Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Die Landesgesetzgebung regelt die Aufnahme von Anleihen (Darlehen) der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden. § 9 ist sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 06.06.2012 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 14 F-VG 1948
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 F-VG 1948 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 14 F-VG 1948