Litera hdie Genehmigung von Angelegenheiten des Filminstitutspersonals betreffende Rechtshandlungen, soweit sich der Aufsichtsrat diese vorbehalten hat,
    9. i)Litera idie Erstellung von Vorschlägen zur Bestellung der Direktorin bzw. des Direktors,
    10. j)Litera jdie laufende Kontrolle und Überprüfung der Tätigkeit der Direktorin bzw. des Direktors und der Projektkommission,
    11. k)Litera kdie Beschlussfassung über den von der Direktorin bzw. vom Direktor jährlich gemäß § 7 Abs. 4 lit. h vorzulegenden Tätigkeitsbericht unddie Beschlussfassung über den von der Direktorin bzw. vom Direktor jährlich gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Litera h, vorzulegenden Tätigkeitsbericht und
    12. l)Litera ldie jährliche Evaluierung der Förderungsziele anhand des Berichts gemäß § 7 Abs. 4 lit. i zum künstlerischen und wirtschaftlichen Erfolg der geförderten Filme,die jährliche Evaluierung der Förderungsziele anhand des Berichts gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Litera i, zum künstlerischen und wirtschaftlichen Erfolg der geförderten Filme,
    13. m)Litera mdie Genehmigung der Beiziehung von fachkundigen Dritten durch die Direktorin bzw. den Direktor zur Vorbereitung und Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben.
  5. (9)Absatz 9In den Fällen des § 5 Abs. 8 lit. d und e hat der Aufsichtsrat der Förderungswerberin bzw. dem Förderungswerber eine schriftliche Begründung für die Gewährung bzw. den Widerruf der Gewährung zu geben, die auch im Tätigkeitsbericht aufzunehmen ist.In den Fällen des Paragraph 5, Absatz 8, Litera d und e hat der Aufsichtsrat der Förderungswerberin bzw. dem Förderungswerber eine schriftliche Begründung für die Gewährung bzw. den Widerruf der Gewährung zu geben, die auch im Tätigkeitsbericht aufzunehmen ist.
  6. (10)Absatz 10Über die Beratungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist ein Protokoll zu führen, das von der bzw. dem Vorsitzenden und einer bzw. einem von ihr bzw. ihm zu bestellenden Schriftführerin bzw. Schriftführer zu unterfertigen ist.
  7. (11)Absatz 11Die Direktorin bzw. der Direktor nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsrates mit beratender Stimme teil. Die bzw. der Vorsitzende entscheidet über die zusätzliche Teilnahme filminstitutsfremder Personen (Sachverständige, Auskunftspersonen und dergleichen).
  8. (12)Absatz 12Den Mitgliedern des Aufsichtsrates gemäß Abs. 1 lit. a, sofern diese nicht den dort angeführten Institutionen angehören, den Mitgliedern des Aufsichtsrates gemäß Abs. 1 lit. b und c sowie den ständig beigezogenen Fachleuten ohne Stimmrecht aus dem Bereich der Filmschaffenden oder der Filmproduktion steht für notwendige Reisen in Ausübung ihrer Funktion ein Reisekostenersatz entsprechend der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, und für die Teilnahme an den Sitzungen Sitzungsgeld zu. Die Höhe des Sitzungsgeldes wird vom Aufsichtsrat in der Geschäftsordnung festgelegt und bedarf der Zustimmung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.Den Mitgliedern des Aufsichtsrates gemäß Absatz eins, Litera a,, sofern diese nicht den dort angeführten Institutionen angehören, den Mitgliedern des Aufsichtsrates gemäß Absatz eins, Litera b und c sowie den ständig beigezogenen Fachleuten ohne Stimmrecht aus dem Bereich der Filmschaffenden oder der Filmproduktion steht für notwendige Reisen in Ausübung ihrer Funktion ein Reisekostenersatz entsprechend der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, und für die Teilnahme an den Sitzungen Sitzungsgeld zu. Die Höhe des Sitzungsgeldes wird vom Aufsichtsrat in der Geschäftsordnung festgelegt und bedarf der Zustimmung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.
  9. (13)Absatz 13Zur Erfüllung der Obliegenheiten kann sich der Aufsichtsrat bis zu fünf ständig beigezogener aber nicht stimmberechtigter Expertinnen und Experten aus dem Filmwesen und in Einzelfällen sonstiger externer Fachleute bedienen. Bei der Genehmigung des Rechnungsabschlusses und bei der Evaluierung gemäß Abs. 8 lit. l hat der Aufsichtsrat zur Beratung externe Fachleute heranzuziehen. Der Rechnungsabschluss ist vor der Genehmigung durch eine Wirtschaftsprüferin bzw. einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen.Zur Erfüllung der Obliegenheiten kann sich der Aufsichtsrat bis zu fünf ständig beigezogener aber nicht stimmberechtigter Expertinnen und Experten aus dem Filmwesen und in Einzelfällen sonstiger externer Fachleute bedienen. Bei der Genehmigung des Rechnungsabschlusses und bei der Evaluierung gemäß Absatz 8, Litera l, hat der Aufsichtsrat zur Beratung externe Fachleute heranzuziehen. Der Rechnungsabschluss ist vor der Genehmigung durch eine Wirtschaftsprüferin bzw. einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen.

