Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.04.2025
(1)Absatz einsDie Abgaben gliedern sich nach dem Recht der Gebietskörperschaften zur Verfügung über den Ertrag im eigenen Haushalt in folgende Haupt- und Unterformen:
1.Ziffer einsAusschließliche Bundesabgaben, deren Ertrag ganz dem Bund zufließt.
2.Ziffer 2Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilte Abgaben, an deren Ertrag Bund und Länder (Gemeinden) beteiligt sind, mit folgenden Unterformen:
a)Litera aGemeinschaftliche Bundesabgaben, die durch den Bund erhoben werden und aus denen dem Bund und den Ländern (Gemeinden) Ertragsanteile zufließen,
b)Litera bZuschlagsabgaben, die aus einer Stammabgabe des Bundes und Zuschlägen der Länder (Gemeinden) bestehen,
c)Litera cAbgaben von demselben Besteuerungsgegenstand: Bund und Länder (Gemeinden) erheben gleichartige Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand.
3.Ziffer 3Ausschließliche Landesabgaben, deren Ertrag ganz den Ländern zufließt.
4.Ziffer 4Zwischen Ländern und Gemeinden geteilte Abgaben, an deren Ertrag Länder und Gemeinden beteiligt sind, mit folgenden Unterformen:
a)Litera aGemeinschaftliche Landesabgaben, die durch die Länder erhoben werden und aus denen den Ländern und den Gemeinden Ertragsanteile zufließen,
b)Litera bZuschlagsabgaben, die aus einer Stammabgabe der Länder und Zuschlägen der Gemeinden bestehen,
c)Litera cAbgaben von demselben Besteuerungsgegenstand: Länder und Gemeinden erheben gleichartige Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand.
5.Ziffer 5Ausschließliche Gemeindeabgaben, deren Ertrag ganz den Gemeinden zufließt.
(2)Absatz 2Die Erhebung von zwei oder mehreren (auch gleichartigen) Abgaben in den in Abs. 1 genannten Haupt- und Unterformen von demselben Besteuerungsgegenstand nebeneinander ist zulässig.Die Erhebung von zwei oder mehreren (auch gleichartigen) Abgaben in den in Absatz eins, genannten Haupt- und Unterformen von demselben Besteuerungsgegenstand nebeneinander ist zulässig.
In Kraft seit 04.09.1999 bis 31.12.9999
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