§ 1 F-VG 1948
Paragraph eins, Das Finanz-Verfassungsgesetz regelt den Wirkungsbereich des Bundes und der Länder auf dem Gebiete des Finanzwesens.
I. Finanzausgleich
§ 2 F-VG 1948
§ 2.Paragraph 2, Der Bund und die übrigen Gebietskörperschaften tragen, sofern die zuständige Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, den Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt.
§ 3 F-VG 1948
- (1)Absatz einsDie Bundesgesetzgebung regelt die Verteilung der Besteuerungsrechte und Abgabenerträge zwischen dem Bund und den Ländern (Gemeinden) und kann außerdem diesen Gebietskörperschaften aus allgemeinen Bundesmitteln Finanzzuweisungen für ihren Verwaltungsaufwand überhaupt und Zuschüsse für bestimmte Zwecke gewähren.
- (2)Absatz 2Die Länder sind berechtigt, durch Landesgesetz von den Gemeinden oder gegebenenfalls den Gemeindeverbänden eine Umlage zu erheben. Durch Bundesgesetz kann ein Höchstausmaß der Landesumlage festgesetzt werden. Soweit Gemeindeverbände am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes bestehen, regelt die Landesgesetzgebung die Umlegung ihres Bedarfes.
§ 4 F-VG 1948
Paragraph 4, Die in den §§ 2 und 3 vorgesehene Regelung hat in Übereinstimmung mit der Verteilung der Lasten der öffentlichen Verwaltung zu erfolgen und darauf Bedacht zu nehmen, daß die Grenzen der Leistungsfähigkeit der beteiligten Gebietskörperschaften nicht überschritten werden. Die in den Paragraphen 2 und 3 vorgesehene Regelung hat in Übereinstimmung mit der Verteilung der Lasten der öffentlichen Verwaltung zu erfolgen und darauf Bedacht zu nehmen, daß die Grenzen der Leistungsfähigkeit der beteiligten Gebietskörperschaften nicht überschritten werden.
II. Abgabenwesen
§ 5 F-VG 1948
§ 5.Paragraph 5, Öffentliche Abgaben können vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 7 Abs. 5 und 8 Abs. 5 nur auf Grund von Gesetzen erhoben werden. Öffentliche Abgaben können vorbehaltlich der Bestimmungen der Paragraphen 7, Absatz 5 und 8 Absatz 5, nur auf Grund von Gesetzen erhoben werden.
§ 6 F-VG 1948
- (1)Absatz einsDie Abgaben gliedern sich nach dem Recht der Gebietskörperschaften zur Verfügung über den Ertrag im eigenen Haushalt in folgende Haupt- und Unterformen:
- 1.Ziffer einsAusschließliche Bundesabgaben, deren Ertrag ganz dem Bund zufließt.
- 2.Ziffer 2Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilte Abgaben, an deren Ertrag Bund und Länder (Gemeinden) beteiligt sind, mit folgenden Unterformen:
- a)Litera aGemeinschaftliche Bundesabgaben, die durch den Bund erhoben werden und aus denen dem Bund und den Ländern (Gemeinden) Ertragsanteile zufließen,
- b)Litera bZuschlagsabgaben, die aus einer Stammabgabe des Bundes und Zuschlägen der Länder (Gemeinden) bestehen,
- c)Litera cAbgaben von demselben Besteuerungsgegenstand: Bund und Länder (Gemeinden) erheben gleichartige Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand.
- 3.Ziffer 3Ausschließliche Landesabgaben, deren Ertrag ganz den Ländern zufließt.
- 4.Ziffer 4Zwischen Ländern und Gemeinden geteilte Abgaben, an deren Ertrag Länder und Gemeinden beteiligt sind, mit folgenden Unterformen:
- a)Litera aGemeinschaftliche Landesabgaben, die durch die Länder erhoben werden und aus denen den Ländern und den Gemeinden Ertragsanteile zufließen,
- b)Litera bZuschlagsabgaben, die aus einer Stammabgabe der Länder und Zuschlägen der Gemeinden bestehen,
- c)Litera cAbgaben von demselben Besteuerungsgegenstand: Länder und Gemeinden erheben gleichartige Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand.
