Entscheidungsgründe: I. Die beschwerdeführende Gesellschaft hatte im Jahr 2003 mehrere Personen geringfügig beschäftigt. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 16. März 2004 wurde die beschwerdeführende Partei verpflichtet, für diese Personen eine pauschalierte Abgabe (Dienstgeberabgabe) in Höhe von EUR 10.962,61 zu entrichten. Gegen diesen - keinem weiteren Rechtszug unterliegenden - Bescheid richtet sich die vorliege... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Die beschwerdeführende Gesellschaft hatte im Jahr 2003 mehrere Personen geringfügig beschäftigt. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 16. März 2004 wurde die beschwerdeführende Partei verpflichtet, für diese Personen eine pauschalierte Abgabe (Dienstgeberabgabe) in Höhe von EUR 10.962,61 zu entrichten. Gegen diesen - keinem weiteren Rechtszug unterliegenden - Bescheid richtet sich die vorliege... mehr lesen...
Index: 66 Sozialversicherung66/03 Sonstiges
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzB-VG Art10 Abs1 Z11B-VG Art13 Abs1B-VG Art102 Abs1, Abs3ASVG §5 Abs1 Z2, §5 Abs2, §53aDienstgeberabgabeGF-VG 1948 §6 Abs1 Z1, §7 Abs1, §11 Abs1, §11 Abs4StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
Leitsatz: Keine Bedenken gegen die Regelungen des Dienstgeberabgabegesetzes
betreffend eine pauschalierte Dienstgeberabgabe für geringfügig
Beschäftigte; Zuordnung zum Kompetenztatb... mehr lesen...
Index: 66 Sozialversicherung66/03 Sonstiges
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzB-VG Art10 Abs1 Z11B-VG Art13 Abs1B-VG Art102 Abs1, Abs3ASVG §5 Abs1 Z2, §5 Abs2, §53aDienstgeberabgabeGF-VG 1948 §6 Abs1 Z1, §7 Abs1, §11 Abs1, §11 Abs4StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
Leitsatz: Keine Bedenken gegen die Regelungen des Dienstgeberabgabegesetzes
betreffend eine pauschalierte Dienstgeberabgabe für geringfügig
Beschäftigte; Zuordnung zum Kompetenztatb... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Beim Verwaltungsgerichtshof ist (zur Zl. 94/17/0399) das Verfahren über eine Beschwerde gegen einen von der O.ö. Landesregierung im Instanzenzug erlassenen Bescheid anhängig, mit welchem der beschwerdeführenden Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für den in ihrem Lokal betriebenen "CD-Player" für den Zeitraum vom 14. August 1992 bis 31. Jänner 1993 eine Landesabgabe für Lustbarkeiten in der Höhe von 20 S pro Monat vorgeschrieben wurde. Dies wurd... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Beim Verwaltungsgerichtshof ist (zur Zl. 94/17/0399) das Verfahren über eine Beschwerde gegen einen von der O.ö. Landesregierung im Instanzenzug erlassenen Bescheid anhängig, mit welchem der beschwerdeführenden Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für den in ihrem Lokal betriebenen "CD-Player" für den Zeitraum vom 14. August 1992 bis 31. Jänner 1993 eine Landesabgabe für Lustbarkeiten in der Höhe von 20 S pro Monat vorgeschrieben wurde. Dies wurd... mehr lesen...
Index: L3 FinanzrechtL3703 Lustbarkeitsabgabe, Vergnügungssteuer
Norm: B-VG Art140 Abs1 / PräjudizialitätOö LustbarkeitsabgabeG 1979Oö LandesabgabeG für Lustbarkeiten §2F-VG 1948 §6 Abs1 Z4
Leitsatz: Aufhebung von Teilen eines Landesabgabegesetzes betreffend
Lustbarkeitsabgabe wegen Widerspruchs zur Finanzverfassung aufgrund
Schaffung einer nicht vorgesehenen und daher unzulässigen Abgabenform
durch eine Art Zuschlag des Landes zu einer... mehr lesen...
Index: L3 FinanzrechtL3703 Lustbarkeitsabgabe, Vergnügungssteuer
Norm: B-VG Art140 Abs1 / PräjudizialitätOö LustbarkeitsabgabeG 1979Oö LandesabgabeG für Lustbarkeiten §2F-VG 1948 §6 Abs1 Z4
Leitsatz: Aufhebung von Teilen eines Landesabgabegesetzes betreffend
Lustbarkeitsabgabe wegen Widerspruchs zur Finanzverfassung aufgrund
Schaffung einer nicht vorgesehenen und daher unzulässigen Abgabenform
durch eine Art Zuschlag des Landes zu einer... mehr lesen...