§ 1 EuWEG Führung der Europa-Wählerevidenz
- (1)Absatz einsIn jeder Gemeinde ist eine ständige Europa-Wählerevidenz zu führen. Die Europa-Wählerevidenz dient als Grundlage für die vor einer Wahl zum Europäischen Parlament anzulegenden Verzeichnisse.
- (2)Absatz 2Die Führung der Europa-Wählerevidenz obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Die Europa-Wählerevidenz ist innerhalb der Gemeinden gegebenenfalls nach Regionalwahlkreisen, Ortschaften, Straßen und Hausnummern, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, auch nach Wahlsprengeln zu gliedern. Die Wahlberechtigten sind nach dem Namensalphabet, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, auch nach dem Hauptwohnsitz (Wohnung, Wahlsprengel) zu erfassen.
- (3)Absatz 3Die Europa-Wählerevidenz ist im Zentralen Wählerregister – ZeWaeR (§ 4 Abs. 1 des Wählerevidenzgesetzes 2018 – WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016) zu führen. Die Datensätze haben für jede darin erfasste Person die für die Durchführung einer Wahl zum Europäischen Parlament erforderlichen Angaben, das sind Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Hauptwohnsitz sowie das entsprechende bereichsspezifische Personenkennzeichen (§§ 9 ff des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004) zu enthalten. Für die Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland ist nach Möglichkeit die sich aus den für die Eintragung maßgebend gewesenen Lebensbeziehungen (§ 4 Abs. 1 und 2) ergebende Adresse zu erfassen. Bei im Ausland lebenden Wahlberechtigten ist nach Möglichkeit auch die E-Mail-Adresse zu erfassen.Die Europa-Wählerevidenz ist im Zentralen Wählerregister – ZeWaeR (Paragraph 4, Absatz eins, des Wählerevidenzgesetzes 2018 – WEviG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,) zu führen. Die Datensätze haben für jede darin erfasste Person die für die Durchführung einer Wahl zum Europäischen Parlament erforderlichen Angaben, das sind Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Hauptwohnsitz sowie das entsprechende bereichsspezifische Personenkennzeichen (Paragraphen 9, ff des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,) zu enthalten. Für die Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland ist nach Möglichkeit die sich aus den für die Eintragung maßgebend gewesenen Lebensbeziehungen (Paragraph 4, Absatz eins und 2) ergebende Adresse zu erfassen. Bei im Ausland lebenden Wahlberechtigten ist nach Möglichkeit auch die E-Mail-Adresse zu erfassen.
§ 2 EuWEG Voraussetzungen für die Eintragung
- (1)Absatz einsIn die Europa-Wählerevidenz sind aufgrund der im Melderegister enthaltenen Angaben Unionsbürger einzutragen, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht ausgeschlossen (§ 3) sind undIn die Europa-Wählerevidenz sind aufgrund der im Melderegister enthaltenen Angaben Unionsbürger einzutragen, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht ausgeschlossen (Paragraph 3,) sind und
- 1.Ziffer einsdie österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben oder die Voraussetzungen des § 4 erfüllen oderdie österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben oder die Voraussetzungen des Paragraph 4, erfüllen oder
- 2.Ziffer 2die Voraussetzungen des § 5 erfüllen.die Voraussetzungen des Paragraph 5, erfüllen.
Für Personen, die auf Grund der Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde festgenommen oder angehalten werden, gilt für die Dauer einer Festnahme oder Anhaltung in wahlrechtlichen Angelegenheiten der vor dieser Festnahme oder Anhaltung zuletzt begründete, außerhalb des Ortes einer Anhaltung gelegene Hauptwohnsitz, als Hauptwohnsitz. Sollte in landesgesetzlichen Bestimmungen das Wahlrecht an den Wohnsitz, nicht aber den Hauptwohnsitz, geknüpft sein, so gilt für die festgenommenen oder angehaltenen Personen für die Dauer ihrer Festnahme oder Anhaltung in wahlrechtlichen Angelegenheiten der vor dieser Festnahme oder Anhaltung zuletzt begründete, außerhalb des Ortes einer Anhaltung gelegene Wohnsitz, als Wohnsitz. - (2)Absatz 2Erfasste Personen, die ihren Hauptwohnsitz innerhalb Österreichs in eine andere Gemeinde verlegen, sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Eintragung in die Europa-Wählerevidenz dieser Gemeinde einzutragen. In der Europa-Wählerevidenz der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgegeben haben, werden sie durch einen automationsunterstützten Vorgang im ZeWaeR unter einem gestrichen. Die Gemeinde, in deren Europa-Wählerevidenz die Streichung vorgenommen worden ist, wird durch einen automationsunterstützten Vorgang im ZeWaeR verständigt. Wird eine erfasste Person, die aufgrund der Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde festgenommen oder angehalten wird, vom bisherigen Hauptwohnsitz abgemeldet, so bleibt sie in der Europa-Wählerevidenz jener Gemeinde, in der sie bisher ihren Hauptwohnsitz hatte, weiterhin in der Europa-Wählerevidenz dieser Gemeinde eingetragen. Die Beibehaltung der Eintragung durch einen automationsunterstützten Vorgang im ZeWaeR ist zulässig.
