§ 1 EV Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins, Die nachstehenden Lehrveranstaltungen sind in die einzelnen Gruppen von Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 bis 3 des Lehrbeauftragtengesetzes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sowie in den Fällen der §§ 2 und 3 nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Einstufung der Studienfachbereiche und Lehrveranstaltungen an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur (Hochschul-Einstufungsverordnung), BGBl. II Nr. 258/2007, einzureihen. Die nachstehenden Lehrveranstaltungen sind in die einzelnen Gruppen von Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 des Lehrbeauftragtengesetzes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sowie in den Fällen der Paragraphen 2 und 3 nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Einstufung der Studienfachbereiche und Lehrveranstaltungen an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur (Hochschul-Einstufungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2007,, einzureihen.
§ 2 EV Lehrveranstaltungen im Rahmen der Studiengänge zur Erlangung eines Lehramtes an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen
- (1)Absatz einsAn den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, werden im Rahmen der Studiengänge zur Erlangung des Lehramtes für Volksschulen, für Hauptschulen, für Sonderschulen oder für Polytechnische Schulen sowie der Studiengänge zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Berufsbildung zugeordnet:An den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, werden im Rahmen der Studiengänge zur Erlangung des Lehramtes für Volksschulen, für Hauptschulen, für Sonderschulen oder für Polytechnische Schulen sowie der Studiengänge zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Berufsbildung zugeordnet:
- 1.Ziffer einsDen Lehrveranstaltungen gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 des Lehrbeauftragtengesetzes: Lehrveranstaltungen der Humanwissenschaften, der Fachwissenschaften und der Fachdidaktiken, soweit sie in die Lehrverpflichtungsgruppe I oder II eingestuft sind, sowie Rechtswissenschaftliche Lehrveranstaltungen aus dem Bereich der Ergänzenden Studien.Den Lehrveranstaltungen gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, des Lehrbeauftragtengesetzes: Lehrveranstaltungen der Humanwissenschaften, der Fachwissenschaften und der Fachdidaktiken, soweit sie in die Lehrverpflichtungsgruppe römisch eins oder römisch II eingestuft sind, sowie Rechtswissenschaftliche Lehrveranstaltungen aus dem Bereich der Ergänzenden Studien.
- 2.Ziffer 2Den Lehrveranstaltungen gemäß § 1 Abs. 4 Z 2 des Lehrbeauftragtengesetzes: Lehrveranstaltungen, soweit sie nicht unter Z 1 oder 3 fallen, insbesondere Lehrveranstaltungen der Schulpraktischen Studien bzw. Schul- und berufspraktischen Studien sowie der Ergänzenden Studien.Den Lehrveranstaltungen gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, des Lehrbeauftragtengesetzes: Lehrveranstaltungen, soweit sie nicht unter Ziffer eins, oder 3 fallen, insbesondere Lehrveranstaltungen der Schulpraktischen Studien bzw. Schul- und berufspraktischen Studien sowie der Ergänzenden Studien.
- 3.Ziffer 3Den Lehrveranstaltungen gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 des Lehrbeauftragtengesetzes: Lehrveranstaltungen, soweit sie in die Lehrverpflichtungsgruppe IV oder IVa eingestuft sind.Den Lehrveranstaltungen gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, des Lehrbeauftragtengesetzes: Lehrveranstaltungen, soweit sie in die Lehrverpflichtungsgruppe römisch IV oder römisch IV a eingestuft sind.
- (2)Absatz 2Lehrveranstaltungen, deren Inhalte sich aus mehreren im § 1 Abs. 4 Z 1 bis 3 des Lehrbeauftragtengesetzes aufgezählten Bereichen zusammensetzen, sind in einzelne Lehreinheiten auf diese Bereiche aufzuteilen.Lehrveranstaltungen, deren Inhalte sich aus mehreren im Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 des Lehrbeauftragtengesetzes aufgezählten Bereichen zusammensetzen, sind in einzelne Lehreinheiten auf diese Bereiche aufzuteilen.
§ 4 EV Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen an den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik
§ 4.Paragraph 4, An den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik werden zugeordnet:
- 1.Ziffer einsDen fachtheoretischen und didaktischen Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen: Heil- und Sonderpädagogik, Lernhilfe, verbindliche Übungen, Freigegenstände und unverbindliche Übungen (im Lehrplan der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und im Lehrplan der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik, soweit diese verbindlichen Übungen, Freigegenstände und unverbindlichen Übungen in eine der Lehrverpflichtungsgruppen I bis III eingestuft sind), ferner Unterrichtsveranstaltungen im Rahmen der Lehrgänge für Inklusive Elementarpädagogik sowie der Lehrgänge für Inklusive Sozialpädagogik in Pflichtgegenständen, verbindlichen Übungen, Freigegenständen oder unverbindlichen Übungen, soweit sie in eine der Lehrverpflichtungsgruppen I bis III eingestuft sind.Den fachtheoretischen und didaktischen Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen: Heil- und Sonderpädagogik, Lernhilfe, verbindliche Übungen, Freigegenstände und unverbindliche Übungen (im Lehrplan der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und im Lehrplan der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik, soweit diese verbindlichen Übungen, Freigegenstände und unverbindlichen Übungen in eine der Lehrverpflichtungsgruppen römisch eins bis römisch III eingestuft sind), ferner Unterrichtsveranstaltungen im Rahmen der Lehrgänge für Inklusive Elementarpädagogik sowie der Lehrgänge für Inklusive Sozialpädagogik in Pflichtgegenständen, verbindlichen Übungen, Freigegenständen oder unverbindlichen Übungen, soweit sie in eine der Lehrverpflichtungsgruppen römisch eins bis römisch III eingestuft sind.
- 2.Ziffer 2Der Lehrtätigkeit bzw. dem Unterricht in einer praktischen Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltung oder in einer Fertigkeit:Unterrichtsveranstaltungen im Rahmen der verbindlichen Übungen, Freigegenstände und unverbindliche Übungen (im Lehrplan der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und im Lehrplan der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik), ferner Unterrichtsveranstaltungen im Rahmen der Lehrgänge für Inklusive Elementarpädagogik sowie der Lehrgänge für Inklusive Sozialpädagogik in Pflichtgegenständen, verbindlichen Übungen, Freigegenständen oder unverbindlichen Übungen, soweit die in dieser Ziffer genannten Bereiche in eine der Lehrverpflichtungsgruppen IV bis VI eingestuft sind.Unterrichtsveranstaltungen im Rahmen der verbindlichen Übungen, Freigegenstände und unverbindliche Übungen (im Lehrplan der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und im Lehrplan der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik), ferner Unterrichtsveranstaltungen im Rahmen der Lehrgänge für Inklusive Elementarpädagogik sowie der Lehrgänge für Inklusive Sozialpädagogik in Pflichtgegenständen, verbindlichen Übungen, Freigegenständen oder unverbindlichen Übungen, soweit die in dieser Ziffer genannten Bereiche in eine der Lehrverpflichtungsgruppen römisch IV bis römisch VI eingestuft sind.
§ 5 EV Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen an den Fachschulen für Sozialberufe
§ 5.Paragraph 5, An den Fachschulen für Sozialberufe werden zugeordnet:
- 1.Ziffer einsDen fachtheoretischen und didaktischen Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen sowie den Unterrichtsveranstaltungen der Schulpraxis (den praxisbezogenen Unterrichtsveranstaltungen): Alle Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie in eine der Lehrverpflichtungsgruppen I bis III eingestuft sind.Den fachtheoretischen und didaktischen Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen sowie den Unterrichtsveranstaltungen der Schulpraxis (den praxisbezogenen Unterrichtsveranstaltungen): Alle Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie in eine der Lehrverpflichtungsgruppen römisch eins bis römisch III eingestuft sind.
- 2.Ziffer 2Der Lehrtätigkeit bzw. dem Unterricht in einer praktischen Unterrichtsveranstaltung oder in einer Fertigkeit:Alle Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie in die Lehrverpflichtungsgruppe IV oder IVa eingestuft sind.Alle Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie in die Lehrverpflichtungsgruppe römisch IV oder römisch IV a eingestuft sind.
§ 6 EV Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen an den Bundessportakademien
§ 6.Paragraph 6, An den Bundessportakademien werden zugeordnet:
- 1.Ziffer einsDen fachtheoretischen und didaktischen Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen: Alle Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie in die Lehrverpflichtungsgruppen I bis III eingestuft sind.Den fachtheoretischen und didaktischen Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen: Alle Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie in die Lehrverpflichtungsgruppen römisch eins bis römisch III eingestuft sind.
- 2.Ziffer 2Der Lehrtätigkeit bzw. dem Unterricht in einer praktischen Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltung oder in einer Fertigkeit:Alle Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie in die Lehrverpflichtungsgruppen IV bis V eingestuft sind.Alle Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie in die Lehrverpflichtungsgruppen römisch IV bis römisch fünf eingestuft sind.
§ 7 EV Verweisungen
§ 7.Paragraph 7, Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.
§ 8 EV Inkrafttreten bzw. Außerkrafttreten
- (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.
- (2)Absatz 2Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Einreihung von Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen der Lehrbeauftragten im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, BGBl. II Nr. 256/2004, tritt mit Ablauf des 30. September 2007 außer Kraft.Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Einreihung von Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen der Lehrbeauftragten im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2004,, tritt mit Ablauf des 30. September 2007 außer Kraft.
- (3)Absatz 3Die Überschrift des § 4, § 4, die Überschrift des § 6, § 6 sowie § 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Die Überschrift des Paragraph 4,, Paragraph 4,, die Überschrift des Paragraph 6,, Paragraph 6, sowie Paragraph 7, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.