- 5.Ziffer 5Ausschließliche Gemeindeabgaben, deren Ertrag ganz den Gemeinden zufließt.
- (2)Absatz 2Die Erhebung von zwei oder mehreren (auch gleichartigen) Abgaben in den in Abs. 1 genannten Haupt- und Unterformen von demselben Besteuerungsgegenstand nebeneinander ist zulässig.Die Erhebung von zwei oder mehreren (auch gleichartigen) Abgaben in den in Absatz eins, genannten Haupt- und Unterformen von demselben Besteuerungsgegenstand nebeneinander ist zulässig.
§ 7 F-VG 1948
- (1)Absatz einsDie Bundesgesetzgebung regelt die Bundesabgaben, das sind die ausschließlichen Bundesabgaben, die gemeinschaftlichen Bundesabgaben und bei Zuschlagsabgaben und Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand die für den Bund erhobene Abgabe.
- (2)Absatz 2Der Bundesgesetzgebung ist vorbehalten, Abgaben zu ausschließlichen Bundesabgaben oder zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilten Abgaben zu erklären und Abgaben oder deren Ertrag ausschließlich den Ländern (Gemeinden) zu überlassen. Die Bundesgesetzgebung regelt Art und Ausmaß der Beteiligung des Bundes und der Länder (Gemeinden) an den geteilten Bundesabgaben.
- (3)Absatz 3Wenn Abgaben gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 ausschließlich den Ländern (Gemeinden) überlassen werden, kann die Bundesgesetzgebung die Überlassung dieser Abgaben davon abhängig machen, daß die Regelung der Erhebung und Verwaltung dieser Abgaben einschließlich ihrer Teilung zwischen den Ländern und Gemeinden zur Gänze oder hinsichtlich der Grundsätze (Art. 12 und 15 B-VG) dem Bund vorbehalten bleibt. Das gleiche gilt hinsichtlich der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes vom Bund für Zwecke der Gemeinden erhobenen Abgaben sowie für die Kommunalsteuer. Durch Bundesgesetz können bestimmte Arten von Abgaben zu ausschließlichen Gemeindeabgaben erklärt werden.Wenn Abgaben gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ausschließlich den Ländern (Gemeinden) überlassen werden, kann die Bundesgesetzgebung die Überlassung dieser Abgaben davon abhängig machen, daß die Regelung der Erhebung und Verwaltung dieser Abgaben einschließlich ihrer Teilung zwischen den Ländern und Gemeinden zur Gänze oder hinsichtlich der Grundsätze (Artikel 12 und 15 B-VG) dem Bund vorbehalten bleibt. Das gleiche gilt hinsichtlich der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes vom Bund für Zwecke der Gemeinden erhobenen Abgaben sowie für die Kommunalsteuer. Durch Bundesgesetz können bestimmte Arten von Abgaben zu ausschließlichen Gemeindeabgaben erklärt werden.
- (4)Absatz 4Im übrigen kann die Bundesgesetzgebung hinsichtlich der Landes(Gemeinde)abgaben Bestimmungen zur Verhinderung von Doppelbesteuerungen oder sonstigen übermäßigen Belastungen, zur Anpassung solcher Abgaben an die Bestimmungen des zwischenstaatlichen Steuerrechtes, zur Verhinderung von Erschwerungen des Verkehres oder der wirtschaftlichen Beziehungen im Verhältnis zum Ausland oder zwischen den Ländern und Landesteilen, zur Verhinderung der übermäßigen oder verkehrserschwerenden Belastung der Benutzung öffentlicher Verkehrswege und Einrichtungen mit Abgaben und zur Verhinderung der Schädigung der Bundesfinanzen treffen; sie kann zu diesem Zwecke die notwendigen grundsätzlichen Anordnungen (Art. 12 und 15 B-VG) erlassen.Im übrigen kann die Bundesgesetzgebung hinsichtlich der Landes(Gemeinde)abgaben Bestimmungen zur Verhinderung von Doppelbesteuerungen oder sonstigen übermäßigen Belastungen, zur Anpassung solcher Abgaben an die Bestimmungen des zwischenstaatlichen Steuerrechtes, zur Verhinderung von Erschwerungen des Verkehres oder der wirtschaftlichen Beziehungen im Verhältnis zum Ausland oder zwischen den Ländern und Landesteilen, zur Verhinderung der übermäßigen oder verkehrserschwerenden Belastung der Benutzung öffentlicher Verkehrswege und Einrichtungen mit Abgaben und zur Verhinderung der Schädigung der Bundesfinanzen treffen; sie kann zu diesem Zwecke die notwendigen grundsätzlichen Anordnungen (Artikel 12 und 15 B-VG) erlassen.