- (3)Absatz 3Erfasste Österreicher, die ihren Hauptwohnsitz in das Ausland verlegen und diesen Umstand der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgeben, schriftlich anzeigen, sind für die Dauer ihres Auslandsaufenthalts, längstens jedoch über einen Zeitraum von zehn Jahren, in der Europa-Wählerevidenz dieser Gemeinde zu führen. Zum Zweck der Verständigung über die Durchführung von Europawahlen (§ 27 Abs. 2 der Europawahlordnung – EuWO, BGBl. Nr. 117/1996), zum Zweck der amtswegigen Zusendung einer Wahlkarte (§ 4 Abs. 5) oder zum Zweck der Übermittlung einer Information durch die Gemeinden gemäß § 4 Abs. 3 vorletzter und letzter Satz haben die erfassten Personen der Gemeinde auch die Wohnadresse im Ausland (§ 1 Abs. 3) mitzuteilen. Nach Möglichkeit haben sie auch eine E-Mail-Adresse bekannt zu geben. Für deren Wiedereintragung gilt § 4 Abs. 4.Erfasste Österreicher, die ihren Hauptwohnsitz in das Ausland verlegen und diesen Umstand der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgeben, schriftlich anzeigen, sind für die Dauer ihres Auslandsaufenthalts, längstens jedoch über einen Zeitraum von zehn Jahren, in der Europa-Wählerevidenz dieser Gemeinde zu führen. Zum Zweck der Verständigung über die Durchführung von Europawahlen (Paragraph 27, Absatz 2, der Europawahlordnung – EuWO, Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1996,), zum Zweck der amtswegigen Zusendung einer Wahlkarte (Paragraph 4, Absatz 5,) oder zum Zweck der Übermittlung einer Information durch die Gemeinden gemäß Paragraph 4, Absatz 3, vorletzter und letzter Satz haben die erfassten Personen der Gemeinde auch die Wohnadresse im Ausland (Paragraph eins, Absatz 3,) mitzuteilen. Nach Möglichkeit haben sie auch eine E-Mail-Adresse bekannt zu geben. Für deren Wiedereintragung gilt Paragraph 4, Absatz 4,
- (4)Absatz 4Erfasste Österreicher, die ihren Hauptwohnsitz von Österreich in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verlegen, haben bei der schriftlichen Bekanntgabe der Verlegung ihres Hauptwohnsitzes darüber hinaus eine Erklärung abzugeben, dass sie auch in dem in Abs. 3 angegebenen Zeitraum bei Wahlen zum Europäischen Parlament die Mitglieder im Sinne des Art. 23a B-VG wählen wollen.Erfasste Österreicher, die ihren Hauptwohnsitz von Österreich in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verlegen, haben bei der schriftlichen Bekanntgabe der Verlegung ihres Hauptwohnsitzes darüber hinaus eine Erklärung abzugeben, dass sie auch in dem in Absatz 3, angegebenen Zeitraum bei Wahlen zum Europäischen Parlament die Mitglieder im Sinne des Artikel 23 a, B-VG wählen wollen.
- (5)Absatz 5Eine Erklärung gemäß Abs. 4 haben auch Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland abzugeben, die ihren Hauptwohnsitz von einem Staat außerhalb der Europäischen Union in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union verlegen.Eine Erklärung gemäß Absatz 4, haben auch Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland abzugeben, die ihren Hauptwohnsitz von einem Staat außerhalb der Europäischen Union in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union verlegen.
- (6)Absatz 6Erfasste Österreicher, die eine Erklärung gemäß Abs. 4 oder 5 schriftlich widerrufen, sind aus der Europa-Wählerevidenz zu streichen.Erfasste Österreicher, die eine Erklärung gemäß Absatz 4, oder 5 schriftlich widerrufen, sind aus der Europa-Wählerevidenz zu streichen.
- (7)Absatz 7Für erfasste Personen, denen die persönliche Freiheit entzogen wurde (Art. 2 bis 4 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988), gilt in wahlrechtlichen Angelegenheiten der vor der Festnahme oder Anhaltung zuletzt begründete Wohnsitz oder Hauptwohnsitz als Wohnsitz oder Hauptwohnsitz, sofern diese Personen über keinen anderen Wohnsitz oder Hauptwohnsitz außerhalb des Ortes der Freiheitsentziehung verfügen.Für erfasste Personen, denen die persönliche Freiheit entzogen wurde (Artikel 2 bis 4 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1988,), gilt in wahlrechtlichen Angelegenheiten der vor der Festnahme oder Anhaltung zuletzt begründete Wohnsitz oder Hauptwohnsitz als Wohnsitz oder Hauptwohnsitz, sofern diese Personen über keinen anderen Wohnsitz oder Hauptwohnsitz außerhalb des Ortes der Freiheitsentziehung verfügen.
- (8)Absatz 8Jede Person darf nur einmal in den Europa-Wählerevidenzen eingetragen sein. Datensätze von Personen, die aus der Europa-Wählerevidenz gestrichen werden, verbleiben mit entsprechendem Streichungsvermerk für die Dauer von zehn Jahren im ZeWaeR.
- (9)Absatz 9Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 sowie der §§ 4 Abs. 3 und 12 Abs. 1 dürfen Änderungen in der Europa-Wählerevidenz nur auf Grund eines Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens (§§ 7 bis 11) vorgenommen werden. Ausgenommen hiervon ist die Behebung von Formgebrechen, wie zum Beispiel Schreibfehlern und dergleichen.Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2, sowie der Paragraphen 4, Absatz 3 und 12 Absatz eins, dürfen Änderungen in der Europa-Wählerevidenz nur auf Grund eines Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens (Paragraphen 7 bis 11) vorgenommen werden. Ausgenommen hiervon ist die Behebung von Formgebrechen, wie zum Beispiel Schreibfehlern und dergleichen.
