§ 5 F-VG 1948

F-VG 1948 - Finanz-Verfassungsgesetz 1948

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Öffentliche Abgaben können vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 7 Abs. 5 und 8 Abs. 5 nur auf Grund von Gesetzen erhoben werden.

In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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