Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber vorgeworfen er habe laut Feststellung eines beeideten Aufsichtsorgans am 26.11.2007 in der Zeit von 19.18 Uhr bis 19.32 Uhr Ihr/das mehrspurige(s) Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in G, gegenüber dem Haus B ohne Automatenparkschein geparkt, obwohl Sie verpflichtet gewesen wären, die Parkgebühr bei Beginn des Parkens des Kraftfahrzeuges mit einem ordnungsgemäß gelösten Automatenpar... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Parken ohne Automatenparkschein stellt keine Abgabenverkürzung nach § 2 Stmk ParkgebG iVm den §§ 1 Abs 4, 2, 6 und 7 der Grazer ParkgebV dar, wenn für das Kraftfahrzeug eine Ausnahmebewilligung für Bewohner ausgestellt ist, welche für den in Anspruch genommenen Bewohnerparkplatz Gültigkeit hat. So enthalten die Ausnahmen von der Abgabepflicht nach § 6 Stmk ParkgebG iVm § 3 Grazer ParkgebV - im Gegensatz zu einigen anderen Bundesländern - nicht den Fall, dass Bewohner, die e... mehr lesen...