- (5)Absatz 5Die Bundesgesetzgebung kann Gemeinden ermächtigen, bestimmte Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben.
- (6)Absatz 6Die Bundesgesetzgebung regelt die allgemeinen Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden verwalteten Abgaben.
§ 8 F-VG 1948
- (1)Absatz einsDie ausschließlichen Landes(Gemeinde)abgaben, die Zuschläge der Länder (Gemeinden) zu Bundesabgaben und die Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand wie eine Bundesabgabe werden vorbehaltlich der Bestimmungen des § 7 Abs. 3 bis 5 durch die Landesgesetzgebung geregelt.Die ausschließlichen Landes(Gemeinde)abgaben, die Zuschläge der Länder (Gemeinden) zu Bundesabgaben und die Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand wie eine Bundesabgabe werden vorbehaltlich der Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 3 bis 5 durch die Landesgesetzgebung geregelt.
- (2)Absatz 2Die Landesgesetzgebung kann solche Abgaben dem Land vorbehalten, sie zwischen dem Land und den Gemeinden teilen oder den Gemeinden überlassen. Sie hat bei dieser Regelung nicht nur auf die finanzielle Lage des Landes, sondern auch auf die Erhaltung der finanziellen Lebensfähigkeit der Gemeinden Rücksicht zu nehmen.
- (3)Absatz 3Neben Bundesabgaben dürfen Zuschläge der Länder (Gemeinden) oder gleichartige Abgaben der Länder (Gemeinden) von demselben Besteuerungsgegenstand nur mit bundesgesetzlicher Ermächtigung erhoben werden.
- (4)Absatz 4Abgaben der Länder (Gemeinden), die die Einheit des Währungs-, Wirtschafts- und Zollgebietes verletzen oder in ihrer Wirkung Zwischenzöllen oder sonstigen Verkehrsbeschränkungen gleichkommen, dürfen nicht erhoben werden, Verbrauchsabgaben der Länder (Gemeinden), die auch den Verbrauch außerhalb des Geltungsgebietes der Abgaben treffen oder nicht grundsätzlich den gesamten Verbrauch in diesem Geltungsgebiet erfassen, sind unzulässig. Diese Bestimmungen sind jedoch auf Abgaben auf entgeltliche Lieferungen, für die eine bundesgesetzliche Ermächtigung besteht, nicht anzuwenden.
- (5)Absatz 5Die Landesgesetzgebung kann Gemeinden ermächtigen, bestimmte Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung zu erheben. Solche Landesgesetze müssen die wesentlichen Merkmale dieser Abgaben, insbesondere auch ihr zulässiges Höchstausmaß bestimmen.
- (6)Absatz 6Die Landesgesetzgebung kann Gemeinden zur Erhebung bestimmter Abgaben verpflichten oder die Landesregierung ermächtigen, für die Gemeinden bestimmte Abgaben, zu deren Erhebung die Gemeinden berechtigt wären, zu erheben, wenn dies zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichtes oder zur Deckung bestimmter Erfordernisse im Haushalt der Gemeinden erforderlich ist.
§ 9 F-VG 1948
- (1)Absatz einsGesetzesbeschlüsse der Landtage, die Landes(Gemeinde)abgaben zum Gegenstand haben, sind unmittelbar nach der Beschlussfassung des Landtages vor ihrer Kundmachung vom Landeshauptmann dem Bundeskanzleramt bekanntzugeben.
