§ 7 FeZG

FeZG - Fernsprechentgeltzuschussgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie begünstigte Person oder Institution hat der ORF-Beitrags Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
  2. (2)Absatz 2Der Wegfall auch nur einer der Voraussetzungen für die Zuschussleistung ist von der begünstigten Person oder Institution der ORF-Beitrags Service GmbH unverzüglich zu melden.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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