§ 3 EuWEG Ausschluss vom Wahlrecht wegen gerichtlicher Verurteilung
- (1)Absatz einsWer durch ein inländisches Gericht wegen einer
- 1.Ziffer einsnach dem 14., 15., 16., 17., 18., 24. oder 25. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches – StGB strafbaren Handlung;
- 2.Ziffer 2strafbaren Handlung gemäß §§ 278a bis 278e StGB;strafbaren Handlung gemäß Paragraphen 278 a bis 278e StGB;
- 3.Ziffer 3strafbaren Handlung gemäß dem Verbotsgesetz 1947;
- 4.Ziffer 4in Zusammenhang mit einer Wahl, einer Volksabstimmung, einer Volksbefragung oder einem Volksbegehren begangenen strafbaren Handlung nach dem 22. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB
zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer sonstigen mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt wird, kann vom Gericht (§ 446a StPO) unter Zugrundelegung der Umstände des Einzelfalls vom Wahlrecht ausgeschlossen werden.zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer sonstigen mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt wird, kann vom Gericht (Paragraph 446 a, StPO) unter Zugrundelegung der Umstände des Einzelfalls vom Wahlrecht ausgeschlossen werden. - (2)Absatz 2Der Ausschluss vom Wahlrecht beginnt mit Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluss mit Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann bis zum Ende des Einsichtszeitraums (§ 13 Abs. 1 EuWO) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden.Der Ausschluss vom Wahlrecht beginnt mit Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluss mit Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann bis zum Ende des Einsichtszeitraums (Paragraph 13, Absatz eins, EuWO) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden.
§ 4 EuWEG Voraussetzungen für die Eintragung von Österreichern, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben
- (1)Absatz einsÖsterreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland, die das 15. Lebensjahr im Jahr der Eintragung vollenden oder vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung vollendet haben und vom Wahlrecht nicht gemäß § 3 ausgeschlossen sind, werden auf Antrag für die Dauer ihres Auslandsaufenthaltes in die Europa-Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen, in der sie in die Wählerevidenz gemäß WEviG eingetragen sind, sofern eine solche Eintragung nicht existiert, in die Europa-Wählerevidenz der Gemeinde, in der sie den letzten Hauptwohnsitz im Inland hatten; sonst in die Europa-Wählerevidenz der Gemeinde, in der zumindest ein Elternteil seinen Hauptwohnsitz im Inland hat oder zuletzt hatte. Dem Antrag sind die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen.Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland, die das 15. Lebensjahr im Jahr der Eintragung vollenden oder vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung vollendet haben und vom Wahlrecht nicht gemäß Paragraph 3, ausgeschlossen sind, werden auf Antrag für die Dauer ihres Auslandsaufenthaltes in die Europa-Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen, in der sie in die Wählerevidenz gemäß WEviG eingetragen sind, sofern eine solche Eintragung nicht existiert, in die Europa-Wählerevidenz der Gemeinde, in der sie den letzten Hauptwohnsitz im Inland hatten; sonst in die Europa-Wählerevidenz der Gemeinde, in der zumindest ein Elternteil seinen Hauptwohnsitz im Inland hat oder zuletzt hatte. Dem Antrag sind die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen.
- (2)Absatz 2Kann eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden, so richtet sich der Ort der Eintragung in die Europa-Wählerevidenz nach folgenden, im Antrag (Abs. 1) glaubhaft gemachten, zum Inland bestehenden Lebensbeziehungen, die in der nachstehenden Reihenfolge heranzuziehen sind:Kann eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden, so richtet sich der Ort der Eintragung in die Europa-Wählerevidenz nach folgenden, im Antrag (Absatz eins,) glaubhaft gemachten, zum Inland bestehenden Lebensbeziehungen, die in der nachstehenden Reihenfolge heranzuziehen sind:
- 1.Ziffer einsOrt der Geburt,
- 2.Ziffer 2Hauptwohnsitz des Ehegatten,
- 3.Ziffer 3Hauptwohnsitz nächster Verwandter,
- 4.Ziffer 4Sitz des Dienstgebers,
- 5.Ziffer 5Eigentums- oder Bestandsrechte an Grundstücken oder Wohnungen,
- 6.Ziffer 6Vermögenswerte,
- 7.Ziffer 7sonstige Lebensbeziehungen.
- (3)Absatz 3Erfasste Personen, die über einen Antrag gemäß Abs. 1 oder in einem nachfolgenden Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahren in die Europa-Wählerevidenz einer Gemeinde aufgenommen wurden, haben gerechnet vom Tag der Eintragung oder Wiedereintragung spätestens alle zehn Jahre das Weiterbestehen der Eintragungsvoraussetzung zu erklären, widrigenfalls sie nach Ablauf dieser Frist von Amts wegen aus der Europa-Wählerevidenz zu streichen sind. Die Gemeinden haben die erfassten Personen spätestens drei Monate vor einer bevorstehenden Streichung zu informieren und auf die Möglichkeit, das Weiterbestehen der Eintragungsvoraussetzung zu erklären, aufmerksam zu machen. Die Verständigung kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse bekannt ist.Erfasste Personen, die über einen Antrag gemäß Absatz eins, oder in einem nachfolgenden Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahren in die Europa-Wählerevidenz einer Gemeinde aufgenommen wurden, haben gerechnet vom Tag der Eintragung oder Wiedereintragung spätestens alle zehn Jahre das Weiterbestehen der Eintragungsvoraussetzung zu erklären, widrigenfalls sie nach Ablauf dieser Frist von Amts wegen aus der Europa-Wählerevidenz zu streichen sind. Die Gemeinden haben die erfassten Personen spätestens drei Monate vor einer bevorstehenden Streichung zu informieren und auf die Möglichkeit, das Weiterbestehen der Eintragungsvoraussetzung zu erklären, aufmerksam zu machen. Die Verständigung kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse bekannt ist.
