§ 24 EZA-G Schlussbestimmungen

Entwicklungszusammenarbeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZum Zwecke der Durchführung eines Einzelvorhabens dürfen in den Fällen, in denen gemäß dem Bundeshaushaltsgesetz 1986, BGBl. Nr. 213 in der jeweils geltenden Fassung, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen ist, dem Bundesministerium für Finanzen die notwendigen personenbezogenen Daten übermittelt werden.Zum Zwecke der Durchführung eines Einzelvorhabens dürfen in den Fällen, in denen gemäß dem Bundeshaushaltsgesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 213 in der jeweils geltenden Fassung, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen ist, dem Bundesministerium für Finanzen die notwendigen personenbezogenen Daten übermittelt werden.
  2. (2)Absatz 2Zum Zwecke der Rechnungs- und Gebarungskontrolle der nach diesem Bundesgesetz vorgenommenen Ausgaben- und Einnahmengebarung des Bundes dürfen nach Maßgabe des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144 in der jeweils geltenden Fassung, dem Rechnungshof personenbezogene Daten in dem für die Wahrnehmung der Kontrollaufgaben notwendigen Ausmaß übermittelt werden.Zum Zwecke der Rechnungs- und Gebarungskontrolle der nach diesem Bundesgesetz vorgenommenen Ausgaben- und Einnahmengebarung des Bundes dürfen nach Maßgabe des Rechnungshofgesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 144 in der jeweils geltenden Fassung, dem Rechnungshof personenbezogene Daten in dem für die Wahrnehmung der Kontrollaufgaben notwendigen Ausmaß übermittelt werden.
  3. (3)Absatz 3In Fällen gemeinsamer Finanzierung (Kofinanzierung) dürfen personenbezogene Daten auch dem Kofinanzierungspartner übermittelt werden, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der in den der Kofinanzierung zugrunde liegenden Vereinbarungen enthaltenen Kontrollrechte der Kofinanzierungspartner bildet.
  4. (4)Absatz 4Desgleichen dürfen personenbezogene Daten über ein Förderungs- bzw. Auftragsverhältnis im erforderlichen Umfang an Institutionen übermittelt werden, die an der Vorbereitung, Durchführung oder Evaluierung des Projektes mitzuwirken haben.
  5. (5)Absatz 5Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken, insbesondere im Rahmen der Öffentlichkeits- und Informationsarbeit, richtet sich nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165 in der jeweils geltenden Fassung.Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken, insbesondere im Rahmen der Öffentlichkeits- und Informationsarbeit, richtet sich nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 165 in der jeweils geltenden Fassung.
  6. (5)Absatz 5Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken, insbesondere im Rahmen der Öffentlichkeits- und Informationsarbeit, richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung.Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken, insbesondere im Rahmen der Öffentlichkeits- und Informationsarbeit, richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, (im Folgenden: DSGVO) und nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung.
  7. (6)Absatz 6Die Tätigkeit der ADA gemäß Teil II Abschnitt 2 ist dem öffentlichen Bereich im Sinne des § 5 Abs. 1 § 26 Abs. 1 Z 2 und 2 des Datenschutzgesetzes 2000 zuzurechnen. Die VerwendungVerarbeitung von personenbezogene Daten durch die ADA als DienstleisterAuftragsverarbeiter ist an die Weisungen des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten gebunden.Die Tätigkeit der ADA gemäß Teil römisch II Abschnitt 2 ist dem öffentlichen Bereich im Sinne des Paragraph 526, Absatz eins und, Ziffer 2, des Datenschutzgesetzes 2000 zuzurechnen. Die VerwendungVerarbeitung von personenbezogene Daten durch die ADA als DienstleisterAuftragsverarbeiter ist an die Weisungen des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten gebunden.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 15.08.2003 bis 24.05.2018
  1. (1)Absatz einsZum Zwecke der Durchführung eines Einzelvorhabens dürfen in den Fällen, in denen gemäß dem Bundeshaushaltsgesetz 1986, BGBl. Nr. 213 in der jeweils geltenden Fassung, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen ist, dem Bundesministerium für Finanzen die notwendigen personenbezogenen Daten übermittelt werden.Zum Zwecke der Durchführung eines Einzelvorhabens dürfen in den Fällen, in denen gemäß dem Bundeshaushaltsgesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 213 in der jeweils geltenden Fassung, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen ist, dem Bundesministerium für Finanzen die notwendigen personenbezogenen Daten übermittelt werden.
  2. (2)Absatz 2Zum Zwecke der Rechnungs- und Gebarungskontrolle der nach diesem Bundesgesetz vorgenommenen Ausgaben- und Einnahmengebarung des Bundes dürfen nach Maßgabe des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144 in der jeweils geltenden Fassung, dem Rechnungshof personenbezogene Daten in dem für die Wahrnehmung der Kontrollaufgaben notwendigen Ausmaß übermittelt werden.Zum Zwecke der Rechnungs- und Gebarungskontrolle der nach diesem Bundesgesetz vorgenommenen Ausgaben- und Einnahmengebarung des Bundes dürfen nach Maßgabe des Rechnungshofgesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 144 in der jeweils geltenden Fassung, dem Rechnungshof personenbezogene Daten in dem für die Wahrnehmung der Kontrollaufgaben notwendigen Ausmaß übermittelt werden.
  3. (3)Absatz 3In Fällen gemeinsamer Finanzierung (Kofinanzierung) dürfen personenbezogene Daten auch dem Kofinanzierungspartner übermittelt werden, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der in den der Kofinanzierung zugrunde liegenden Vereinbarungen enthaltenen Kontrollrechte der Kofinanzierungspartner bildet.
  4. (4)Absatz 4Desgleichen dürfen personenbezogene Daten über ein Förderungs- bzw. Auftragsverhältnis im erforderlichen Umfang an Institutionen übermittelt werden, die an der Vorbereitung, Durchführung oder Evaluierung des Projektes mitzuwirken haben.
  5. (5)Absatz 5Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken, insbesondere im Rahmen der Öffentlichkeits- und Informationsarbeit, richtet sich nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165 in der jeweils geltenden Fassung.Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken, insbesondere im Rahmen der Öffentlichkeits- und Informationsarbeit, richtet sich nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 165 in der jeweils geltenden Fassung.
  6. (5)Absatz 5Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken, insbesondere im Rahmen der Öffentlichkeits- und Informationsarbeit, richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung.Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken, insbesondere im Rahmen der Öffentlichkeits- und Informationsarbeit, richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, (im Folgenden: DSGVO) und nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung.
  7. (6)Absatz 6Die Tätigkeit der ADA gemäß Teil II Abschnitt 2 ist dem öffentlichen Bereich im Sinne des § 5 Abs. 1 § 26 Abs. 1 Z 2 und 2 des Datenschutzgesetzes 2000 zuzurechnen. Die VerwendungVerarbeitung von personenbezogene Daten durch die ADA als DienstleisterAuftragsverarbeiter ist an die Weisungen des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten gebunden.Die Tätigkeit der ADA gemäß Teil römisch II Abschnitt 2 ist dem öffentlichen Bereich im Sinne des Paragraph 526, Absatz eins und, Ziffer 2, des Datenschutzgesetzes 2000 zuzurechnen. Die VerwendungVerarbeitung von personenbezogene Daten durch die ADA als DienstleisterAuftragsverarbeiter ist an die Weisungen des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten gebunden.

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