§ 14 F-VG 1948

F-VG 1948 - Finanz-Verfassungsgesetz 1948

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Die Landesgesetzgebung regelt die Aufnahme von Anleihen (Darlehen) der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden. § 9 ist sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 06.06.2012 bis 31.12.9999
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