- (4)Absatz 4Zum Zweck der Verständigung über die Durchführung einer Europawahl (§ 27 Abs. 2 EuWO), zum Zweck der amtswegigen Zusendung einer Wahlkarte (Abs. 5) oder zum Zweck der Übermittlung einer Information durch die Gemeinden gemäß Abs. 3 vorletzter und letzter Satz haben die erfassten Personen der Gemeinde jede Änderung ihrer Wohnadresse im Ausland mitzuteilen. Allenfalls haben sie auch die Änderung ihrer E-Mail-Adresse bekannt zu geben.Zum Zweck der Verständigung über die Durchführung einer Europawahl (Paragraph 27, Absatz 2, EuWO), zum Zweck der amtswegigen Zusendung einer Wahlkarte (Absatz 5,) oder zum Zweck der Übermittlung einer Information durch die Gemeinden gemäß Absatz 3, vorletzter und letzter Satz haben die erfassten Personen der Gemeinde jede Änderung ihrer Wohnadresse im Ausland mitzuteilen. Allenfalls haben sie auch die Änderung ihrer E-Mail-Adresse bekannt zu geben.
- (5)Absatz 5Im Ausland lebende erfasste Personen erhalten die Wahlkarten bei allen Europawahlen an die von der Gemeinde gespeicherte Adresse im Ausland (§ 1 Abs. 3) amtswegig zugesendet, wenn sie dies bei der Gemeinde anlässlich ihrer Antragstellung, ihrer Erklärung gemäß § 2 Abs. 3, ihrer Erklärung gemäß Abs. 3 oder zu einem späteren Zeitpunkt beantragen und hierbei zur Kenntnis nehmen, dass sie ihres Wahlrechts im Fall eines Wechsels des Wohnsitzes im Ausland ohne gemäß Abs. 4 erfolgter Mitteilung auf Grund einer sich daraus ergebenden Fehlzustellung der Wahlkarte verlustig gehen könnten. Die amtswegige Zustellung endet mit der Begründung eines Hauptwohnsitzes in Österreich oder mit Ablauf der Frist gemäß § 2 Abs. 3 oder gemäß Abs. 3 und ist danach neuerlich zu beantragen. Zum Zweck eines Datenabgleichs bei der amtswegigen Versendung von Wahlkarten (§ 27 Abs. 2 letzter Satz EuWO) können die Daten der lokalen Wählerevidenz mit den Daten des zentralen Melderegisters verknüpft werden.Im Ausland lebende erfasste Personen erhalten die Wahlkarten bei allen Europawahlen an die von der Gemeinde gespeicherte Adresse im Ausland (Paragraph eins, Absatz 3,) amtswegig zugesendet, wenn sie dies bei der Gemeinde anlässlich ihrer Antragstellung, ihrer Erklärung gemäß Paragraph 2, Absatz 3,, ihrer Erklärung gemäß Absatz 3, oder zu einem späteren Zeitpunkt beantragen und hierbei zur Kenntnis nehmen, dass sie ihres Wahlrechts im Fall eines Wechsels des Wohnsitzes im Ausland ohne gemäß Absatz 4, erfolgter Mitteilung auf Grund einer sich daraus ergebenden Fehlzustellung der Wahlkarte verlustig gehen könnten. Die amtswegige Zustellung endet mit der Begründung eines Hauptwohnsitzes in Österreich oder mit Ablauf der Frist gemäß Paragraph 2, Absatz 3, oder gemäß Absatz 3 und ist danach neuerlich zu beantragen. Zum Zweck eines Datenabgleichs bei der amtswegigen Versendung von Wahlkarten (Paragraph 27, Absatz 2, letzter Satz EuWO) können die Daten der lokalen Wählerevidenz mit den Daten des zentralen Melderegisters verknüpft werden.
- (6)Absatz 6Antragsteller, die ihren Hauptwohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union außerhalb Österreichs haben, haben in ihrem Antrag gemäß Abs. 1 darüber hinaus zu erklären, dass sie bei Wahlen zum Europäischen Parlament die Mitglieder im Sinne des Art. 23a B-VG wählen wollen. Erfasste Personen, die eine solche Erklärung abgegeben haben, sind aus der Europa-Wählerevidenz zu streichen, sobald sich ergibt, dass sie auch in jenem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Hauptwohnsitz haben, bei der nächsten Wahl zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind.Antragsteller, die ihren Hauptwohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union außerhalb Österreichs haben, haben in ihrem Antrag gemäß Absatz eins, darüber hinaus zu erklären, dass sie bei Wahlen zum Europäischen Parlament die Mitglieder im Sinne des Artikel 23 a, B-VG wählen wollen. Erfasste Personen, die eine solche Erklärung abgegeben haben, sind aus der Europa-Wählerevidenz zu streichen, sobald sich ergibt, dass sie auch in jenem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Hauptwohnsitz haben, bei der nächsten Wahl zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind.
- (7)Absatz 7Anbringen nach Abs. 1, 3 und 6 sowie nach § 2 Abs. 6 sind an die zuständige Gemeinde zu stellen. Die Gemeinden haben nach Möglichkeit die Antragstellung über das Internet, allenfalls unter Zuhilfenahme einer zentralen Internetplattform, anzubieten. Sie haben einen Antragsteller in Kenntnis zu setzen, wenn sein Antrag nicht zur Eintragung in die Europa-Wählerevidenz geführt hat. Sofern technisch möglich, kann die Antragstellung im Weg der Datenverarbeitung ZeWaeR durch Identifikation mittels qualifizierter elektronischer Signatur erfolgen.Anbringen nach Absatz eins,, 3 und 6 sowie nach Paragraph 2, Absatz 6, sind an die zuständige Gemeinde zu stellen. Die Gemeinden haben nach Möglichkeit die Antragstellung über das Internet, allenfalls unter Zuhilfenahme einer zentralen Internetplattform, anzubieten. Sie haben einen Antragsteller in Kenntnis zu setzen, wenn sein Antrag nicht zur Eintragung in die Europa-Wählerevidenz geführt hat. Sofern technisch möglich, kann die Antragstellung im Weg der Datenverarbeitung ZeWaeR durch Identifikation mittels qualifizierter elektronischer Signatur erfolgen.
