§ 12 FeZG

FeZG - Fernsprechentgeltzuschussgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsDer ORF-Beitrags Service GmbH obliegt ferner die umfassende Information der Öffentlichkeit über die Möglichkeit der Zuerkennung von Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten gemäß § 11.Beitrags Service GmbH obliegt ferner die umfassende Information der Öffentlichkeit über die Möglichkeit der Zuerkennung von Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten gemäß Paragraph 11,
  2. (2)Absatz 2Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH hat der ORF-Beitrags Service GmbH die ihr gemäß § 133 des Telekommunikationsgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 190/2021, angezeigten Entgelte mitzuteilen.Beitrags Service GmbH die ihr gemäß Paragraph 133, des Telekommunikationsgesetzes 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, angezeigten Entgelte mitzuteilen.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen hat die Vertragsabschlüsse mit den Betreibern im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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