§ 8 FeZG Ende der Zuschussleistung

FeZG - Fernsprechentgeltzuschussgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Der Anspruch auf Zuschussleistung erlischt durch:

1.

Ablauf des Zuschusszeitraums;

2.

Übertragung, Kündigung oder Auflassung des Fernsprechanschlusses;

3.

Entziehung der Zuschussleistung;

4.

Verzicht;

5.

Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit der begünstigten Person oder Institution;

6.

missbräuchliche Weitergabe des Anschlusses an Dritte.

In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 FeZG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 FeZG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Entscheidung zu § 8 FeZG


Entscheidungen zu § 8 FeZG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 FeZG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 FeZG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 7 FeZG
§ 9 FeZG