(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2013)Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2013,)
§ 5 EuWEG Voraussetzungen für die Eintragung von Unionsbürgern mit Hauptwohnsitz in Österreich, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen
- (1)Absatz einsUnionsbürger, die ihren Hauptwohnsitz in einer österreichischen Gemeinde haben und die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, werden auf Antrag für die Dauer ihres Aufenthalts in Österreich in die Europa-Wählerevidenz eingetragen, wenn sie bei Antragstellung einen gültigen Identitätsausweis vorlegen und eine förmliche Erklärung (Europa-Wähleranlageblatt, Muster Anlage) abgeben, dass sie bei Wahlen zum Europäischen Parlament die Mitglieder im Sinne des Art. 23a B-VG wählen wollen und im Herkunftsmitgliedstaat ihres aktiven Wahlrechts nicht verlustig gegangen sind.Unionsbürger, die ihren Hauptwohnsitz in einer österreichischen Gemeinde haben und die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, werden auf Antrag für die Dauer ihres Aufenthalts in Österreich in die Europa-Wählerevidenz eingetragen, wenn sie bei Antragstellung einen gültigen Identitätsausweis vorlegen und eine förmliche Erklärung (Europa-Wähleranlageblatt, Muster Anlage) abgeben, dass sie bei Wahlen zum Europäischen Parlament die Mitglieder im Sinne des Artikel 23 a, B-VG wählen wollen und im Herkunftsmitgliedstaat ihres aktiven Wahlrechts nicht verlustig gegangen sind.
- (2)Absatz 2Aus der förmlichen Erklärung hat ihre Staatsangehörigkeit und ihre Anschrift in Österreich hervorzugehen. Weiters hat aufzuscheinen, in welchem Wählerverzeichnis des Herkunftsmitgliedstaates sie gegebenenfalls zuletzt eingetragen gewesen sind.
- (3)Absatz 3Dem Antrag nach Abs. 1 sind neben dem ausgefüllten Europa-Wähleranlageblatt die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen.Dem Antrag nach Absatz eins, sind neben dem ausgefüllten Europa-Wähleranlageblatt die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen.
- (4)Absatz 4Anträge nach Abs. 1, die zu keiner Eintragung in die Europa-Wählerevidenz geführt haben, sind als Berichtigungsanträge gemäß § 7 von den Gemeinden zu behandeln, bei denen die Anträge eingebracht wurden.Anträge nach Absatz eins,, die zu keiner Eintragung in die Europa-Wählerevidenz geführt haben, sind als Berichtigungsanträge gemäß Paragraph 7, von den Gemeinden zu behandeln, bei denen die Anträge eingebracht wurden.
- (5)Absatz 5Unionsbürger, die die förmliche Erklärung, wonach sie bei Wahlen zum Europäischen Parlament die Mitglieder im Sinne des Art. 23a B-VG wählen wollen, schriftlich widerrufen, sind aus der Europa-Wählerevidenz zu streichen.Unionsbürger, die die förmliche Erklärung, wonach sie bei Wahlen zum Europäischen Parlament die Mitglieder im Sinne des Artikel 23 a, B-VG wählen wollen, schriftlich widerrufen, sind aus der Europa-Wählerevidenz zu streichen.
§ 6 EuWEG Einsichtnahme in die Europa-Wählerevidenz
- (1)Absatz einsIn die Europa-Wählerevidenz einer Gemeinde kann jedermann, der sich von der Vollständigkeit und der Richtigkeit der Europa-Wählerevidenz überzeugen will, bei der jeweiligen Gemeinde Einsicht nehmen. Die Möglichkeit der Einsichtnahme hat sich auf die in § 1 Abs. 3 angeführten Angaben, ausgenommen das bereichsspezifische Personenkennzeichen, zu beschränken. Die Einsichtnahme kann mit Hilfe des ZeWaeR erstellten Papierausdrucken oder im Weg eines Computerbildschirmes erfolgen. Im letzteren Fall darf die Einsichtnahme ausschließlich in Auflistungen in der Gliederung von § 1 Abs. 2 erfolgen. Suchanfragen im Rahmen der Einsichtnahme sind unzulässig. Jedermann kann im Weg der Datenverarbeitung ZeWaeR mittels qualifizierter elektronischer Signatur seine Eintragung in der Europa-Wählerevidenz einer Gemeinde überprüfen.In die Europa-Wählerevidenz einer Gemeinde kann jedermann, der sich von der Vollständigkeit und der Richtigkeit der Europa-Wählerevidenz überzeugen will, bei der jeweiligen Gemeinde Einsicht nehmen. Die Möglichkeit der Einsichtnahme hat sich auf die in Paragraph eins, Absatz 3, angeführten Angaben, ausgenommen das bereichsspezifische Personenkennzeichen, zu beschränken. Die Einsichtnahme kann mit Hilfe des ZeWaeR erstellten Papierausdrucken oder im Weg eines Computerbildschirmes erfolgen. Im letzteren Fall darf die Einsichtnahme ausschließlich in Auflistungen in der Gliederung von Paragraph eins, Absatz 2, erfolgen. Suchanfragen im Rahmen der Einsichtnahme sind unzulässig. Jedermann kann im Weg der Datenverarbeitung ZeWaeR mittels qualifizierter elektronischer Signatur seine Eintragung in der Europa-Wählerevidenz einer Gemeinde überprüfen.
