Öffentliche Abgaben können vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 7 Abs. 5 und 8 Abs. 5 nur auf Grund von Gesetzen erhoben werden. Öffentliche Abgaben können vorbehaltlich der Bestimmungen der Paragraphen 7, Absatz 5 und 8 Absatz 5, nur auf Grund von Gesetzen erhoben werden.
0 Kommentare zu § 5 F-VG 1948