§ 6 FifoeG


  1. (1)Absatz einsDie Projektkommission besteht aus der Direktorin bzw. dem Direktor und vier fachkundigen Mitgliedern. Die fachkundigen Mitglieder sollen über eine maßgebliche und aktuelle Praxiserfahrung verfügen. Für die fachkundigen Mitglieder sind mindestens vier Ersatzmitglieder zu bestellen, die im Verhinderungsfall oder bei Befangenheit die Mitglieder vertreten. Sowohl bei den fachkundigen Mitgliedern als auch bei den Ersatzmitgliedern sollen jedenfalls die Bereiche Produktion, Regie, Drehbuch und Vermarktung vertreten sein. Die Bestellung der fachkundigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) erfolgt durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auf Vorschlag der Direktorin bzw. des Direktors für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren. Ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis muss gegeben sein. Nach Ablauf des Bestellungszeitraumes bleiben die fachkundigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) bis zur Bestellung eines neuen Mitglieds, längstens jedoch drei Monate, in der Funktion. Ein fachkundiges Mitglied darf unmittelbar nach Ablauf seiner Funktionsperiode zum Ersatzmitglied, nicht jedoch erneut zum Mitglied bestellt werden. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Die stimmberechtigte Direktorin bzw. der stimmberechtigte Direktor führt den Vorsitz.
  2. (2)Absatz 2Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Projektkommission dürfen nicht gleichzeitig dem Aufsichtsrat oder einer sonstigen mit Angelegenheiten der Filmförderung befassten Einrichtung einer Gebietskörperschaft angehören. Auf die Mitglieder der Projektkommission findet § 5 Abs. 7 mit der Maßgabe Anwendung, dass im Falle des Ruhens der Funktion ein Ersatzmitglied an die Stelle des Mitglieds tritt. Die fachkundigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind bei Vorliegen einer der Gründe gemäß § 5 Abs. 4 lit. a bis d von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport von ihrer Funktion vorzeitig zu entheben. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) der Projektkommission ist ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) gemäß Abs. 1 für die restliche Dauer der Funktionsperiode zu bestellen.Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Projektkommission dürfen nicht gleichzeitig dem Aufsichtsrat oder einer sonstigen mit Angelegenheiten der Filmförderung befassten Einrichtung einer Gebietskörperschaft angehören. Auf die Mitglieder der Projektkommission findet Paragraph 5, Absatz 7, mit der Maßgabe Anwendung, dass im Falle des Ruhens der Funktion ein Ersatzmitglied an die Stelle des Mitglieds tritt. Die fachkundigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind bei Vorliegen einer der Gründe gemäß Paragraph 5, Absatz 4, Litera a bis d von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport von ihrer Funktion vorzeitig zu entheben. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) der Projektkommission ist ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) gemäß Absatz eins, für die restliche Dauer der Funktionsperiode zu bestellen.
  3. (3)Absatz 3Der Projektkommission obliegt es, unter den eingereichten Vorhaben gemäß § 2 Abs. 6 lit. a bis c, die diesem Bundesgesetz und den Förderungsrichtlinien (§ 14) entsprechen, diejenigen Vorhaben auszuwählen, die nach dem Projektprinzip förderungswürdig sind. Entscheidungen über eingereichte Vorhaben für Förderungen nach dem Standortprinzip sowie für Förderungen gemäß § 2 Abs. 6 lit. d und e sind von der Direktorin bzw. dem Direktor gemeinsam mit ihrer bzw. seiner Stellvertretung zu treffen. Die Mitglieder der Projektkommission und der Aufsichtsrat sind über diese Entscheidungen zu informieren. Die Projektkommission hat im Zuge der Entscheidungsfindung die Ansuchen der Förderungswerberinnen und Förderungswerber zu erörtern und die jeweiligen Förderungswerberinnen und Förderungswerber zu hören, soweit dies zur Erörterung des Ansuchens erforderlich ist. Die Projektkommission und die Direktorin bzw. der Direktor sowie die Stellvertretung haben ihre Entscheidungen schriftlich zu begründen und diese der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber zu übermitteln.Der Projektkommission obliegt es, unter den eingereichten Vorhaben gemäß Paragraph 2, Absatz 6, Litera a, bis c, die diesem Bundesgesetz und den Förderungsrichtlinien (Paragraph 14,) entsprechen, diejenigen Vorhaben auszuwählen, die nach dem Projektprinzip förderungswürdig sind. Entscheidungen über eingereichte Vorhaben für Förderungen nach dem Standortprinzip sowie für Förderungen gemäß Paragraph 2, Absatz 6, Litera d und e sind von der Direktorin bzw. dem Direktor gemeinsam mit ihrer bzw. seiner Stellvertretung zu treffen. Die Mitglieder der Projektkommission und der Aufsichtsrat sind über diese Entscheidungen zu informieren. Die Projektkommission hat im Zuge der Entscheidungsfindung die Ansuchen der Förderungswerberinnen und Förderungswerber zu erörtern und die jeweiligen Förderungswerberinnen und Förderungswerber zu hören, soweit dies zur Erörterung des Ansuchens erforderlich ist. Die Projektkommission und die Direktorin bzw. der Direktor sowie die Stellvertretung haben ihre Entscheidungen schriftlich zu begründen und diese der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Die Sitzungen der Projektkommission sind von der Direktorin bzw. dem Direktor einzuberufen. § 5 Abs. 5 gilt sinngemäß.Die Sitzungen der Projektkommission sind von der Direktorin bzw. dem Direktor einzuberufen. Paragraph 5, Absatz 5, gilt sinngemäß.
  5. (5)Absatz 5Die Projektkommission ist bei Anwesenheit dreier Mitglieder einschließlich der Direktorin bzw. des Direktors beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, wobei das Stimmrecht persönlich auszuüben ist. Stimmenthaltung ist unzulässig. Im Falle von Stimmengleichheit gibt die Stimme der Direktorin bzw. des Direktors den Ausschlag. In begründeten Ausnahmefällen sind Rundlaufbeschlüsse und virtuelle Sitzungen im Wege einer Videokonferenz zulässig. Näheres ist in der Geschäftsordnung festzulegen.
  6. (6)Absatz 6Die Projektkommission sowie die Direktorin bzw. der Direktor gemeinsam mit ihrer bzw. seiner Stellvertretung haben innerhalb von drei Monaten nach ordnungsgemäßer Antragstellung durch die Förderungswerberin bzw. den Förderungswerber beim Filminstitut über Förderungsanträge zu entscheiden. Die Förderungswerberin bzw. der Förderungswerber ist von der Förderungsentscheidung und von der Begründung von der Direktorin bzw. vom Direktor unverzüglich, längstens aber binnen vier Wochen nach der Förderungsentscheidung schriftlich zu benachrichtigen.
  7. (7)Absatz 7Den fachkundigen Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Projektkommission steht für notwendige Reisen in Ausübung ihrer Funktion ein Reisekostenersatz entsprechend der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, und für die Teilnahme an den Sitzungen ein Sitzungsgeld zu, dessen Höhe entsprechend dem mit der Sitzung verbundenen Aufwand vom Aufsichtsrat in der Geschäftsordnung festzulegen ist.Den fachkundigen Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Projektkommission steht für notwendige Reisen in Ausübung ihrer Funktion ein Reisekostenersatz entsprechend der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, und für die Teilnahme an den Sitzungen ein Sitzungsgeld zu, dessen Höhe entsprechend dem mit der Sitzung verbundenen Aufwand vom Aufsichtsrat in der Geschäftsordnung festzulegen ist.