- (2)Absatz 2Wegen Gefährdung von Bundesinteressen kann die Bundesregierung gegen einen Gesetzesbeschluss gemäß Abs. 1 innerhalb von acht Wochen nach dem Tag, an dem der Gesetzesbeschluss beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, einen mit Gründen versehenen Einspruch erheben.Wegen Gefährdung von Bundesinteressen kann die Bundesregierung gegen einen Gesetzesbeschluss gemäß Absatz eins, innerhalb von acht Wochen nach dem Tag, an dem der Gesetzesbeschluss beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, einen mit Gründen versehenen Einspruch erheben.
- (3)Absatz 3Vor Ablauf der Einspruchsfrist ist die Kundmachung nur zulässig, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zustimmt.
- (4)Absatz 4Erhebt die Bundesregierung einen Einspruch und wiederholt der Landtag seinen Gesetzesbeschluss bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder, darf der Gesetzesbeschluss nur kundgemacht werden, wenn die Bundesregierung ihren Einspruch innerhalb von drei Wochen nach dem Tag, an dem der wiederholte Gesetzesbeschluss beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, zurückzieht.
- (5)Absatz 5Zieht die Bundesregierung ihren Einspruch nicht zurück, entscheiden über die Aufrechterhaltung des Einspruches der Nationalrat und der Bundesrat durch einen ständigen gemeinsamen Ausschuss. Die Bundesregierung hat in diesem Fall den Einspruch nach der im Abs. 4 festgesetzten Frist unter Anschluss des wiederholten Gesetzesbeschlusses dem Präsidenten des Nationalrates zur Vorlage an den Ausschuss zu übermitteln.Zieht die Bundesregierung ihren Einspruch nicht zurück, entscheiden über die Aufrechterhaltung des Einspruches der Nationalrat und der Bundesrat durch einen ständigen gemeinsamen Ausschuss. Die Bundesregierung hat in diesem Fall den Einspruch nach der im Absatz 4, festgesetzten Frist unter Anschluss des wiederholten Gesetzesbeschlusses dem Präsidenten des Nationalrates zur Vorlage an den Ausschuss zu übermitteln.
- (6)Absatz 6Der Ausschuss gemäß Abs. 5 besteht aus 26 Mitgliedern, von denen je die Hälfte vom Nationalrat und vom Bundesrat nach den für die Wahl von Ausschüssen nach ihrer Geschäftsordnung geltenden Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt wird. Für jedes Mitglied des Ausschusses wird in gleicher Art ein Ersatzmitglied gewählt. Der Bundesrat muss aus jedem Land ein Mitglied und ein Ersatzmitglied entsenden. Die vom Nationalrat und die vom Bundesrat gewählten Mitglieder wählen je einen Vorsitzenden, die abwechselnd den Vorsitz führen.Der Ausschuss gemäß Absatz 5, besteht aus 26 Mitgliedern, von denen je die Hälfte vom Nationalrat und vom Bundesrat nach den für die Wahl von Ausschüssen nach ihrer Geschäftsordnung geltenden Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt wird. Für jedes Mitglied des Ausschusses wird in gleicher Art ein Ersatzmitglied gewählt. Der Bundesrat muss aus jedem Land ein Mitglied und ein Ersatzmitglied entsenden. Die vom Nationalrat und die vom Bundesrat gewählten Mitglieder wählen je einen Vorsitzenden, die abwechselnd den Vorsitz führen.
- (7)Absatz 7Der Ausschuss wird vom Vorsitzenden innerhalb von einer Woche nach dem Tag, an dem der Einspruch der Bundesregierung bei ihm eingelangt ist, einberufen. Nach Ablauf dieser Frist obliegt die Einberufung zu dieser, aber auch zu allen weiteren Sitzungen dem Präsidenten des Nationalrates.
- (8)Absatz 8Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, ist eine neuerliche Sitzung so einzuberufen, dass der Ausschuss innerhalb von zwei Wochen zusammentritt. In diesem Fall ist der Ausschuss beschlussfähig, wenn mindestens neun Mitglieder anwesend sind. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmt mit.