- (2)Absatz 2Die in allgemeinen Vertretungskörpern der Europäischen Union vertretenen Parteien können aus der Europa-Wählerevidenz überdies für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, sowie für Zwecke der Statistik Abschriften herstellen. Die Gemeinde kann, wenn eine solche Partei die Absicht äußert, Abschriften herzustellen oder das Verlangen auf Herstellung von Abschriften stellt, gegen Ersatz der Kosten Abschriften der Europa-Wählerevidenz ausfolgen; in diesem Falle hat die Gemeinde eine Abschrift der Europa-Wählerevidenz auf Verlangen auch den anderen Parteien unter den gleichen Bedingungen zu übergeben. Die Empfänger haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Die Übermittlung der Abschriften in Form einer grafischen Datei (z. B. PDF-Datei) ist zulässig.Die in allgemeinen Vertretungskörpern der Europäischen Union vertretenen Parteien können aus der Europa-Wählerevidenz überdies für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2, des Parteiengesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012,, sowie für Zwecke der Statistik Abschriften herstellen. Die Gemeinde kann, wenn eine solche Partei die Absicht äußert, Abschriften herzustellen oder das Verlangen auf Herstellung von Abschriften stellt, gegen Ersatz der Kosten Abschriften der Europa-Wählerevidenz ausfolgen; in diesem Falle hat die Gemeinde eine Abschrift der Europa-Wählerevidenz auf Verlangen auch den anderen Parteien unter den gleichen Bedingungen zu übergeben. Die Empfänger haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Die Übermittlung der Abschriften in Form einer grafischen Datei (z. B. PDF-Datei) ist zulässig.
§ 7 EuWEG Berichtigungsanträge
- (1)Absatz einsJeder Unionsbürger kann unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen die Europa-Wählerevidenz schriftlich oder mündlich Berichtigungsanträge stellen. Der Antragsteller kann die Aufnahme einer zu erfassenden Person in die Europa-Wählerevidenz oder die Streichung einer nicht zu erfassenden Person aus dieser verlangen.
- (2)Absatz 2Der Berichtigungsantrag ist bei der Gemeinde einzubringen, in deren Europa-Wählerevidenz eine Änderung begehrt wird.
- (3)Absatz 3Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich gestellt wird, für jeden Fall gesondert zu überreichen. Hat der Berichtigungsantrag die Eintragung einer zu erfassenden Person zum Gegenstand, so hat der Antragsteller die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen. Handelt es sich bei der vermeintlich zu erfassenden Person um einen Österreicher mit Hauptwohnsitz im Inland, so ist ein von diesen unterfertigtes Europa-Wähleranlageblatt anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung einer nicht zu erfassenden Person begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind entgegenzunehmen. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.
- (4)Absatz 4Wer offensichtlich mutwillig Berichtigungsanträge stellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
§ 8 EuWEG Verständigung der von Berichtigungsanträgen betroffenen Personen
- (1)Absatz einsDie Gemeinde hat die Personen, zu deren Eintragung in die Europa-Wählerevidenz ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe binnen zwei Wochen nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung, schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag berufenen Behörde vorzubringen.
- (2)Absatz 2Die Namen der Antragsteller unterliegen dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.
§ 9 EuWEG Entscheidung über Berichtigungsanträge
- (1)Absatz einsÜber den Berichtigungsantrag hat die Gemeindewahlbehörde, in Statutarstädten die Bezirkswahlbehörde, zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) ist anzuwenden.Über den Berichtigungsantrag hat die Gemeindewahlbehörde, in Statutarstädten die Bezirkswahlbehörde, zu entscheiden. Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) ist anzuwenden.
- (2)Absatz 2Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
- (3)Absatz 3Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung der Europa-Wählerevidenz, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung die Richtigstellung der Europa-Wählerevidenz unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen.
§ 10 EuWEG Beschwerden gegen Entscheidungen über Berichtigungsanträge
- (1)Absatz einsGegen die Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei der Gemeinde schriftlich eine Beschwerde einbringen. Die Gemeinde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde binnen zwei Wochen mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Wochen nach der an ihn ergangenen Verständigung in den Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.Gegen die Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei der Gemeinde schriftlich eine Beschwerde einbringen. Die Gemeinde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde binnen zwei Wochen mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Wochen nach der an ihn ergangenen Verständigung in den Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.
- (2)Absatz 2Über die Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden.
- (3)Absatz 3Die Bestimmungen des § 7 Abs. 3 und 4 und des § 9 Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 3 und 4 und des Paragraph 9, Absatz 2 und 3 sind anzuwenden.
§ 11 EuWEG Behörden im Berichtigungsverfahren
§ 11.Paragraph 11, Die gemäß § 9 mit dem Berichtigungsverfahren befassten Gemeindewahlbehörden und Bezirkswahlbehörden sind die nach der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471/1992, jeweils im Amt befindlichen gleichnamigen Wahlbehörden. Sie sind von ihren Vorsitzenden zur Entscheidung über die eingelangten Berichtigungsanträge mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr einzuberufen. Liegen in einem Kalendervierteljahr keine Berichtigungsanträge zur Entscheidung vor, so hat die Einberufung der Wahlbehörden für das betreffende Kalendervierteljahr zu entfallen. Im Übrigen sind auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der NRWO sinngemäß anzuwenden. Die gemäß Paragraph 9, mit dem Berichtigungsverfahren befassten Gemeindewahlbehörden und Bezirkswahlbehörden sind die nach der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,, jeweils im Amt befindlichen gleichnamigen Wahlbehörden. Sie sind von ihren Vorsitzenden zur Entscheidung über die eingelangten Berichtigungsanträge mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr einzuberufen. Liegen in einem Kalendervierteljahr keine Berichtigungsanträge zur Entscheidung vor, so hat die Einberufung der Wahlbehörden für das betreffende Kalendervierteljahr zu entfallen. Im Übrigen sind auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der NRWO sinngemäß anzuwenden.
