Gesamte Rechtsvorschrift EV

Einreihungsverordnung

EV
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 08.09.2017

§ 1 EV


Die nachstehenden Lehrveranstaltungen sind in die einzelnen Gruppen von Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 bis 3 des Lehrbeauftragtengesetzes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sowie in den Fällen der §§ 2 und 3 nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Einstufung der Studienfachbereiche und Lehrveranstaltungen an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur (Hochschul-Einstufungsverordnung), BGBl. II Nr. 258/2007, einzureihen.

§ 2 EV


(1) An den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, werden im Rahmen der Studiengänge zur Erlangung des Lehramtes für Volksschulen, für Hauptschulen, für Sonderschulen oder für Polytechnische Schulen sowie der Studiengänge zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Berufsbildung zugeordnet:

1.

Den Lehrveranstaltungen gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 des Lehrbeauftragtengesetzes: Lehrveranstaltungen der Humanwissenschaften, der Fachwissenschaften und der Fachdidaktiken, soweit sie in die Lehrverpflichtungsgruppe I oder II eingestuft sind, sowie Rechtswissenschaftliche Lehrveranstaltungen aus dem Bereich der Ergänzenden Studien.

2.

Den Lehrveranstaltungen gemäß § 1 Abs. 4 Z 2 des Lehrbeauftragtengesetzes: Lehrveranstaltungen, soweit sie nicht unter Z 1 oder 3 fallen, insbesondere Lehrveranstaltungen der Schulpraktischen Studien bzw. Schul- und berufspraktischen Studien sowie der Ergänzenden Studien.

3.

Den Lehrveranstaltungen gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 des Lehrbeauftragtengesetzes: Lehrveranstaltungen, soweit sie in die Lehrverpflichtungsgruppe IV oder IVa eingestuft sind.

(2) Lehrveranstaltungen, deren Inhalte sich aus mehreren im § 1 Abs. 4 Z 1 bis 3 des Lehrbeauftragtengesetzes aufgezählten Bereichen zusammensetzen, sind in einzelne Lehreinheiten auf diese Bereiche aufzuteilen.

§ 3 EV


Auf die Einreihung der Lehrveranstaltungen im Rahmen der Hochschullehrgänge und Lehrgänge findet § 2 entsprechend Anwendung.

§ 4 EV


An den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik werden zugeordnet:

1.

Den fachtheoretischen und didaktischen Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen: Heil- und Sonderpädagogik, Lernhilfe, verbindliche Übungen, Freigegenstände und unverbindliche Übungen (im Lehrplan der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und im Lehrplan der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik, soweit diese verbindlichen Übungen, Freigegenstände und unverbindlichen Übungen in eine der Lehrverpflichtungsgruppen I bis III eingestuft sind), ferner Unterrichtsveranstaltungen im Rahmen der Lehrgänge für Inklusive Elementarpädagogik sowie der Lehrgänge für Inklusive Sozialpädagogik in Pflichtgegenständen, verbindlichen Übungen, Freigegenständen oder unverbindlichen Übungen, soweit sie in eine der Lehrverpflichtungsgruppen I bis III eingestuft sind.

2.

Der Lehrtätigkeit bzw. dem Unterricht in einer praktischen Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltung oder in einer Fertigkeit:

Unterrichtsveranstaltungen im Rahmen der verbindlichen Übungen, Freigegenstände und unverbindliche Übungen (im Lehrplan der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und im Lehrplan der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik), ferner Unterrichtsveranstaltungen im Rahmen der Lehrgänge für Inklusive Elementarpädagogik sowie der Lehrgänge für Inklusive Sozialpädagogik in Pflichtgegenständen, verbindlichen Übungen, Freigegenständen oder unverbindlichen Übungen, soweit die in dieser Ziffer genannten Bereiche in eine der Lehrverpflichtungsgruppen IV bis VI eingestuft sind.

§ 5 EV


An den Fachschulen für Sozialberufe werden zugeordnet:

1.

Den fachtheoretischen und didaktischen Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen sowie den Unterrichtsveranstaltungen der Schulpraxis (den praxisbezogenen Unterrichtsveranstaltungen): Alle Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie in eine der Lehrverpflichtungsgruppen I bis III eingestuft sind.

2.

Der Lehrtätigkeit bzw. dem Unterricht in einer praktischen Unterrichtsveranstaltung oder in einer Fertigkeit:

Alle Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie in die Lehrverpflichtungsgruppe IV oder IVa eingestuft sind.

§ 6 EV


An den Bundessportakademien werden zugeordnet:

1.

Den fachtheoretischen und didaktischen Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen: Alle Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie in die Lehrverpflichtungsgruppen I bis III eingestuft sind.

2.

Der Lehrtätigkeit bzw. dem Unterricht in einer praktischen Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltung oder in einer Fertigkeit:

Alle Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie in die Lehrverpflichtungsgruppen IV bis V eingestuft sind.

§ 7 EV


Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.

§ 8 EV


(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.

(2) Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Einreihung von Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen der Lehrbeauftragten im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, BGBl. II Nr. 256/2004, tritt mit Ablauf des 30. September 2007 außer Kraft.

(3) Die Überschrift des § 4, § 4, die Überschrift des § 6, § 6 sowie § 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Einreihungsverordnung (EV) Fundstelle


Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Einreihung von Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen der Lehrbeauftragten im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur (Einreihungsverordnung)
StF: BGBl. II Nr. 47/2008

Änderung

BGBl. II Nr. 90/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von bestimmten Unterrichts-, Lehr- und Erziehungstätigkeiten an Schulen und Pädagogischen Hochschulen im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Lehrbeauftragtengesetz), BGBl. Nr. 656/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2007, wird für den Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur verordnet:

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten