§ 2 EV (Einreihungsverordnung), Lehrveranstaltungen im Rahmen der Studiengänge zur Erlangung eines Lehramtes an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen - JUSLINE Österreich
§ 2 EV Lehrveranstaltungen im Rahmen der Studiengänge zur Erlangung eines Lehramtes an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsAn den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, werden im Rahmen der Studiengänge zur Erlangung des Lehramtes für Volksschulen, für Hauptschulen, für Sonderschulen oder für Polytechnische Schulen sowie der Studiengänge zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Berufsbildung zugeordnet:An den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, werden im Rahmen der Studiengänge zur Erlangung des Lehramtes für Volksschulen, für Hauptschulen, für Sonderschulen oder für Polytechnische Schulen sowie der Studiengänge zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Berufsbildung zugeordnet:
1.Ziffer einsDen Lehrveranstaltungen gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 des Lehrbeauftragtengesetzes: Lehrveranstaltungen der Humanwissenschaften, der Fachwissenschaften und der Fachdidaktiken, soweit sie in die Lehrverpflichtungsgruppe I oder II eingestuft sind, sowie Rechtswissenschaftliche Lehrveranstaltungen aus dem Bereich der Ergänzenden Studien.Den Lehrveranstaltungen gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, des Lehrbeauftragtengesetzes: Lehrveranstaltungen der Humanwissenschaften, der Fachwissenschaften und der Fachdidaktiken, soweit sie in die Lehrverpflichtungsgruppe römisch eins oder römisch II eingestuft sind, sowie Rechtswissenschaftliche Lehrveranstaltungen aus dem Bereich der Ergänzenden Studien.
2.Ziffer 2Den Lehrveranstaltungen gemäß § 1 Abs. 4 Z 2 des Lehrbeauftragtengesetzes: Lehrveranstaltungen, soweit sie nicht unter Z 1 oder 3 fallen, insbesondere Lehrveranstaltungen der Schulpraktischen Studien bzw. Schul- und berufspraktischen Studien sowie der Ergänzenden Studien.Den Lehrveranstaltungen gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, des Lehrbeauftragtengesetzes: Lehrveranstaltungen, soweit sie nicht unter Ziffer eins, oder 3 fallen, insbesondere Lehrveranstaltungen der Schulpraktischen Studien bzw. Schul- und berufspraktischen Studien sowie der Ergänzenden Studien.
3.Ziffer 3Den Lehrveranstaltungen gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 des Lehrbeauftragtengesetzes: Lehrveranstaltungen, soweit sie in die Lehrverpflichtungsgruppe IV oder IVa eingestuft sind.Den Lehrveranstaltungen gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, des Lehrbeauftragtengesetzes: Lehrveranstaltungen, soweit sie in die Lehrverpflichtungsgruppe römisch IV oder römisch IV a eingestuft sind.
(2)Absatz 2Lehrveranstaltungen, deren Inhalte sich aus mehreren im § 1 Abs. 4 Z 1 bis 3 des Lehrbeauftragtengesetzes aufgezählten Bereichen zusammensetzen, sind in einzelne Lehreinheiten auf diese Bereiche aufzuteilen.Lehrveranstaltungen, deren Inhalte sich aus mehreren im Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 des Lehrbeauftragtengesetzes aufgezählten Bereichen zusammensetzen, sind in einzelne Lehreinheiten auf diese Bereiche aufzuteilen.
In Kraft seit 01.10.2007 bis 31.12.9999
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