§ 1 EuWEG Führung der Europa-Wählerevidenz

EuWEG - Europa-Wählerevidenzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
  1. (1)Absatz einsIn jeder Gemeinde ist eine ständige Europa-Wählerevidenz zu führen. Die Europa-Wählerevidenz dient als Grundlage für die vor einer Wahl zum Europäischen Parlament anzulegenden Verzeichnisse.
  2. (2)Absatz 2Die Führung der Europa-Wählerevidenz obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Die Europa-Wählerevidenz ist innerhalb der Gemeinden gegebenenfalls nach Regionalwahlkreisen, Ortschaften, Straßen und Hausnummern, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, auch nach Wahlsprengeln zu gliedern. Die Wahlberechtigten sind nach dem Namensalphabet, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, auch nach dem Hauptwohnsitz (Wohnung, Wahlsprengel) zu erfassen.
  3. (3)Absatz 3Die Europa-Wählerevidenz ist im Zentralen Wählerregister – ZeWaeR (§ 4 Abs. 1 des Wählerevidenzgesetzes 2018 – WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016) zu führen. Die Datensätze haben für jede darin erfasste Person die für die Durchführung einer Wahl zum Europäischen Parlament erforderlichen Angaben, das sind Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Hauptwohnsitz sowie das entsprechende bereichsspezifische Personenkennzeichen (§§ 9 ff des EDie Europa-Wählerevidenz ist im Zentralen Wählerregister – ZeWaeR (Paragraph 4, Absatz eins, des Wählerevidenzgesetzes 2018 – WEviG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,) zu führen. Die Datensätze haben für jede darin erfasste Person die für die Durchführung einer Wahl zum Europäischen Parlament erforderlichen Angaben, das sind Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Hauptwohnsitz sowie das entsprechende bereichsspezifische Personenkennzeichen (Paragraphen 9, ff des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004) zu enthalten. Für die Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland ist nach Möglichkeit die sich aus den für die Eintragung maßgebend gewesenen Lebensbeziehungen (§ 4 Abs. 1 und 2) ergebende Adresse zu erfassen. Bei im Ausland lebenden Wahlberechtigten ist nach Möglichkeit auch die E-Mail-Adresse zu erfassen.Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,) zu enthalten. Für die Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland ist nach Möglichkeit die sich aus den für die Eintragung maßgebend gewesenen Lebensbeziehungen (Paragraph 4, Absatz eins und 2) ergebende Adresse zu erfassen. Bei im Ausland lebenden Wahlberechtigten ist nach Möglichkeit auch die E-Mail-Adresse zu erfassen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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