Gesamte Rechtsvorschrift FeZG

Fernsprechentgeltzuschussgesetz

FeZG
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Stand der Gesetzesgebung: 13.09.2023

§ 1 FeZG Anwendungsbereich


Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen.

§ 2 FeZG Begriffsbestimmungen


(1) „Fernsprechentgelte“ im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.

(2) „Haushalts-Nettoeinkommen“ im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(3) Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte „Haushalts-Nettoeinkommen“ die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1.

den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist.

2.

anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.

§ 3 FeZG Anspruchsberechtigter Personenkreis


  1. (1)Absatz einsEine Zuschussleistung setzt voraus:
    1. 1.Ziffer einsDer Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.
    2. 2.Ziffer 2der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;
    3. 3.Ziffer 3der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;
    4. 4.Ziffer 4der Antragsteller muss volljährig sein.
  2. (2)Absatz 2Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben (Ziffer eins,) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Ziffer 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
    1. 1.Ziffer einsBezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;
    2. 2.Ziffer 2Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
    3. 3.Ziffer 3Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;
    4. 4.Ziffer 4Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
    5. 5.Ziffer 5Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;
    6. 6.Ziffer 6Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;
    7. 7.Ziffer 7Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
    8. 8.Ziffer 8Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;
    9. 9.Ziffer 9Lehrlinge gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969;Lehrlinge gemäß Paragraph eins, des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969;
    sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 3, dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.
  3. (3)Absatz 3Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.

§ 4 FeZG Verfahren


  1. (1)Absatz einsAnträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.Beitrags Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß Paragraph 11, vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.
  2. (2)Absatz 2Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des Paragraph 3, Absatz 2, durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen.
  4. (4)Absatz 4Liegen berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers vor, ist die ORF-Beitrags Service GmbH berechtigt, zum Zweck der Entscheidung über Befreiungsanträge eine Abfrage gemäß § 32 Abs. 5 Transparenzdatenbank 2012 (TDBG 2012) BGBl. I Nr. 99/2012, aus der Transparenzdatenbank vorzunehmen. Die Gesellschaft ist dabei berechtigt, Einsicht zu nehmenBeitrags Service GmbH berechtigt, zum Zweck der Entscheidung über Befreiungsanträge eine Abfrage gemäß Paragraph 32, Absatz 5, Transparenzdatenbank 2012 (TDBG 2012) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, aus der Transparenzdatenbank vorzunehmen. Die Gesellschaft ist dabei berechtigt, Einsicht zu nehmen
    1. a)Litera ain das Einkommen nach § 5 TDBG 2012 des Antragstellers sowie der von diesem bekannt gegebenen Haushaltsmitglieder sowiein das Einkommen nach Paragraph 5, TDBG 2012 des Antragstellers sowie der von diesem bekannt gegebenen Haushaltsmitglieder sowie
    2. b)Litera bin Leistungen nach § 3 Abs. 2 Z 1 bis Z 7 des Antragstellers. Daten besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO des Antragstellers können eingesehen werden, soweit dies nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 Z 1 bis Z 7 für Entscheidungen über Befreiungsanträge erforderlich ist.“in Leistungen nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 7, des Antragstellers. Daten besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9, DSGVO des Antragstellers können eingesehen werden, soweit dies nach Maßgabe des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 7, für Entscheidungen über Befreiungsanträge erforderlich ist.“
  5. (5)Absatz 5Die ORF-Beitrags Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
  6. (6)Absatz 6Die ORF-Beitrags Service GmbH darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.

§ 5 FeZG Befristung


Die Zuerkennung einer Zuschussleistung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 3 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.

§ 6 FeZG Höhe der Zuschussleistung sowie Höhe des als Wohnaufwand anzurechnenden Pauschalbetrages


  1. (1)Absatz einsDie Höhe der dem einzelnen Anspruchsberechtigten monatlich zustehenden Zuschussleistung ist vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei sind jedenfalls der voraussichtliche Kreis der Anspruchsberechtigten und die Entwicklung der Fernsprechentgelte, aber auch die vom Bund bisher erbrachten Leistungen, zu berücksichtigen.
  2. (1a)Absatz eins aDie Höhe des Pauschalbetrages gemäß § 2 Abs. 3 ist vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.Die Höhe des Pauschalbetrages gemäß Paragraph 2, Absatz 3, ist vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.
  3. (2)Absatz 2In der Verordnung ist für die Tätigkeit der ORF-Beitrags Service GmbH nach diesem Bundesgesetz eine angemessene Vergütung festzusetzen.

§ 7 FeZG Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht


  1. (1)Absatz einsDie begünstigte Person oder Institution hat der ORF-Beitrags Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
  2. (2)Absatz 2Der Wegfall auch nur einer der Voraussetzungen für die Zuschussleistung ist von der begünstigten Person oder Institution der ORF-Beitrags Service GmbH unverzüglich zu melden.