- (9)Absatz 9Der Ausschuss gibt sich seine Geschäftsordnung durch Beschluss. Darin können insbesondere Bestimmungen über den Verlust der Mitgliedschaft im Ausschuss und die Teilnahme weiterer Organe an den Sitzungen des Ausschusses getroffen werden. Die Geschäftsordnung ist durch den Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
- (10)Absatz 10Der Ausschuss hat seine Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach dem in Abs. 7 erster Satz bezeichneten Tag zu treffen. Der Gesetzesbeschluss darf nur kundgemacht werden, wenn der Ausschuss nicht innerhalb dieser Frist entscheidet, dass der Einspruch der Bundesregierung aufrecht bleibt.Der Ausschuss hat seine Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach dem in Absatz 7, erster Satz bezeichneten Tag zu treffen. Der Gesetzesbeschluss darf nur kundgemacht werden, wenn der Ausschuss nicht innerhalb dieser Frist entscheidet, dass der Einspruch der Bundesregierung aufrecht bleibt.
§ 10 F-VG 1948
Paragraph 10, Ist ein von einer Gemeindevertretung gefaßter Beschluß auf Ausschreibung von Abgaben, der ohne Erlassung eines Landesgesetzes in Kraft treten soll, gesetzwidrig, so kann der Bundesminister für Finanzen von der Landesregierung seine Aufhebung verlangen. Erfolgt diese nicht innerhalb eines Monates nach Einlangen dieser Aufforderung, so kann der Bundesminister für Finanzen die Aufhebung des Beschlusses beim Verfassungsgerichtshof beantragen.
§ 11 F-VG 1948
- (1)Absatz einsDie Bundesabgaben werden, soweit die Bundesgesetzgebung nichts anderes bestimmt, durch Organe der Bundesfinanzverwaltung bemessen, eingehoben und zwangsweise eingebracht. Inwieweit Organe anderer Körperschaften mitzuwirken haben, bestimmen die Abgabengesetze.
- (2)Absatz 2Bezüglich der für Zwecke der Länder (Gemeinden) erhobenen Zuschläge zu Bundesabgaben haben, soweit die Bundesgesetzgebung nichts anderes bestimmt, die Organe der Bundesfinanzverwaltung das gesamte Bemessungs- und Einhebungsverfahren einschließlich Vorschreibung und Abschreibung grundsätzlich nach den für die Stammabgabe geltenden Bestimmungen durchzuführen.
- (3)Absatz 3Die übrigen Abgaben der Länder (Gemeinden) werden vorbehaltlich der Bestimmung des § 7 Abs. 3 grundsätzlich durch Organe jener Gebietskörperschaften bemessen und eingehoben, für deren Zwecke sie ausgeschrieben werden. Die Landesgesetzgebung bestimmt, inwieweit Landesabgaben von Organen der Gemeinden (Gemeindeverbände) und Gemeindeabgaben von Organen des Landes (der Gemeindeverbände) zu bemessen und einzuheben sind. Sofern durch Landesgesetz die Bemessung und Einhebung solcher Abgaben Bundesorganen übertragen werden soll, findet Art. 97 Abs. 2 B-VG Anwendung.Die übrigen Abgaben der Länder (Gemeinden) werden vorbehaltlich der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 3, grundsätzlich durch Organe jener Gebietskörperschaften bemessen und eingehoben, für deren Zwecke sie ausgeschrieben werden. Die Landesgesetzgebung bestimmt, inwieweit Landesabgaben von Organen der Gemeinden (Gemeindeverbände) und Gemeindeabgaben von Organen des Landes (der Gemeindeverbände) zu bemessen und einzuheben sind. Sofern durch Landesgesetz die Bemessung und Einhebung solcher Abgaben Bundesorganen übertragen werden soll, findet Artikel 97, Absatz 2, B-VG Anwendung.
- (4)Absatz 4Vergütungen für die Mitwirkung fremder Organe werden gesetzlich geregelt.
III. Finanzzuweisungen und Zuschüsse
§ 12 F-VG 1948
- (1)Absatz einsFinanzzuweisungen des Bundes an die Länder (Gemeinden) und der Länder an die Gemeinden können entweder als Schlüsselzuweisungen oder als Bedarfszuweisungen gewährt werden. Bei der Erstellung der Schlüssel ist die durchschnittliche Belastung der Gebietskörperschaften durch die ihnen obliegenden Pflichtaufgaben und ihre eigene Steuerkraft zu berücksichtigen. Bedarfszuweisungen können zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichtes im Haushalt, zur Deckung außergewöhnlicher Erfordernisse oder zum Ausgleich von Härten gewährt werden, die sich bei der Verteilung von Abgabenertragsanteilen oder Schlüsselzuweisungen ergeben.
