§ 21 ExtPruefVO

Externistenprüfungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.06.2018 bis 31.12.9999

Auf die Nostrifikationsprüfungen gemäß § 75 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes sind § 2 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 Z 1 und 3, § 5, § 6 Abs. 1 und 3 bis 5, § 7 Abs. 1 und 4, § 9, § 10 Abs. 1, §§ 11 bis 15, § 16 Abs. 1 bis 4, §§ 17 bis 20 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß eindas Prüfungsgebiet durch den Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung festzusetzen ist.

Stand vor dem 04.06.2018

In Kraft vom 20.08.2016 bis 04.06.2018

Auf die Nostrifikationsprüfungen gemäß § 75 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes sind § 2 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 Z 1 und 3, § 5, § 6 Abs. 1 und 3 bis 5, § 7 Abs. 1 und 4, § 9, § 10 Abs. 1, §§ 11 bis 15, § 16 Abs. 1 bis 4, §§ 17 bis 20 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß eindas Prüfungsgebiet durch den Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung festzusetzen ist.

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