Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
§ 13 Abs. 2 des Firmenbuchgesetzes in der Fassung des Art. II Z 1 dieses Bundesgesetzes ist erst nach Errichtung des zentralen Gewerberegisters anzuwenden.
In Kraft seit 01.07.1996 bis 31.12.9999
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