- (2)Absatz 2Zweckgebundene Zuschüsse des Bundes werden durch das Finanzausgleichsgesetz oder durch Bundesgesetze festgesetzt, welche die Verwaltungsaufgaben regeln, zu deren Lasten die Zuschüsse zu leisten sind. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß für Zuschüsse der Länder an die Gemeinden (Gemeindeverbände).
§ 13 F-VG 1948
Paragraph 13, Die Gewährung von Bedarfszuweisungen und von zweckgebundenen Zuschüssen kann an Bedingungen geknüpft werden, die der Erhaltung oder Herstellung des Gleichgewichtes im Haushalt der empfangenden Gebietskörperschaften dienen oder mit dem mit der Zuschußleistung verfolgten Zweck zusammenhängen. Die gewährende Gebietskörperschaft kann sich das Recht vorbehalten, die Einhaltung dieser Bedingungen durch ihre Organe wahrnehmen zu lassen.
IV. Kreditwesen
§ 14 F-VG 1948
§ 14.Paragraph 14, Die Landesgesetzgebung regelt die Aufnahme von Anleihen (Darlehen) der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden. § 9 ist sinngemäß anzuwenden. Die Landesgesetzgebung regelt die Aufnahme von Anleihen (Darlehen) der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden. Paragraph 9, ist sinngemäß anzuwenden.
§ 15 F-VG 1948
Paragraph 15, Der Bund kann den Ländern (Gemeinden) Darlehen nur auf Grund eines besonderen Bundesgesetzes oder des Bundesfinanzgesetzes gewähren. Das gleiche gilt für eine Beteiligung der Länder (Gemeinden) an Einnahmen des Bundes, die nicht aus Abgaben herrühren. § 13 gilt sinngemäß auch in diesen Fällen. Der Bund kann den Ländern (Gemeinden) Darlehen nur auf Grund eines besonderen Bundesgesetzes oder des Bundesfinanzgesetzes gewähren. Das gleiche gilt für eine Beteiligung der Länder (Gemeinden) an Einnahmen des Bundes, die nicht aus Abgaben herrühren. Paragraph 13, gilt sinngemäß auch in diesen Fällen.
V. Haushaltsrecht und Finanzstatistik
§ 16 F-VG 1948
- (1)Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Gebietskörperschaften insoweit regeln, als dies zur Vereinheitlichung erforderlich ist. Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, sich die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Gebietskörperschaften vorlegen zu lassen und Auskünfte über deren Finanzwirtschaft einzuholen.
- (2)Absatz 2Eine Abtretung oder Verpfändung von Abgabenrechten, Abgabenertragsanteilen und vermögensrechtlichen Ansprüchen, die den Gebietskörperschaften mit Ausnahme der Länder, der Landeshauptstädte und der Städte mit eigenem Statut auf Grund des Finanzausgleichsgesetzes gegen den Bund oder andere Gebietskörperschaften zustehen, ist unzulässig. Eine Zwangsvollstreckung auf solche Rechte und Ansprüche findet nicht statt. Der Bundesminister für Finanzen kann auf Antrag der Landesregierung Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen.
VI. Fristenlauf, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 17 F-VG 1948
- (1)Absatz einsFür die Berechnung der in diesem Bundesverfassungsgesetz vorgesehenen Fristen gelten die Bestimmungen der §§ 32 und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51.Für die Berechnung der in diesem Bundesverfassungsgesetz vorgesehenen Fristen gelten die Bestimmungen der Paragraphen 32 und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51.
- (2)Absatz 2Abgabenrechtliche Vorschriften des Deutschen Reichsrechtes, die auf Grund des Gesetzes vom 8. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 12, vorläufig anzuwenden sind, bleiben, soweit die Regelung nach den Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes in die Zuständigkeit der Länder fällt, als landesrechtliche Vorschriften längstens bis 31. Dezember 1949 in Kraft.
