§ 1 FeZG Anwendungsbereich

FeZG - Fernsprechentgeltzuschussgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen.

In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
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