§ 14 EuWEG Fristen

EuWEG - Europa-Wählerevidenzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Fristen gelten die §§ 32 und 33 AVG.

In Kraft seit 15.03.1996 bis 31.12.9999
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