§ 12 EuWEG Amtswegige Führung der Europa-Wählerevidenz
- (1)Absatz einsDie Gemeinden haben alle Umstände, die geeignet sind, eine Änderung in der Europa-Wählerevidenz zu bewirken, von Amts wegen wahrzunehmen und die erforderlichen Änderungen in der Europa-Wählerevidenz durchzuführen. Hierbei haben sie die Umstände, die auch in der Europa-Wählerevidenz einer anderen Gemeinde zu berücksichtigen sind, dieser Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.
- (2)Absatz 2Wird eine erfasste Person aus der Europa-Wählerevidenz wegen Verlustes des Wahlrechts gestrichen, so ist sie hiervon binnen zwei Wochen ab dem Tag der Streichung zu verständigen.
- (3)Absatz 3Wird einer Gemeinde anlässlich der Ausfolgung einer Wahlkarte die Wohnadresse einer im Ausland lebenden erfassten Person oder die Änderung einer solchen Wohnadresse bekannt, so ist die Europa-Wählerevidenz entsprechend zu ergänzen oder zu berichtigen.
- (4)Absatz 4Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen nicht möglich ist, erhalten eine Wahlkarte amtswegig zugestellt, wenn sie dies bei der Gemeinde schriftlich beantragen. Hierbei haben sie nachweislich zur Kenntnis zu nehmen, dass sie ihres Wahlrechts im Fall eines Wechsels des Hauptwohnsitzes oder der Zustelladresse auf Grund einer sich daraus ergebenden Fehlzustellung der Wahlkarte verlustig gehen könnten, wenn sie die Gemeinde in einem solchen Fall nicht entsprechend in Kenntnis setzen. Die amtswegige Zustellung endet mit der Streichung aus der Europa-Wählerevidenz einer Gemeinde oder mit dem Wegfall der Voraussetzungen. Personen, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben, haben die Gemeinde gegebenenfalls über den Wegfall der Voraussetzungen in Kenntnis zu setzen.
(Anm.: Abs. 5 bis 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2007)Anmerkung, Absatz 5 bis 10 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2007,)
§ 13 EuWEG Zentrale Europa-Wählerevidenz
- (1)Absatz einsZum Zweck des Austausches von Informationen mit den nach den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für den Informationsaustausch jeweils zuständigen Behörden werden Daten unter Heranziehung des ZeWaeR entsprechend der Richtlinie 93/109/EG des Rates über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, ABl. Nr. L 329 vom 30. 12. 1993 S. 76, nach den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgeteilt. Die Daten betreffen folgenden Personenkreis:Zum Zweck des Austausches von Informationen mit den nach den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für den Informationsaustausch jeweils zuständigen Behörden werden Daten unter Heranziehung des ZeWaeR entsprechend der Richtlinie 93/109/EG des Rates über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, ABl. Nr. L 329 vom 30. 12. 1993 Sitzung 76, nach den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgeteilt. Die Daten betreffen folgenden Personenkreis:
- 1.Ziffer einsÖsterreicher mit Hauptwohnsitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
- 2.Ziffer 2Unionsbürger mit Hauptwohnsitz in Österreich, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft haben.
- (2)Absatz 2Der Datensatz einer erfassten Person hat sämtliche in § 1 Abs. 2 aufgezählten Daten zu enthalten. Die Auswählbarkeit dieser Daten aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten darf nur nach Namen oder Staatsangehörigkeit vorgesehen sein.Der Datensatz einer erfassten Person hat sämtliche in Paragraph eins, Absatz 2, aufgezählten Daten zu enthalten. Die Auswählbarkeit dieser Daten aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten darf nur nach Namen oder Staatsangehörigkeit vorgesehen sein.
- (3)Absatz 3Der Bundesminister für Inneres hat allen nach den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für den Informationsaustausch jeweils zuständigen Behörden rechtzeitig vor jeder Wahl zum Europäischen Parlament in den Europa-Wählerevidenzen der Gemeinden gespeicherten Daten ihrer Staatsangehörigen im Weg des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten zu übermitteln. Darüber hinaus ist die Übermittlung von Daten einschließlich solcher an andere Mitgliedstaaten nur zum Zweck des Informationsaustausches gemäß Abs. 1 zulässig.Der Bundesminister für Inneres hat allen nach den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für den Informationsaustausch jeweils zuständigen Behörden rechtzeitig vor jeder Wahl zum Europäischen Parlament in den Europa-Wählerevidenzen der Gemeinden gespeicherten Daten ihrer Staatsangehörigen im Weg des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten zu übermitteln. Darüber hinaus ist die Übermittlung von Daten einschließlich solcher an andere Mitgliedstaaten nur zum Zweck des Informationsaustausches gemäß Absatz eins, zulässig.
- (4)Absatz 4Zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten der Europa-Wählerevidenzen dürfen die Daten des ZeWaeR verarbeitet werden.
- (5)Absatz 5Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.
§ 14 EuWEG Fristen
§ 14.Paragraph 14, Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Fristen gelten die §§ 32 und 33 AVG. Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Fristen gelten die Paragraphen 32 und 33 AVG.