§ 7 FifoeG


  1. (1)Absatz einsDie Direktorin bzw. der Direktor ist von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport nach Anhörung des Aufsichtsrates für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen. Die Bestellung kann widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere bei grober Pflichtverletzung und Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung gegeben. Wiederholte Bestellungen sind zulässig, wobei eine Wiederbestellung spätestens sechs Monate vor Ablauf der Funktionsperiode zu erfolgen hat. Vor der Bestellung ist jedenfalls eine öffentliche Ausschreibung durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2Zur Direktorin bzw. zum Direktor und zur stellvertretenden Direktorin bzw. zum stellvertretenden Direktor können nur österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger bestellt werden, die durch ihre Tätigkeit im Filmwesen ausreichend über jene einschlägigen fachlichen Kenntnisse verfügen, die Voraussetzung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 4 sind.Zur Direktorin bzw. zum Direktor und zur stellvertretenden Direktorin bzw. zum stellvertretenden Direktor können nur österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger bestellt werden, die durch ihre Tätigkeit im Filmwesen ausreichend über jene einschlägigen fachlichen Kenntnisse verfügen, die Voraussetzung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 4, sind.
  3. (3)Absatz 3Die Direktorin bzw. der Direktor sowie die stellvertretende Direktorin bzw. der stellvertretende Direktor sind durch Dienstvertrag anzustellen.
  4. (4)Absatz 4Die Direktorin bzw. der Direktor ist für alle Angelegenheiten des Filminstituts zuständig, sofern in diesem Bundesgesetz nichts Besonderes geregelt ist. Sie bzw. er vertritt das Filminstitut – unbeschadet des § 5 Abs. 3 zweiter Satz – gerichtlich und außergerichtlich. Ihr bzw. ihm obliegen insbesondere auch folgende Aufgaben:Die Direktorin bzw. der Direktor ist für alle Angelegenheiten des Filminstituts zuständig, sofern in diesem Bundesgesetz nichts Besonderes geregelt ist. Sie bzw. er vertritt das Filminstitut – unbeschadet des Paragraph 5, Absatz 3, zweiter Satz – gerichtlich und außergerichtlich. Ihr bzw. ihm obliegen insbesondere auch folgende Aufgaben:
    1. a)Litera adie Prüfung und Vorbereitung der Ansuchen für die Behandlung durch die Projektkommission und die Vorlage aller Förderungsansuchen, die nach dem Projektprinzip gefördert werden sollen, an die Projektkommission;
    2. b)Litera bdie Durchführung der Förderung für die Verwertung und berufliche Weiterbildung sowie der Referenzfilmförderung und der Förderung nach dem Standortprinzip;
    3. c)Litera cder Abschluss der Förderungsvereinbarungen mit den Förderungswerberinnen und Förderungswerbern;
    4. d)Litera ddie Vorbereitung der Sitzungen des Aufsichtsrates;
    5. e)Litera edie Antragstellung an den Aufsichtsrat in den Angelegenheiten des § 5 Abs. 8 lit. a bis h;die Antragstellung an den Aufsichtsrat in den Angelegenheiten des Paragraph 5, Absatz 8, Litera a bis h;
    6. f)Litera fdie Durchführung der Beschlüsse des Aufsichtsrates und der Projektkommission;
    7. g)Litera gdie laufende Kontrolle und Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der gewährten Förderungen;
    8. h)Litera hdie Vorlage des Tätigkeitsberichtes über die Förderungsentscheidungen des abgeschlossenen Geschäftsjahres bis längstens 31. März des folgenden Jahres an den Aufsichtsrat;
    9. i)Litera idie Vorlage eines jährlichen Berichts über den künstlerischen und wirtschaftlichen Erfolg der geförderten Filme, insbesondere anhand von Besucherzahlen, relevanten Festivalerfolgen und Vermarktungsergebnissen, an den Aufsichtsrat zum Zweck der jährlichen Evaluierung der Förderungsziele;
    10. j)Litera jdie Antragstellung an den Aufsichtsrat in allen Fragen der Förderungsrichtlinien;
    11. k)Litera kdie Wahrnehmung der internationalen Beziehungen im Bereich des Filmwesens.
    Die Direktorin bzw. der Direktor hat ordnungsgemäß eingebrachte Förderungsansuchen, die in die Zuständigkeit der Projektkommission fallen, so rechtzeitig dieser vorzulegen und deren Sitzung einzuberufen, dass innerhalb der Frist gemäß § 6 Abs. 6 entschieden werden kann. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 4 lit. c ist die Direktorin bzw. der Direktor an die Auswahl der Projektkommission der nach dem Projektprinzip zu fördernden Vorhaben gebunden. Ihr bzw. ihm obliegt jedoch die Entscheidung über die Höhe der Förderungsmittel für die ausgewählten Vorhaben, die schriftlich zu begründen ist.Die Direktorin bzw. der Direktor hat ordnungsgemäß eingebrachte Förderungsansuchen, die in die Zuständigkeit der Projektkommission fallen, so rechtzeitig dieser vorzulegen und deren Sitzung einzuberufen, dass innerhalb der Frist gemäß Paragraph 6, Absatz 6, entschieden werden kann. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Absatz 4, Litera c, ist die Direktorin bzw. der Direktor an die Auswahl der Projektkommission der nach dem Projektprinzip zu fördernden Vorhaben gebunden. Ihr bzw. ihm obliegt jedoch die Entscheidung über die Höhe der Förderungsmittel für die ausgewählten Vorhaben, die schriftlich zu begründen ist.
  5. (5)Absatz 5Die Direktorin bzw. der Direktor hat die Geschäfte des Filminstitutes hauptberuflich und mit der Sorgfalt einer ordentlichen Unternehmerin bzw. eines ordentlichen Unternehmers zu führen. Bei Abschluss des Dienstvertrages hat sich die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auszubedingen, dass die Direktorin bzw. der Direktor
    1. a)Litera anicht gleichzeitig in der Filmwirtschaft ein Gewerbe betreibt und ein anderes Gewerbe nur mit Genehmigung des Aufsichtsrates betreiben darf,
    2. b)Litera bin der Filmwirtschaft keine Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung tätigt,
    3. c)Litera can keinem Unternehmen als Gesellschafterin bzw. Gesellschafter beteiligt ist, das auf dem Gebiet der Filmwirtschaft tätig ist,
    4. d)Litera dkeine sonstige Tätigkeit ausübt, die geeignet ist, Misstrauen gegen ihre bzw. seine Unparteilichkeit bei der Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben zu erwecken,
    5. e)Litera eeinschlägige ehrenamtliche Tätigkeiten nur mit Genehmigung des Aufsichtsrates ausübt.
  6. (6)Absatz 6Die stellvertretende Direktorin bzw. der stellvertretende Direktor vertritt die Direktorin bzw. den Direktor im Fall von deren bzw. dessen Verhinderung in allen Angelegenheiten des Filminstituts. Für den Fall, dass sowohl die Direktorin bzw. der Direktor als auch die Stellvertretung verhindert sind, hat der Aufsichtsrat eine Bedienstete bzw. einen Bediensteten des Filminstituts zu bestimmen, die bzw. der für die Dauer der Verhinderung die Geschäftsführung des Filminstituts übernimmt. Ist nur die Direktorin bzw. der Direktor oder nur die Stellvertretung verhindert, kommt dieser Person die Aufgabe zu, im Falle von der Direktorin bzw. dem Direktor gemeinsam mit deren bzw. dessen Stellvertretung zu treffenden Entscheidungen, die jeweils verhinderte Person zu ersetzen.

§ 8 FifoeG


Die Mitglieder des Aufsichtsrates und der Projektkommission, die Direktorin bzw. der Direktor und deren bzw. dessen Stellvertretung sowie die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer des Filminstitutes sind verpflichtet, die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, außer in den Fällen dienstlicher Berichterstattung oder der Anzeige strafbarer Handlungen, geheimzuhalten; sie haben sich der Verwertung der ihnen zur Kenntnis gelangten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu enthalten. Diese Pflichten gelten auch nach dem Ausscheiden aus der Funktion und nach Beendigung des Dienstverhältnisses.

§ 9 FifoeG


Das Filminstitut wird bei seiner Tätigkeit und Gebarung von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport beaufsichtigt. Die Aufsicht umfasst die Obsorge für die Gesetzmäßigkeit der Führung der Geschäfte und die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Ganges der Verwaltung sowie die Kontrolle der Gebarung. Die Aufsichtsbehörde hat die Beschlüsse der Organe des Filminstitutes aufzuheben, wenn sie bestehenden gesetzlichen Bestimmungen widersprechen. Die Organe des Filminstitutes sind in einem solchen Fall verpflichtet, den der Rechtsauffassung der Aufsichtsbehörde entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen. Dem Kunstbericht (§ 10 des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988) ist ein Bericht des Filminstitutes über die Förderungstätigkeit des entsprechenden Kalenderjahres anzuschließen.

