§ 8 FeZG Ende der Zuschussleistung

FeZG - Fernsprechentgeltzuschussgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.04.2025
§ 8.Paragraph 8,

Der Anspruch auf Zuschussleistung erlischt durch:

  1. 1.Ziffer einsAblauf des Zuschusszeitraums;
  2. 2.Ziffer 2Übertragung, Kündigung oder Auflassung des Fernsprechanschlusses;
  3. 3.Ziffer 3Entziehung der Zuschussleistung;
  4. 4.Ziffer 4Verzicht;
  5. 5.Ziffer 5Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit der begünstigten Person oder Institution;
  6. 6.Ziffer 6missbräuchliche Weitergabe des Anschlusses an Dritte.
In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
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