§ 8 FeZG Ende der Zuschussleistung


Der Anspruch auf Zuschussleistung erlischt durch:

1.

Ablauf des Zuschusszeitraums;

2.

Übertragung, Kündigung oder Auflassung des Fernsprechanschlusses;

3.

Entziehung der Zuschussleistung;

4.

Verzicht;

5.

Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit der begünstigten Person oder Institution;

6.

missbräuchliche Weitergabe des Anschlusses an Dritte.

§ 9 FeZG Zuständigkeit


  1. (1)Absatz einsÜber einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die ORF-Beitrags Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung gemäß § 6 hinzuweisen ist.Beitrags Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung gemäß Paragraph 6, hinzuweisen ist.
  2. (2)Absatz 2Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Zuschussleistung zu den Fernsprechentgelten hat die ORF-Beitrags Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Zuschussleistung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Zuschussleistung weggefallen ist.
  3. (3)Absatz 3Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des § 7 hat die ORFIm Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Paragraph 7, hat die ORF-Beitrags Service GmbH mittels Bescheid die Zuschussleistung zu entziehen.
  4. (4)Absatz 4Zu Unrecht bezogene Zuschussleistungen (§ 7 Abs. 2, § 9 Abs. 2) sind von der ORFZu Unrecht bezogene Zuschussleistungen (Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz 2,) sind von der ORF-Beitrags Service GmbH mittels Bescheid zurückzufordern, wenn der Zuschussempfänger den Bezug durch bewusst unwahre Angaben, bewusste Verschweigung wesentlicher Tatsachen oder Verletzung der Meldepflicht (§ 7 Abs. 2) herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Zuschussleistung nicht gebührt.Beitrags Service GmbH mittels Bescheid zurückzufordern, wenn der Zuschussempfänger den Bezug durch bewusst unwahre Angaben, bewusste Verschweigung wesentlicher Tatsachen oder Verletzung der Meldepflicht (Paragraph 7, Absatz 2,) herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Zuschussleistung nicht gebührt.
  5. (5)Absatz 5Ist die Rückzahlung auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen oder nach der Lage des Falles nicht möglich oder unbillig, ist die Abstattung in Raten zu bewilligen oder kann die Forderung von der ORF-Beitrags Service GmbH gestundet werden. Wenn die Verpflichtung zum Ersatz zu Unrecht bezogener Zuschussleistungen eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren mit Kosten oder Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zur zu Unrecht bezogenen Leistung stehen würden, kann die ORF-Beitrags Service GmbH von der Hereinbringung absehen.
  6. (6)Absatz 6Gegen Bescheide der ORF-Beitrags Service GmbH und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
  7. (7)Absatz 7Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung gemäß dem Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, unterliegt die Tätigkeit der Gesellschaft der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen. Die Geschäftsführer der Gesellschaft sind bei der Besorgung der ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden. Dem Bundesminister für Finanzen sind von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu geben und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
  8. (8)Absatz 8In Verfahren gemäß Abs. 1 bis 4 sind das AVG und das VVG anzuwenden.In Verfahren gemäß Absatz eins bis 4 sind das AVG und das VVG anzuwenden.

§ 10 FeZG Einlösen der Zuschussleistung


  1. (1)Absatz einsDurch die Zuerkennung der Zuschussleistung erwirbt der Anspruchsberechtigte bei Vorlage des Bescheides ausschließlich das Recht auf eine monatliche Gutschrift in der Höhe der in der Verordnung gemäß § 6 festgelegten Zuschussleistung auf das ihm vom Betreiber in Rechnung gestellte Fernsprechentgelt. Die Zuschussleistung ist nach dem im Vertrag gemäß § 11 zu regelnden Verfahren dem Betreiber auszubezahlen. Eine Auszahlung an den Anspruchsberechtigten ist nicht zulässig.Durch die Zuerkennung der Zuschussleistung erwirbt der Anspruchsberechtigte bei Vorlage des Bescheides ausschließlich das Recht auf eine monatliche Gutschrift in der Höhe der in der Verordnung gemäß Paragraph 6, festgelegten Zuschussleistung auf das ihm vom Betreiber in Rechnung gestellte Fernsprechentgelt. Die Zuschussleistung ist nach dem im Vertrag gemäß Paragraph 11, zu regelnden Verfahren dem Betreiber auszubezahlen. Eine Auszahlung an den Anspruchsberechtigten ist nicht zulässig.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen hat der ORF-Beitrags Service GmbH für die von ihr ausgezahlten Zuschussleistungen einen Betrag von jährlich bis zu 54 504 625 Euro zu erstatten.