§ 10 FifoeG


  1. (1)Absatz einsAls finanzielle Förderung können vom Filminstitut bedingt rückzahlbare oder nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.
  2. (2)Absatz 2Das Filminstitut hat sich auszubedingen, dass die Projektwerberinnen und Projektwerber nur Unternehmen in Anspruch nehmen, die auf Grund ihrer technischen und personellen Ausstattung die Gewähr bieten, dass Filmprojekte qualitativ einwandfrei hergestellt werden können.
  3. (3)Absatz 3Gefördert werden können nur Filme mit kulturellem Inhalt. Der kulturelle Inhalt wird auf der Grundlage der Kriterien geprüft, die in den Förderungsrichtlinien festgelegt sind. Diese Prüfung ist bei der Herstellungsförderung nach dem Projektprinzip durch die Projektkommission und bei der Herstellungsförderung im Wege der Referenzfilmförderung sowie der Förderung nach dem Standortprinzip durch die Direktorin bzw. den Direktor gemeinsam mit deren bzw. dessen Stellvertretung durchzuführen.
  4. (4)Absatz 4Förderungen sind stets an den Nachweis der widmungsgemäßen und der die Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung beachtenden Verwendung zu binden. Diese Verwendung ist vom Filminstitut laufend zu überprüfen. Hiebei hat sich das Filminstitut auszubedingen, dass die erforderlichen Auskünfte erteilt und die gewünschten Unterlagen vorgelegt werden.
  5. (5)Absatz 5Im Rahmen der erfolgsabhängigen Filmförderung (Referenzfilmförderung) werden nicht rückzahlbare Zuschüsse (Referenzmittel) gewährt. Von der Förderungsempfängerin bzw. vom Förderungsempfänger an das Filminstitut zurückzuzahlende Förderungsmittel im Rahmen der Herstellungsförderung können in Referenzmittel umgewandelt werden.
  6. (6)Absatz 6Die Gesamtheit der geförderten Produktionskosten (kumulierte Beihilfeintensität) darf nicht mehr als 50 vH betragen. Bei Koproduktionen kann die kumulierte Beihilfeintensität bis zu 60 vH der Produktionskosten betragen.
  7. (7)Absatz 7Bei kommerziell schwierigen oder mit knappen Mitteln erstellten Filmen darf die kumulierte Beihilfeintensität 80 vH der Produktionskosten nicht übersteigen. Ein Film ist kommerziell schwierig oder mit knappen Mitteln erstellt, wenn er nur eine geringe Marktakzeptanz erwarten lässt und seine Chancen auf wirtschaftliche Verwertung als begrenzt qualifiziert werden müssen, wegen seines experimentellen Charakters oder weil er aufgrund seines Inhalts, seiner Machart, seiner künstlerischen und/oder technischen Gestaltung oder seines kulturellen Anspruchs in hohem Maße mit Risiken behaftet ist. Die kumulierte Beihilfeintensität darf im Ausnahmefall 80 vH der Produktionskosten überschreiten, sofern an dem Filmprojekt ein besonderes kulturelles Interesse besteht, die Produktion ohne die Gewährung einer solchen Förderung undurchführbar ist, von der Förderungswerberin bzw. vom Förderungswerber ein angemessener Eigenanteil beigebracht wird und gewährleistet ist, dass sich die Förderung auf das tatsächlich notwendige Ausmaß beschränkt.

