§ 4 F-VG 1948

F-VG 1948 - Finanz-Verfassungsgesetz 1948

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die in den §§ 2 und 3 vorgesehene Regelung hat in Übereinstimmung mit der Verteilung der Lasten der öffentlichen Verwaltung zu erfolgen und darauf Bedacht zu nehmen, daß die Grenzen der Leistungsfähigkeit der beteiligten Gebietskörperschaften nicht überschritten werden.

In Kraft seit 01.01.1948 bis 31.12.9999
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