§ 5 EuWEG Voraussetzungen für die Eintragung von Unionsbürgern mit Hauptwohnsitz in Österreich, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen

EuWEG - Europa-Wählerevidenzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
  1. (1)Absatz einsUnionsbürger, die ihren Hauptwohnsitz in einer österreichischen Gemeinde haben und die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, werden auf Antrag für die Dauer ihres Aufenthalts in Österreich in die Europa-Wählerevidenz eingetragen, wenn sie bei Antragstellung einen gültigen Identitätsausweis vorlegen und eine förmliche Erklärung (Europa-Wähleranlageblatt, Muster Anlage) abgeben, dass sie bei Wahlen zum Europäischen Parlament die Mitglieder im Sinne des Art. 23a B-VG wählen wollen und im Herkunftsmitgliedstaat ihres aktiven Wahlrechts nicht verlustig gegangen sind.Unionsbürger, die ihren Hauptwohnsitz in einer österreichischen Gemeinde haben und die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, werden auf Antrag für die Dauer ihres Aufenthalts in Österreich in die Europa-Wählerevidenz eingetragen, wenn sie bei Antragstellung einen gültigen Identitätsausweis vorlegen und eine förmliche Erklärung (Europa-Wähleranlageblatt, Muster Anlage) abgeben, dass sie bei Wahlen zum Europäischen Parlament die Mitglieder im Sinne des Artikel 23 a, B-VG wählen wollen und im Herkunftsmitgliedstaat ihres aktiven Wahlrechts nicht verlustig gegangen sind.
  2. (2)Absatz 2Aus der förmlichen Erklärung hat ihre Staatsangehörigkeit und ihre Anschrift in Österreich hervorzugehen. Weiters hat aufzuscheinen, in welchem Wählerverzeichnis des Herkunftsmitgliedstaates sie gegebenenfalls zuletzt eingetragen gewesen sind.
  3. (3)Absatz 3Dem Antrag nach Abs. 1 sind neben dem ausgefüllten Europa-Wähleranlageblatt die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen.Dem Antrag nach Absatz eins, sind neben dem ausgefüllten Europa-Wähleranlageblatt die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen.
  4. (4)Absatz 4Anträge nach Abs. 1, die zu keiner Eintragung in die Europa-Wählerevidenz geführt haben, sind als Berichtigungsanträge gemäß § 7 von den Gemeinden zu behandeln, bei denen die Anträge eingebracht wurden.Anträge nach Absatz eins,, die zu keiner Eintragung in die Europa-Wählerevidenz geführt haben, sind als Berichtigungsanträge gemäß Paragraph 7, von den Gemeinden zu behandeln, bei denen die Anträge eingebracht wurden.
  5. (5)Absatz 5Unionsbürger, die die förmliche Erklärung, wonach sie bei Wahlen zum Europäischen Parlament die Mitglieder im Sinne des Art. 23a B-VG wählen wollen, schriftlich widerrufen, sind aus der Europa-Wählerevidenz zu streichen.Unionsbürger, die die förmliche Erklärung, wonach sie bei Wahlen zum Europäischen Parlament die Mitglieder im Sinne des Artikel 23 a, B-VG wählen wollen, schriftlich widerrufen, sind aus der Europa-Wählerevidenz zu streichen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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