§ 8 FeZG

FeZG - Fernsprechentgeltzuschussgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Der Anspruch auf Zuschussleistung erlischt durch:

1.

Ablauf des Zuschusszeitraums;

2.

Übertragung, Kündigung oder Auflassung des Fernsprechanschlusses;

3.

Entziehung der Zuschussleistung;

4.

Verzicht;

5.

Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit der begünstigten Person oder Institution;

6.

missbräuchliche Weitergabe des Anschlusses an Dritte.

In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
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