§ 21 ExtPruefVO Nostrifikationsprüfungen

Externistenprüfungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.06.2018 bis 31.12.9999
§ 21.Paragraph 21,

Auf die Nostrifikationsprüfungen gemäß § 75 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes sind § 2 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 Z 1 und 3, § 5, § 6 Abs. 1 und 3 bis 5, § 7 Abs. 1 und 4, § 9, § 10 Abs. 1, §§ 11 bis 15, § 16 Abs. 1 bis 4, §§ 17 bis 20 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Prüfungsgebiet durch den Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung festzusetzen ist. Auf die Nostrifikationsprüfungen gemäß Paragraph 75, Absatz 4, des Schulunterrichtsgesetzes sind Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz, Absatz 2, Ziffer eins und 3, Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz eins und 3 bis 5, Paragraph 7, Absatz eins und 4, Paragraph 9,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraphen 11 bis 15, Paragraph 16, Absatz eins bis 4, Paragraphen 17 bis 20 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Prüfungsgebiet durch den Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung festzusetzen ist.

Stand vor dem 04.06.2018

In Kraft vom 20.08.2016 bis 04.06.2018
§ 21.Paragraph 21,

Auf die Nostrifikationsprüfungen gemäß § 75 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes sind § 2 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 Z 1 und 3, § 5, § 6 Abs. 1 und 3 bis 5, § 7 Abs. 1 und 4, § 9, § 10 Abs. 1, §§ 11 bis 15, § 16 Abs. 1 bis 4, §§ 17 bis 20 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Prüfungsgebiet durch den Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung festzusetzen ist. Auf die Nostrifikationsprüfungen gemäß Paragraph 75, Absatz 4, des Schulunterrichtsgesetzes sind Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz, Absatz 2, Ziffer eins und 3, Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz eins und 3 bis 5, Paragraph 7, Absatz eins und 4, Paragraph 9,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraphen 11 bis 15, Paragraph 16, Absatz eins bis 4, Paragraphen 17 bis 20 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Prüfungsgebiet durch den Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung festzusetzen ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten