§ 2 EV

EV - Einreihungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) An den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, werden im Rahmen der Studiengänge zur Erlangung des Lehramtes für Volksschulen, für Hauptschulen, für Sonderschulen oder für Polytechnische Schulen sowie der Studiengänge zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Berufsbildung zugeordnet:

1.

Den Lehrveranstaltungen gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 des Lehrbeauftragtengesetzes: Lehrveranstaltungen der Humanwissenschaften, der Fachwissenschaften und der Fachdidaktiken, soweit sie in die Lehrverpflichtungsgruppe I oder II eingestuft sind, sowie Rechtswissenschaftliche Lehrveranstaltungen aus dem Bereich der Ergänzenden Studien.

2.

Den Lehrveranstaltungen gemäß § 1 Abs. 4 Z 2 des Lehrbeauftragtengesetzes: Lehrveranstaltungen, soweit sie nicht unter Z 1 oder 3 fallen, insbesondere Lehrveranstaltungen der Schulpraktischen Studien bzw. Schul- und berufspraktischen Studien sowie der Ergänzenden Studien.

3.

Den Lehrveranstaltungen gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 des Lehrbeauftragtengesetzes: Lehrveranstaltungen, soweit sie in die Lehrverpflichtungsgruppe IV oder IVa eingestuft sind.

(2) Lehrveranstaltungen, deren Inhalte sich aus mehreren im § 1 Abs. 4 Z 1 bis 3 des Lehrbeauftragtengesetzes aufgezählten Bereichen zusammensetzen, sind in einzelne Lehreinheiten auf diese Bereiche aufzuteilen.

In Kraft seit 01.10.2007 bis 31.12.9999
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