§ 11 FifoeG


  1. (1)Absatz einsFörderungen dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:
    1. a)Litera aDie Förderungswerberin bzw. der Förderungswerber muss eine natürliche Person mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder ständigem Wohnsitz im Inland oder eine juristische Person oder im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaft mit Sitz in Österreich oder mit einer Betriebsstätte oder Zweigniederlassung in Österreich und einem Firmenstandort innerhalb einer Vertragspartei des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz sein und die Verantwortung für die Durchführung des Filmvorhabens tragen. Als Förderungswerberin bzw. Förderungswerber sowie Mitherstellerin bzw. Mithersteller kommen nur juristische Personen oder im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften in Betracht, die von Mediendiensteanbietern im Sinne des § 2 Z 20 des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes (AMDDie Förderungswerberin bzw. der Förderungswerber muss eine natürliche Person mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder ständigem Wohnsitz im Inland oder eine juristische Person oder im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaft mit Sitz in Österreich oder mit einer Betriebsstätte oder Zweigniederlassung in Österreich und einem Firmenstandort innerhalb einer Vertragspartei des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz sein und die Verantwortung für die Durchführung des Filmvorhabens tragen. Als Förderungswerberin bzw. Förderungswerber sowie Mitherstellerin bzw. Mithersteller kommen nur juristische Personen oder im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften in Betracht, die von Mediendiensteanbietern im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 20, des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes (AMD-G), BGBl. I Nr. 84/2001, unabhängig sind. Unter welchen Voraussetzungen eine Förderungswerberin bzw. ein Förderungswerber als von Mediendiensteanbietern unabhängig anzusehen ist, legen die Förderungsrichtlinien fest. Die Richtlinien haben auf Grund von Kriterien wie insbesondere der Eigentumsverhältnisse an der Förderungswerberin bzw. am Förderungswerber, der Kontrolle der Produktion, dem Umfang der an ein und denselben Mediendiensteanbieter gelieferten Filme und dem Eigentum an Verwertungsrechten festzulegen, unter welchen Voraussetzungen eine Förderungswerberin bzw. ein Förderungswerber als von Mediendiensteanbietern unabhängig anzusehen ist. Als von Mediendiensteanbietern jedenfalls nicht unabhängig anzusehen ist eine Förderungswerberin bzw. ein Förderungswerber im Mehrheitseigentum eines Mediendiensteanbieters.G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001,, unabhängig sind. Unter welchen Voraussetzungen eine Förderungswerberin bzw. ein Förderungswerber als von Mediendiensteanbietern unabhängig anzusehen ist, legen die Förderungsrichtlinien fest. Die Richtlinien haben auf Grund von Kriterien wie insbesondere der Eigentumsverhältnisse an der Förderungswerberin bzw. am Förderungswerber, der Kontrolle der Produktion, dem Umfang der an ein und denselben Mediendiensteanbieter gelieferten Filme und dem Eigentum an Verwertungsrechten festzulegen, unter welchen Voraussetzungen eine Förderungswerberin bzw. ein Förderungswerber als von Mediendiensteanbietern unabhängig anzusehen ist. Als von Mediendiensteanbietern jedenfalls nicht unabhängig anzusehen ist eine Förderungswerberin bzw. ein Förderungswerber im Mehrheitseigentum eines Mediendiensteanbieters.
    2. b)Litera bDas Vorhaben muss ohne die Gewährung einer Förderung undurchführbar oder nur in unzureichendem Umfang durchführbar sein.
    3. c)Litera cIm Falle der Herstellungsförderung im Sinne des § 2 Abs. 5 sowie Abs. 6 lit. c haben die Förderungswerber an den vom Filminstitut anerkannten Herstellungskosten des Filmvorhabens einen Eigenanteil zu tragen, der durch keine vom Filminstitut oder einer österreichischen Gebietskörperschaft oder einer anderen österreichischen juristischen Person öffentlichen Rechts gewährte Förderung finanziert sein darf. Der Eigenanteil hat dem Umfang des Vorhabens und den Möglichkeiten der Förderungswerber angemessen zu sein. Der Eigenanteil kann durch Eigenmittel der Förderungswerber, durch den Förderungswerbern darlehensweise überlassene Mittel, durch sämtliche aus Vorverkäufen und Rechtegarantien erzielte Erlöse und ausgewiesene Lizenzanteile mitfinanzierender Fernsehveranstalter erbracht werden, soweit die daraus erfließenden Mittel zur Herstellung des Vorhabens zur Verfügung stehen und die Übertragung eine angemessene Vermarktung gewährleistet. Im Rahmen des Eigenanteiles sind Eigenleistungen, insbesondere Leistungen, die die Herstellerinnen und Hersteller als kreative Produzenten, Herstellungsleitende, Regieführende, Personen in einer Hauptrolle oder als kameraführende Personen zur Herstellung des Films erbringen, mit zu berücksichtigen. Weitere anerkannte Eigenleistungen sowie die Bewertungsgrundsätze sind in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festzulegen. Bei einer internationalen Koproduktion ist der Eigenanteil von dem von den österreichischen Filmherstellerinnen und Filmherstellern zu finanzierenden Herstellungskostenanteil zu berechnen.Im Falle der Herstellungsförderung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, sowie Absatz 6, Litera c, haben die Förderungswerber an den vom Filminstitut anerkannten Herstellungskosten des Filmvorhabens einen Eigenanteil zu tragen, der durch keine vom Filminstitut oder einer österreichischen Gebietskörperschaft oder einer anderen österreichischen juristischen Person öffentlichen Rechts gewährte Förderung finanziert sein darf. Der Eigenanteil hat dem Umfang des Vorhabens und den Möglichkeiten der Förderungswerber angemessen zu sein. Der Eigenanteil kann durch Eigenmittel der Förderungswerber, durch den Förderungswerbern darlehensweise überlassene Mittel, durch sämtliche aus Vorverkäufen und Rechtegarantien erzielte Erlöse und ausgewiesene Lizenzanteile mitfinanzierender Fernsehveranstalter erbracht werden, soweit die daraus erfließenden Mittel zur Herstellung des Vorhabens zur Verfügung stehen und die Übertragung eine angemessene Vermarktung gewährleistet. Im Rahmen des Eigenanteiles sind Eigenleistungen, insbesondere Leistungen, die die Herstellerinnen und Hersteller als kreative Produzenten, Herstellungsleitende, Regieführende, Personen in einer Hauptrolle oder als kameraführende Personen zur Herstellung des Films erbringen, mit zu berücksichtigen. Weitere anerkannte Eigenleistungen sowie die Bewertungsgrundsätze sind in den Förderungsrichtlinien (Paragraph 14,) festzulegen. Bei einer internationalen Koproduktion ist der Eigenanteil von dem von den österreichischen Filmherstellerinnen und Filmherstellern zu finanzierenden Herstellungskostenanteil zu berechnen.
    4. d)Litera dDas zu fördernde Vorhaben muss einen österreichischen Film oder eine österreichisch-ausländische Gemeinschaftsproduktion betreffen.
    5. e)Litera eDie Förderungswerberin bzw. der Förderungswerber muss sich verpflichten, das Gleichbehandlungsgesetz zu beachten und den Anordnungen der Gleichbehandlungskommission nachzukommen.
    6. f)Litera fDie Förderungswerberin bzw. der Förderungswerber ist zu verpflichten, dem Filminstitut die für die Beurteilung des Erreichens des Förderungszieles im Sinne dieses Gesetzes und für die Berichtslegung gemäß § 7 Abs. 4 lit. h erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen, insbesondere über die Zahl der Besucherinnen und Besucher, die Kosten und Erlöse der nach diesem Gesetz geförderten Filme, vorzulegen.Die Förderungswerberin bzw. der Förderungswerber ist zu verpflichten, dem Filminstitut die für die Beurteilung des Erreichens des Förderungszieles im Sinne dieses Gesetzes und für die Berichtslegung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Litera h, erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen, insbesondere über die Zahl der Besucherinnen und Besucher, die Kosten und Erlöse der nach diesem Gesetz geförderten Filme, vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Ein Film gilt als österreichischer Film im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn
    1. a)Litera aeine bzw. ein in Abs. 1 lit. a genannte Förderungsweberin bzw. genannter Förderungswerber den Film im eigenen Namen und für eigene Rechnung herstellt und die Verantwortung für die Durchführung des Filmvorhabens trägt,eine bzw. ein in Absatz eins, Litera a, genannte Förderungsweberin bzw. genannter Förderungswerber den Film im eigenen Namen und für eigene Rechnung herstellt und die Verantwortung für die Durchführung des Filmvorhabens trägt,
    2. b)Litera bdie bei der Herstellung des Films künstlerisch oder organisatorisch entscheidungsberechtigten Personen und der übrige Stab überwiegend aus Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder ständigem Wohnsitz im Inland besteht,
    3. c)Litera ceine Endfassung des Films in der deutschen Sprache oder der Sprache einer in Österreich anerkannten Volksgruppe hergestellt wird, abgesehen von Dialog- oder Gesangstellen, für die das Drehbuch oder das Drehkonzept handlungsbedingt die Verwendung einer davon abweichenden Fremdsprache vorschreibt, und
    4. d)Litera dder Film, abgesehen von thematisch notwendigen Aufnahmen im Ausland, in Österreich gedreht wird.
  3. (3)Absatz 3Als österreichischer Film im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch eine österreichisch-ausländische internationale Koproduktion, wenn
    1. a)Litera aeiner der Partner der internationalen Koproduktion die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a erfüllt und das Vorhaben den Bestimmungen eines diesbezüglichen zwischenstaatlichen Filmabkommens entspricht. Liegt ein solches Abkommen nicht vor, hat die österreichische finanzielle, künstlerische und technische Beteiligung jeweils mindestens 30 vH zu betragen. Das Filminstitut kann in begründeten Ausnahmefällen eine geringere Beteiligung akzeptieren.einer der Partner der internationalen Koproduktion die Voraussetzungen nach Absatz eins, Litera a, erfüllt und das Vorhaben den Bestimmungen eines diesbezüglichen zwischenstaatlichen Filmabkommens entspricht. Liegt ein solches Abkommen nicht vor, hat die österreichische finanzielle, künstlerische und technische Beteiligung jeweils mindestens 30 vH zu betragen. Das Filminstitut kann in begründeten Ausnahmefällen eine geringere Beteiligung akzeptieren.
    2. b)Litera bdie Voraussetzungen des Abs. 2 lit. c erfüllt werden unddie Voraussetzungen des Absatz 2, Litera c, erfüllt werden und
    3. c)Litera chinsichtlich der Voraussetzungen des Abs. 2 lit. b und d die zwischenstaatlichen Filmabkommen eingehalten oder, falls ein solches Abkommen nicht vorliegt, diese Voraussetzungen im Verhältnis der österreichischen und ausländischen finanziellen Beteiligungen erfüllt werden.hinsichtlich der Voraussetzungen des Absatz 2, Litera b und d die zwischenstaatlichen Filmabkommen eingehalten oder, falls ein solches Abkommen nicht vorliegt, diese Voraussetzungen im Verhältnis der österreichischen und ausländischen finanziellen Beteiligungen erfüllt werden.
  4. (4)Absatz 4Als österreichischer Film im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch ein ausländischer Film, bei dem sich der österreichische Beitrag auf eine finanzielle Beteiligung beschränkt, wenn
    1. a)Litera adadurch das Filmvorhaben in seiner kulturellen Identität gestärkt wird und das Filmvorhaben eine anerkannte technische und künstlerische Qualität aufweist,
    2. b)Litera bes sich um eine Minderheitsbeteiligung (mindestens 10 vH der Gesamtherstellungskosten) handelt,
    3. c)Litera cdas Filmvorhaben die Bedingungen für die Erlangung eines Herkunftsnachweises nach der Gesetzgebung jenes Staates, in dem die Mehrheitsproduzentin bzw. der Mehrheitsproduzent ihren bzw. seinen Sitz hat, aufweist,
    4. d)Litera dder Vertrag zwischen den Koproduzentinnen und Koproduzenten Bestimmungen über die Aufteilung der Verwertungserlöse enthält und
    5. e)Litera ehinsichtlich der Gewährung von Förderungen die Gegenseitigkeit mit den Staaten verbürgt ist, in denen die anderen am Filmvorhaben beteiligten Filmherstellerinnen und Filmhersteller ihren Unternehmenssitz haben.
  5. (5)Absatz 5Bei einer internationalen Koproduktion (Abs. 3 und 4) darf das Filminstitut unter Prüfung des Gesamtvorhabens nur den österreichischen finanziellen Anteil fördern.Bei einer internationalen Koproduktion (Absatz 3 und 4) darf das Filminstitut unter Prüfung des Gesamtvorhabens nur den österreichischen finanziellen Anteil fördern.
  6. (6)Absatz 6Eine Förderung kann nicht gewährt werden, wenn das Vorhaben gegen die Verfassung oder gegen die Gesetze verstößt.
  7. (7)Absatz 7Von der Förderung sind Filme, die im Auftrag hergestellt werden, ausgenommen.
  8. (8)Absatz 8Der Aufsichtsrat kann in künstlerisch und sozial begründeten Ausnahmefällen von den Voraussetzungen des Abs. 2 lit. b absehen, wenn es sich um Personen mit ständigem Wohnsitz im Inland mit einer anderen als in § 18 Abs. 2 angeführten Staatsangehörigkeit, um Staatenlose oder um Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, handelt.Der Aufsichtsrat kann in künstlerisch und sozial begründeten Ausnahmefällen von den Voraussetzungen des Absatz 2, Litera b, absehen, wenn es sich um Personen mit ständigem Wohnsitz im Inland mit einer anderen als in Paragraph 18, Absatz 2, angeführten Staatsangehörigkeit, um Staatenlose oder um Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, handelt.

