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Auf die Nostrifikationsprüfungen gemäß § 75 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes sind § 2 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 Z 1 und 3, § 5, § 6 Abs. 1 und 3 bis 5, § 7 Abs. 1 und 4, § 9, § 10 Abs. 1, §§ 11 bis 15, § 16 Abs. 1 bis 4, §§ 17 bis 20 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß eindas Prüfungsgebiet durch den Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung festzusetzen ist.
Auf die Nostrifikationsprüfungen gemäß § 75 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes sind § 2 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 Z 1 und 3, § 5, § 6 Abs. 1 und 3 bis 5, § 7 Abs. 1 und 4, § 9, § 10 Abs. 1, §§ 11 bis 15, § 16 Abs. 1 bis 4, §§ 17 bis 20 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß eindas Prüfungsgebiet durch den Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung festzusetzen ist.