Die Landesgesetzgebung regelt die Aufnahme von Anleihen (Darlehen) der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden. § 9 ist sinngemäß anzuwenden. Die Landesgesetzgebung regelt die Aufnahme von Anleihen (Darlehen) der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden. Paragraph 9, ist sinngemäß anzuwenden.
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