§ 11a FifoeG


  1. (1)Absatz einsWer Förderungsmittel in Anspruch nimmt, darf den geförderten Film vor Ablauf der in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festzulegenden Sperrfristen nicht auswerten oder auswerten lassen, wobei eine Staffelung unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen und der bestmöglichen Verwertung des geförderten Films in Bezug auf die Auswertungsart zu erfolgen hat. In den Förderungsrichtlinien ist jedenfalls vorzusehen, dass nach Beginn der regulären Filmtheaterauswertung im Inland (reguläre Erstaufführung) eine Sperrfrist von sechs Monaten nicht unterschritten werden darf. Die Förderungsrichtlinien können eine Verkürzung dieser Mindestsperrfrist nach Maßgabe der im ersten Satz enthaltenen Bedingungen vorsehen, sofern filmwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen.Wer Förderungsmittel in Anspruch nimmt, darf den geförderten Film vor Ablauf der in den Förderungsrichtlinien (Paragraph 14,) festzulegenden Sperrfristen nicht auswerten oder auswerten lassen, wobei eine Staffelung unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen und der bestmöglichen Verwertung des geförderten Films in Bezug auf die Auswertungsart zu erfolgen hat. In den Förderungsrichtlinien ist jedenfalls vorzusehen, dass nach Beginn der regulären Filmtheaterauswertung im Inland (reguläre Erstaufführung) eine Sperrfrist von sechs Monaten nicht unterschritten werden darf. Die Förderungsrichtlinien können eine Verkürzung dieser Mindestsperrfrist nach Maßgabe der im ersten Satz enthaltenen Bedingungen vorsehen, sofern filmwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen.
  2. (2)Absatz 2Werden Sperrfristen verletzt, ist die Förderungszusage zu widerrufen. Bereits ausgezahlte Förderungsmittel sind zurückzufordern.
  3. (3)Absatz 3Der Aufsichtsrat kann im Einzelfall auf begründetes Ersuchen der Förderungsempfängerin bzw. des Förderungsempfängers von den Maßnahmen nach Abs. 2 ganz oder teilweise absehen, wenn dies unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Sperrfristen im Hinblick auf Art und Zeitpunkt der Auswertung sowie der zu ihrer Einhaltung getroffenen Vorkehrungen gerechtfertigt erscheint.Der Aufsichtsrat kann im Einzelfall auf begründetes Ersuchen der Förderungsempfängerin bzw. des Förderungsempfängers von den Maßnahmen nach Absatz 2, ganz oder teilweise absehen, wenn dies unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Sperrfristen im Hinblick auf Art und Zeitpunkt der Auswertung sowie der zu ihrer Einhaltung getroffenen Vorkehrungen gerechtfertigt erscheint.
  4. (4)Absatz 4Eine geringfügige ausschnittsweise Nutzung insbesondere zu Werbe- und Promotionszwecken für den geförderten Film selbst gilt nicht als Sperrfristverletzung.

§ 12 FifoeG


(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2014)

