Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang abschließende kommissionelle PrüfungGesamtprüfung gemäß § 3 Abs. 2 Z 6 ist als kommissionelle Prüfung vor einem facheinschlägigen Prüfungssenat abzulegen. Diese kommissionelleDie Prüfung setzt sich aus den Prüfungsteilen
1. | Prüfungsgespräch über die durchgeführten Bachelorarbeiten sowie | |||||||||
2. | deren Querverbindungen zu relevanten Fächern des Studienplans | |||||||||
zusammen. |
(2) Die einen Fachhochschul-Master- oder einen Fachhochschul-DiplomstudiengangMasterstudiengang abschließende kommissionelle PrüfungGesamtprüfung gemäß § 3 Abs. 2 Z 6 ist als kommissionelle Prüfung vor einem facheinschlägigen Prüfungssenat abzulegen. Diese kommissionelleDie Prüfung setzt sich aus den Prüfungsteilen
1. | Präsentation der | |||||||||
2. | einem Prüfungsgespräch, das auf die Querverbindungen des Themas der Diplom- oder Masterarbeit zu den relevanten Fächern des Studienplans eingeht, sowie | |||||||||
3. | einem Prüfungsgespräch über sonstige studienplanrelevante Inhalte | |||||||||
zusammen. |
(3) Die Studierenden sind in geeigneter Weise über die Zulassung zu den kommissionellen Prüfungen zu verständigen.
(4) Die Beurteilungskriterien und Ergebnisse der Leistungsbeurteilung der kommissionellen Prüfungen sind den Studierenden mitzuteilen.
(5) Die Prüfungskommission besteht aus dem Kreis aller für die kommissionellen Prüfungen in Frage kommenden Personen. Der Prüfungssenat setzt sich aus den Prüferinnen und Prüfern je Kandidatin oder Kandidat zusammen.
(1) Die einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang abschließende kommissionelle PrüfungGesamtprüfung gemäß § 3 Abs. 2 Z 6 ist als kommissionelle Prüfung vor einem facheinschlägigen Prüfungssenat abzulegen. Diese kommissionelleDie Prüfung setzt sich aus den Prüfungsteilen
1. | Prüfungsgespräch über die durchgeführten Bachelorarbeiten sowie | |||||||||
2. | deren Querverbindungen zu relevanten Fächern des Studienplans | |||||||||
zusammen. |
(2) Die einen Fachhochschul-Master- oder einen Fachhochschul-DiplomstudiengangMasterstudiengang abschließende kommissionelle PrüfungGesamtprüfung gemäß § 3 Abs. 2 Z 6 ist als kommissionelle Prüfung vor einem facheinschlägigen Prüfungssenat abzulegen. Diese kommissionelleDie Prüfung setzt sich aus den Prüfungsteilen
1. | Präsentation der | |||||||||
2. | einem Prüfungsgespräch, das auf die Querverbindungen des Themas der Diplom- oder Masterarbeit zu den relevanten Fächern des Studienplans eingeht, sowie | |||||||||
3. | einem Prüfungsgespräch über sonstige studienplanrelevante Inhalte | |||||||||
zusammen. |
(3) Die Studierenden sind in geeigneter Weise über die Zulassung zu den kommissionellen Prüfungen zu verständigen.
(4) Die Beurteilungskriterien und Ergebnisse der Leistungsbeurteilung der kommissionellen Prüfungen sind den Studierenden mitzuteilen.
(5) Die Prüfungskommission besteht aus dem Kreis aller für die kommissionellen Prüfungen in Frage kommenden Personen. Der Prüfungssenat setzt sich aus den Prüferinnen und Prüfern je Kandidatin oder Kandidat zusammen.