§ 15 FeZG Vollziehung

FeZG - Fernsprechentgeltzuschussgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024
§ 15.Paragraph 15,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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