§ 12a FifoeG


  1. (1)Absatz einsDie Gewährung von Förderungen nach dem Standortprinzip setzt voraus, dass
    1. a)Litera adas zu fördernde Vorhaben den Anforderungen der Förderungsrichtlinien nach § 14 entspricht sowiedas zu fördernde Vorhaben den Anforderungen der Förderungsrichtlinien nach Paragraph 14, entspricht sowie
    2. b)Litera bdie Finanzierung des zu fördernden Vorhabens unter Berücksichtigung anderer Zuschüsse und Finanzierungen sichergestellt ist und die Finanzierung den Bestimmungen zur Kumulierung von Förderungen gemäß Abs. 8 entspricht.die Finanzierung des zu fördernden Vorhabens unter Berücksichtigung anderer Zuschüsse und Finanzierungen sichergestellt ist und die Finanzierung den Bestimmungen zur Kumulierung von Förderungen gemäß Absatz 8, entspricht.
  2. (2)Absatz 2Gegenstand der Förderung sind Filme gemäß § 2 Abs. 6 lit. c und d.Gegenstand der Förderung sind Filme gemäß Paragraph 2, Absatz 6, Litera c und d.
  3. (3)Absatz 3Gefördert werden können Kinofilme aller Vorführdauern mit kulturellem Inhalt. Der kulturelle Inhalt wird auf der Grundlage der Kriterien geprüft, die in den Förderungsrichtlinien festgelegt sind. Zur Feststellung des kulturellen Inhalts dient die Durchführung eines Eigenschaftstestes, der in den Förderungsrichtlinien näher bestimmt wird.
  4. (4)Absatz 4Die Förderungsmittel werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.
  5. (5)Absatz 5Die Höhe der Förderung beläuft sich auf 30 vH der in Österreich anerkannten Herstellungskosten oder Vorkosten für den Verleih, welche im Rahmen der Veröffentlichung österreichischer Filme getätigt werden und in den Förderungsrichtlinien näher festzulegen sind. Ein zusätzlicher Zuschuss in Höhe von 5 vH kann gewährt werden, sofern das Vorhaben in seiner Umsetzung vom Filminstitut vorgegebenen ökologischen Nachhaltigkeitsmaßstäben folgt. Die maximale Förderhöhe beträgt 5 Millionen Euro. Sonderzuschüsse können für Vorhaben, die maßgeblich zum Erreichen des in § 2 Abs. 1 lit. i genannten Ziels beitragen sowie für internationale Koproduktionen mit österreichischer Beteiligung und besonders hoher Wertschöpfung in Österreich gewährt werden. Eine besonders hohe Wertschöpfung liegt vor, wenn die von österreichischen Produktionsunternehmen zu verantwortenden österreichischen Herstellungskosten über den österreichischen Finanzierungsanteil hinausgehen und ein damit verbundener Mittelzufluss eine Höhe von 100.000 Euro übersteigt. Die Förderung erhöht sich dann von 30 vH auf 55 vH von diesen in Österreich getätigten Ausgaben.Die Höhe der Förderung beläuft sich auf 30 vH der in Österreich anerkannten Herstellungskosten oder Vorkosten für den Verleih, welche im Rahmen der Veröffentlichung österreichischer Filme getätigt werden und in den Förderungsrichtlinien näher festzulegen sind. Ein zusätzlicher Zuschuss in Höhe von 5 vH kann gewährt werden, sofern das Vorhaben in seiner Umsetzung vom Filminstitut vorgegebenen ökologischen Nachhaltigkeitsmaßstäben folgt. Die maximale Förderhöhe beträgt 5 Millionen Euro. Sonderzuschüsse können für Vorhaben, die maßgeblich zum Erreichen des in Paragraph 2, Absatz eins, Litera i, genannten Ziels beitragen sowie für internationale Koproduktionen mit österreichischer Beteiligung und besonders hoher Wertschöpfung in Österreich gewährt werden. Eine besonders hohe Wertschöpfung liegt vor, wenn die von österreichischen Produktionsunternehmen zu verantwortenden österreichischen Herstellungskosten über den österreichischen Finanzierungsanteil hinausgehen und ein damit verbundener Mittelzufluss eine Höhe von 100.000 Euro übersteigt. Die Förderung erhöht sich dann von 30 vH auf 55 vH von diesen in Österreich getätigten Ausgaben.
  6. (6)Absatz 6Als Förderungswerbende kommen gemäß § 11 Abs. 1 lit. a unabhängige Filmproduktionsunternehmen oder Verleihunternehmen mit Sitz in Österreich oder mit einer Betriebsstätte oder Zweigniederlassung in Österreich, und zwar unabhängig von deren Firmenstandort, solange dieser innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz liegt, in Betracht, dieAls Förderungswerbende kommen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Litera a, unabhängige Filmproduktionsunternehmen oder Verleihunternehmen mit Sitz in Österreich oder mit einer Betriebsstätte oder Zweigniederlassung in Österreich, und zwar unabhängig von deren Firmenstandort, solange dieser innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz liegt, in Betracht, die
    1. a)Litera aFilme im eigenen Namen und auf eigene Rechnung herstellen und für die Herstellung verantwortlich bzw.
    2. b)Litera bim Fall von Koproduktionen mitverantwortlich und aktiv in die Herstellung eingebunden sind oder
    3. c)Litera cdiese in Kinos veröffentlichen.
  7. (7)Absatz 7Förderungen nach dem Standortprinzip unterliegen folgenden Mindestausgaben in Österreich:
    1. a)Litera a150.000 Euro für fiktionale Produktionen,
    2. b)Litera b80.000 Euro für dokumentarische Produktionen und
    3. c)Litera c25.000 Euro für Vorkosten für den Verleih.
  8. (8)Absatz 8Förderungen nach dem Standortprinzip können mit Förderungen anderer Institutionen oder Gebietskörperschaften kumuliert werden. Eine Kumulierung mit Förderungen nach dem Filmstandortgesetz 2023, BGBl. I Nr. 219/2022, ist ausgeschlossen. Eine Förderung nach dem Projektprinzip bildet keine Voraussetzung für eine Förderung nach dem Standortprinzip.Förderungen nach dem Standortprinzip können mit Förderungen anderer Institutionen oder Gebietskörperschaften kumuliert werden. Eine Kumulierung mit Förderungen nach dem Filmstandortgesetz 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 219 aus 2022,, ist ausgeschlossen. Eine Förderung nach dem Projektprinzip bildet keine Voraussetzung für eine Förderung nach dem Standortprinzip.

§ 13 FifoeG


  1. (1)Absatz einsVoraussetzungen der Förderung der beruflichen Weiterbildung von im Filmwesen künstlerisch, technisch oder kaufmännisch tätigen Personen sind der ständige Wohnsitz der Antragstellerin oder des Antragstellers im Inland und eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder eine nachzuweisende facheinschlägige Berufserfahrung.
  2. (2)Absatz 2Die Berufsförderung hat insbesondere auf die Möglichkeit der Gewinnung internationaler Erfahrungswerte und Fachkompetenz durch die Förderungswerberin bzw. den Förderungswerber und deren Auswertung im Inland Bedacht zu nehmen.

§ 14 FifoeG


  1. (1)Absatz einsDie Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen sind, soweit sie nicht durch dieses Bundesgesetz bestimmt werden, durch vom Aufsichtsrat zu beschließende Förderungsrichtlinien, die in geeigneter Weise öffentlich bekanntzumachen sind, zu regeln.
  2. (2)Absatz 2In die Förderungsrichtlinien sind insbesondere die Kriterien für die Feststellung des kulturellen Inhalts, die Anforderungen an die Antragstellung, die Pflichten der Förderungsempfängerin bzw. des Förderungsempfängers, die Bedingungen der Rückzahlung von Förderungsmitteln, von Förderungsverzichten, der Referenzfilmförderung, der Förderung nach dem Standortprinzip sowie der Verwertungsförderung, die Grundsätze für den Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel und die Möglichkeiten zur Prüfung dieses Nachweises sowie die Festlegung der Nutzungsrechte und Sperrfristen aufzunehmen.
  3. (3)Absatz 3Die Förderungsmittel sind ausschließlich für den bestimmten Förderungszweck zu verwenden. Ansprüche auf Gewährung oder Auszahlung von Förderungsmitteln können weder abgetreten noch gepfändet werden.