§ 11 FeZG Vertragliche Vereinbarung mit den Betreibern


§ 11.Paragraph 11,

Der Bundesminister für Finanzen hat mit interessierten Betreibern vertraglich zu vereinbaren, dass diese gegen Vorlage von Bescheiden gemäß § 9 Abs. 1 Leistungen im Wert der durch die Verordnung gemäß § 6 festgesetzten Zuschussleistung an den im Bescheid genannten Anspruchsberechtigten erbringen. Weiters ist in einem derartigen Vertrag festzuhalten, dass den Betreibern die entsprechenden Beträge periodisch durch die ORF Der Bundesminister für Finanzen hat mit interessierten Betreibern vertraglich zu vereinbaren, dass diese gegen Vorlage von Bescheiden gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Leistungen im Wert der durch die Verordnung gemäß Paragraph 6, festgesetzten Zuschussleistung an den im Bescheid genannten Anspruchsberechtigten erbringen. Weiters ist in einem derartigen Vertrag festzuhalten, dass den Betreibern die entsprechenden Beträge periodisch durch die ORF-Beitrags Service GmbH refundiert werden. Gleichzeitig ist die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen.

§ 12 FeZG Information


  1. (1)Absatz einsDer ORF-Beitrags Service GmbH obliegt ferner die umfassende Information der Öffentlichkeit über die Möglichkeit der Zuerkennung von Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten gemäß § 11.Beitrags Service GmbH obliegt ferner die umfassende Information der Öffentlichkeit über die Möglichkeit der Zuerkennung von Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten gemäß Paragraph 11,
  2. (2)Absatz 2Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH hat der ORF-Beitrags Service GmbH die ihr gemäß § 133 des Telekommunikationsgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 190/2021, angezeigten Entgelte mitzuteilen.Beitrags Service GmbH die ihr gemäß Paragraph 133, des Telekommunikationsgesetzes 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, angezeigten Entgelte mitzuteilen.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen hat die Vertragsabschlüsse mit den Betreibern im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.

§ 13 FeZG Übergangsbestimmung


Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Befreiungen von den Fernsprechgebühren gelten ab diesem Zeitpunkt als Zuerkennung einer Zuschussleistung in der Höhe, die in der Verordnung gemäß § 6 festgelegt ist. Sie treten längstens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft. Die begünstigten Personen und Institutionen können aber innerhalb dieses Jahres jederzeit die Zuerkennung einer Zuschussleistung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beantragen. Mit der bescheidmäßigen Erledigung dieses Antrages tritt der ursprüngliche Bescheid außer Kraft.

§ 14 FeZG Verweisungen


Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

§ 15 FeZG Vollziehung


§ 15.Paragraph 15,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 16 FeZG Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
  3. (3)Absatz 3Die Bestimmung des § 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2002, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 9 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2013 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 9, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5§ 2 Abs. 2, § 2 Abs. 3 und § 6 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2016 treten am 1. September 2016 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. September 2016 in Kraft gesetzt werden.Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz 3 und Paragraph 6, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2016, treten am 1. September 2016 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. September 2016 in Kraft gesetzt werden.
  6. (6)Absatz 6§ 4 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.Paragraph 4, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.
  7. (7)Absatz 7§ 12 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2021 tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.Paragraph 12, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021, tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  8. (8)Absatz 8§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1, 4, 5 und 6, § 6 Abs. 1, 1a und 2, § 7 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1, 2, 3 4, 5, 6 und 7, § 10 Abs. 2, § 11, § 12 Abs. 1, 2 und 3, sowie § 15 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins,, 4, 5 und 6, Paragraph 6, Absatz eins,, 1a und 2, Paragraph 7, Absatz eins und 2, Paragraph 9, Absatz eins,, 2, 3 4, 5, 6 und 7, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 11,, Paragraph 12, Absatz eins,, 2 und 3, sowie Paragraph 15, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG) Fundstelle


Bundesgesetz über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz - FeZG)
StF: BGBl. I Nr. 142/2000 (NR: GP XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)

Änderung

BGBl. I Nr. 32/2002 (NR: GP XXI RV 803 AB 909 S. 87. BR: AB 6559 S. 683.)

BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

[CELEX-Nr.: 32010L0012]

BGBl. I Nr. 96/2013 (NR: GP XXIV RV 2194 AB 2352 S. 203. BR: 8972 AB 8987 S. 821.)

BGBl. I Nr. 88/2015 (VfGH)

BGBl. I Nr. 81/2016 (NR: GP XXV RV 1176 AB 1207 S. 138. BR: AB 9635 S. 856.)

Anmerkung

Das Fernsprechentgeltzuschussgesetz wurde in Artikel 86 des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, kundgemacht.

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