- (3)Absatz 3Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit 1. Jänner 1948 in Wirksamkeit. Gleichzeitig tritt das Finanz-Verfassungsgesetz, B. G. Bl. Nr. 61 vom Jahre 1931, außer Kraft.
- (3a)Absatz 3 a§ 6 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 686/1988 tritt mit 1. Oktober 1988 in Kraft. Auf am 1. Oktober 1988 geltende Bundes- und Landesgesetze ist § 6 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 686/1988 vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an anzuwenden. Dies gilt nicht für das Gesetz über die Erhebung einer Abgabe der Aufsichtsratsmitglieder, dRGBl. 1934 I S 253, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 587/1983 sowie für die Verordnung des Reichsministers der Finanzen über den Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütungen, dRGBl. 1939 I S 691.Paragraph 6, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 686 aus 1988, tritt mit 1. Oktober 1988 in Kraft. Auf am 1. Oktober 1988 geltende Bundes- und Landesgesetze ist Paragraph 6, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 686 aus 1988, vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an anzuwenden. Dies gilt nicht für das Gesetz über die Erhebung einer Abgabe der Aufsichtsratsmitglieder, dRGBl. 1934 römisch eins S 253, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 587 aus 1983, sowie für die Verordnung des Reichsministers der Finanzen über den Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütungen, dRGBl. 1939 römisch eins S 691.
- (3b)Absatz 3 b§ 7 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 818/1993 tritt mit 1. Jänner 1994, § 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 818/1993 tritt mit 1. Dezember 1993 in Kraft.Paragraph 7, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993, tritt mit 1. Jänner 1994, Paragraph 14, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993, tritt mit 1. Dezember 1993 in Kraft.
- (3c)Absatz 3 cDer Titel, § 5, § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 1, § 9, § 10, § 11 Abs. 3, § 16, § 17 Abs. 1 und 4 und die Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.Der Titel, Paragraph 5,, Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 9,, Paragraph 10,, Paragraph 11, Absatz 3,, Paragraph 16,, Paragraph 17, Absatz eins und 4 und die Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
- (3d)Absatz 3 d§ 7 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2007 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Bundesgesetze auf Grund dieser Bestimmung dürfen bereits von der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2007 an erlassen werden. Sie dürfen jedoch nicht vor dem 1. Jänner 2010 in Kraft treten. Soweit die Bundesgesetzgebung nicht anderes bestimmt, treten mit diesem Zeitpunkt in den Angelegenheiten § 7 Abs. 6 bestehende landesrechtliche Vorschriften außer Kraft.Paragraph 7, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Bundesgesetze auf Grund dieser Bestimmung dürfen bereits von der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007, an erlassen werden. Sie dürfen jedoch nicht vor dem 1. Jänner 2010 in Kraft treten. Soweit die Bundesgesetzgebung nicht anderes bestimmt, treten mit diesem Zeitpunkt in den Angelegenheiten Paragraph 7, Absatz 6, bestehende landesrechtliche Vorschriften außer Kraft.
- (4)Absatz 4§ 3 Abs. 2 erster und zweiter Satz, § 8 Abs. 4, § 9 und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft; gleichzeitig treten § 21 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes 1967 – FAG. 1967, BGBl. Nr. 2, und § 14 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes 1989 – FAG 1989, BGBl. Nr. 687/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1992, außer Kraft. Der Ausschuss gemäß § 9 Abs. 5 hat innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes eine neue Geschäftsordnung zu beschließen.Paragraph 3, Absatz 2, erster und zweiter Satz, Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 9 und Paragraph 18, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 21, Absatz eins, des Finanzausgleichsgesetzes 1967 – FAG. 1967, BGBl. Nr. 2, und Paragraph 14, Absatz 2, des Finanzausgleichsgesetzes 1989 – FAG 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 687 aus 1988,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1992,, außer Kraft. Der Ausschuss gemäß Paragraph 9, Absatz 5, hat innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes eine neue Geschäftsordnung zu beschließen.
§ 18 F-VG 1948
Paragraph 18, Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist, soweit nicht der Bundesminister für Finanzen ausdrücklich mit der Vollziehung beauftragt ist, die Bundesregierung betraut.
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