§ 15 FifoeG


  1. (1)Absatz einsDer Anspruch auf zugesicherte und noch nicht ausbezahlte Förderungsmittel erlischt, wenn
    1. a)Litera adie ordnungsgemäße Finanzierung des Vorhabens nicht gewährleistet ist,
    2. b)Litera bbei der Finanzierung oder Durchführung des Vorhabens die Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung verletzt worden sind,
    3. c)Litera cder Umfang der Förderungen die um den Eigenanteil (§ 11 Abs. 1 lit. c) verringerte Höhe der Herstellungskosten des geförderten Vorhabens übersteigt oderder Umfang der Förderungen die um den Eigenanteil (Paragraph 11, Absatz eins, Litera c,) verringerte Höhe der Herstellungskosten des geförderten Vorhabens übersteigt oder
    4. d)Litera ddas Filminstitut über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet worden ist.
  2. (2)Absatz 2Ein bedingt rückzahlbarer Zuschuss wird nach Kündigung vorzeitig fällig oder ein ansonsten nicht rückzahlbarer Zuschuss ist rückzuerstatten, wenn
    1. a)Litera adas Filminstitut über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet worden ist,
    2. b)Litera bdas Vorhaben durch ein Verschulden der Förderungsempfängerin bzw. des Förderungsempfängers nicht oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchgeführt worden ist,
    3. c)Litera cFörderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet, vorgesehene Berichte nicht erstattet, Nachweise nicht beigebracht, Prüfungen der Nachweise verhindert oder Auflagen aus Verschulden der Förderungsempfängerin bzw. des Förderungsempfängers nicht eingehalten worden sind, oder
    4. d)Litera dder Umfang der Förderungsmittel die um den Eigenanteil (§ 11 Abs. 1 lit. c) verringerte Höhe der Herstellungskosten des geförderten Vorhabens übersteigt.der Umfang der Förderungsmittel die um den Eigenanteil (Paragraph 11, Absatz eins, Litera c,) verringerte Höhe der Herstellungskosten des geförderten Vorhabens übersteigt.
  3. (3)Absatz 3Zuschüsse, die aus den in Abs. 2 lit. a bis c genannten Gründen zurückzuzahlen sind, sind vom Tag der Auszahlung an von der Förderungsempfängerin bzw. dem Förderungsempfänger mit 3 Prozent über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. Dabei ist der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgebend.Zuschüsse, die aus den in Absatz 2, Litera a bis c genannten Gründen zurückzuzahlen sind, sind vom Tag der Auszahlung an von der Förderungsempfängerin bzw. dem Förderungsempfänger mit 3 Prozent über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. Dabei ist der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgebend.

§ 16 FifoeG


Unbeschadet der Rechte und Pflichten der Organe des Filminstituts ist dieses berechtigt, gegen Entgelt in allen Rechtsangelegenheiten die Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur gemäß dem Finanzprokuraturgesetz, BGBl. I Nr. 110/2008, in Anspruch zu nehmen.

§ 17 FifoeG


  1. (1)Absatz einsDie Tätigkeit des Filminstitutes gilt als Betätigung für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff. der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.Die Tätigkeit des Filminstitutes gilt als Betätigung für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Paragraphen 34, ff. der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
  2. (2)Absatz 2Zuschüsse des Filminstitutes zur Förderung der Stoffentwicklung sowie der beruflichen Weiterbildung im Sinne des § 2 Abs. 6 lit. a und e dieses Bundesgesetzes sind von der Einkommensteuer befreit.Zuschüsse des Filminstitutes zur Förderung der Stoffentwicklung sowie der beruflichen Weiterbildung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 6, Litera a und e dieses Bundesgesetzes sind von der Einkommensteuer befreit.

§ 18 FifoeG


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1981 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Staatsangehörige von Vertragsparteien des AEUV, des EWR und der Schweiz sind österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern gleichgestellt.
  3. (3)Absatz 3Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Die Bestimmungen der §§ 1, 2, 2a, 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 11a, 12, 14, 17, 18 und 19 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.Die Bestimmungen der Paragraphen eins,, 2, 2a, 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 11a, 12, 14, 17, 18 und 19 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5Innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 170/2004, sind der Aufsichtsrat und die Projektkommission neu zu konstituieren. Bis zur Neukonstituierung der beiden Organe fungieren die bisherigen Mitglieder des Kuratoriums als Mitglieder des Aufsichtsrates und die bisherigen Mitglieder der Auswahlkommission als Mitglieder der Projektkommission. Auch für diese Übergangszeit ist für die Beschlussfassung in der Projektkommission § 6 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 170/2004, anzuwenden.Innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2004,, sind der Aufsichtsrat und die Projektkommission neu zu konstituieren. Bis zur Neukonstituierung der beiden Organe fungieren die bisherigen Mitglieder des Kuratoriums als Mitglieder des Aufsichtsrates und die bisherigen Mitglieder der Auswahlkommission als Mitglieder der Projektkommission. Auch für diese Übergangszeit ist für die Beschlussfassung in der Projektkommission Paragraph 6, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2004,, anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6§ 5 Abs. 1 lit. b in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2014 tritt in Bezug auf die Änderung der Bezeichnung „Fachverband der Audiovisions- und Filmindustrie“ auf die Bezeichnung „Fachverband der Film– und Musikwirtschaft“ mit 1. Jänner 2015 in Kraft.Paragraph 5, Absatz eins, Litera b, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2014, tritt in Bezug auf die Änderung der Bezeichnung „Fachverband der Audiovisions- und Filmindustrie“ auf die Bezeichnung „Fachverband der Film– und Musikwirtschaft“ mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
  7. (7)Absatz 7§ 1, § 2 Abs. 1, 2 und 4 bis 8, § 3 Abs. 1, § 4, § 5 Abs. 1 bis 6 und 8 bis 13, § 6, § 7 samt Überschrift, § 8, § 9, § 10 Abs. 1 bis 5 und 7, § 11 Abs. 1, 2, 4 und 8, § 11a Abs. 3, § 12, § 12a samt Überschrift, § 13, § 14 Abs. 2, § 15, § 17, die Überschrift zu § 18, § 18 Abs. 2 sowie § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 219/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz eins,, 2 und 4 bis 8, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz eins bis 6 und 8 bis 13, Paragraph 6,, Paragraph 7, samt Überschrift, Paragraph 8,, Paragraph 9,, Paragraph 10, Absatz eins bis 5 und 7, Paragraph 11, Absatz eins,, 2, 4 und 8, Paragraph 11 a, Absatz 3,, Paragraph 12,, Paragraph 12 a, samt Überschrift, Paragraph 13,, Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 15,, Paragraph 17,, die Überschrift zu Paragraph 18,, Paragraph 18, Absatz 2, sowie Paragraph 19, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 219 aus 2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

§ 19 FifoeG


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 5 Abs. 1 lit. a, Abs. 2, Abs. 2a und Abs. 4 die oder der jeweils für die Entsendung zuständige Bundesministerin bzw. Bundesminister, hinsichtlich der §§ 16 und 17 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen und im Übrigen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport betraut.

Filmförderungsgesetz (FifoeG) Fundstelle


Bundesgesetz vom 25. November 1980 über die Förderung des österreichischen Films (Filmförderungsgesetz)
StF: BGBl. Nr. 557/1980 (NR: GP XV RV 277 AB 544 S. 51. BR: AB 2225 S. 403.)

Änderung

BGBl. Nr. 517/1987 (NR: GP XVII RV 230 AB 253 S. 29. BR: AB 3326 S. 491.)

BGBl. Nr. 187/1993 (NR: GP XVIII RV 649 AB 860 S. 104. BR: AB 4492 S. 566.)

BGBl. Nr. 646/1994 (NR: GP XVIII AB 1785 S. 172. BR: AB 4910 S. 589.)

BGBl. I Nr. 34/1998 (NR: GP XX RV 944 AB 989 S. 102. BR: 5569 AB 5620 S. 635.)

BGBl. I Nr. 170/2004 (NR: GP XXII RV 704 AB 766 S. 89. BR: AB 7192 S. 717.)

BGBl. I Nr. 74/2010 (NR: GP XXIV RV 675 AB 809 S. 72. BR: AB 8367 S. 787.)

BGBl. I Nr. 81/2014 (NR: GP XXV RV 269 AB 315 S. 46. BR: AB 9250 S. 834.)

Anmerkung

Erfassungsstichtag: 1.3.1998

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