§ 15 EuWEG Kosten
- (1)Absatz einsDie durch die Führung der Europa-Wählerevidenz verursachten Kosten sind von den Gemeinden zu tragen. Der Bund hat an die Gemeinden jedoch hierfür jährlich eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,40 Euro (Anm. 1) pro zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres erfasstem Unionsbürger, der nicht die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt, zu leisten.Die durch die Führung der Europa-Wählerevidenz verursachten Kosten sind von den Gemeinden zu tragen. Der Bund hat an die Gemeinden jedoch hierfür jährlich eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,40 Euro Anmerkung 1) pro zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres erfasstem Unionsbürger, der nicht die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt, zu leisten.
- (2)Absatz 2Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2019, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2018 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2018 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er auf einen ganzen Eurocent-Betrag zu runden und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.Der in Absatz eins, festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2019, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2018 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2018 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er auf einen ganzen Eurocent-Betrag zu runden und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
- (3)Absatz 3Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten. Hat eine Anpassung nach Abs. 2 stattgefunden, so ist für ein Kalenderjahr dennoch der am 31. Dezember dieses Jahres in Geltung gewesene Vergütungssatz anzuwenden.Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten. Hat eine Anpassung nach Absatz 2, stattgefunden, so ist für ein Kalenderjahr dennoch der am 31. Dezember dieses Jahres in Geltung gewesene Vergütungssatz anzuwenden.
- (4)Absatz 4Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist innerhalb der in Abs. 3 bezeichneten Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist innerhalb der in Absatz 3, bezeichneten Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 158/2015)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2015,)
§ 16 EuWEG Schriftliche Anbringen
- (1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel eingebracht werden.
- (2)Absatz 2Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
§ 17 EuWEG Verweisungen
§ 17.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 18 EuWEG Sprachliche Gleichbehandlung
§ 18.Paragraph 18, Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 19 EuWEG Vollziehung
§ 19.Paragraph 19, Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 1 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, hinsichtlich des § 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich der §§ 5 und 13 Abs. 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten betraut. Die Vollziehung des § 16 Abs. 2 fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen. Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des Paragraph eins, Absatz 3, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, hinsichtlich des Paragraph 3, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich der Paragraphen 5 und 13 Absatz 7, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten betraut. Die Vollziehung des Paragraph 16, Absatz 2, fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.
§ 20 EuWEG Inkrafttreten
- (1)Absatz einsDie §§ 7 Abs. 4 und 12 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Die Paragraphen 7, Absatz 4 und 12 Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
- (2)Absatz 2§ 1 Abs. 1 und 2, § 2, § 4 Abs. 4 und 5, § 7 Abs. 1 und 3, § 12 Abs. 2 und 4, § 13 Abs. 6 und § 19 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins und 2, Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz 4 und 5, Paragraph 7, Absatz eins und 3, Paragraph 12, Absatz 2 und 4, Paragraph 13, Absatz 6 und Paragraph 19, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
- (3)Absatz 3Die §§ 1 Abs. 2, 2, 4, 5, 12, 13 Abs. 6 und 7, 15 Abs. 2 und 3, 16 Abs. 2, 19, die Anlage 1 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. § 18 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft.Die Paragraphen eins, Absatz 2,, 2, 4, 5, 12, 13 Absatz 6 und 7, 15 Absatz 2 und 3, 16 Absatz 2,, 19, die Anlage 1 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2007, treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. Paragraph 18, samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft.
- (4)Absatz 4Die §§ 2 Abs. 3 und 4, 4 Abs. 1, 5 und 7, 5 Abs. 1 und 5, 13 Abs. 2, die Überschrift zu § 20, die Anlage sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2009 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt die bisherige Anlage 2 außer Kraft.Die Paragraphen 2, Absatz 3 und 4, 4 Absatz eins,, 5 und 7, 5 Absatz eins und 5, 13 Absatz 2,, die Überschrift zu Paragraph 20,, die Anlage sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2009, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt die bisherige Anlage 2 außer Kraft.
- (5)Absatz 5Der § 1 Abs. 2, die Überschrift des § 3, die §§ 4 Abs. 6, 5 Abs. 1, 12 Abs. 4, die Anlage sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2010 treten mit 1. März 2010 in Kraft.Der Paragraph eins, Absatz 2,, die Überschrift des Paragraph 3,, die Paragraphen 4, Absatz 6,, 5 Absatz eins,, 12 Absatz 4,, die Anlage sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2010, treten mit 1. März 2010 in Kraft.
- (6)Absatz 6Die §§ 2 Abs. 1, 2 und 7, 3 und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.Die Paragraphen 2, Absatz eins,, 2 und 7, 3 und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2011, treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.
- (7)Absatz 7§ 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.Paragraph 18, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2012, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
- (8)Absatz 8Die Wortfolge „§ 20. Inkrafttreten“ im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 tritt mit 1. März 2010 in Kraft. Die Wortfolge „§ 18. Übergangsbestimmung“ im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 tritt mit 1. Oktober 2011 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft. Die §§ 16 Abs. 1 und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 treten mit 1. April 2012 in Kraft.Die Wortfolge „§ 20. Inkrafttreten“ im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2012, tritt mit 1. März 2010 in Kraft. Die Wortfolge „§ 18. Übergangsbestimmung“ im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2012, tritt mit 1. Oktober 2011 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft. Die Paragraphen 16, Absatz eins und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2012, treten mit 1. April 2012 in Kraft.
- (9)Absatz 9Die Bezeichnung „Berichtigungsanträge“, die Wortfolge „Verständigung der von Berichtigungsanträgen betroffenen Personen“, die Wortfolge „Entscheidung über Berichtigungsanträge“, die Wortfolge „Beschwerden gegen Entscheidungen über Berichtigungsanträge“ und die Wortfolge „Behörden im Einspruchsverfahren“ im Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 3 bis 7, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 3 (Anm.: richtig: Abs. 2), das Wort „Berichtigungsanträge“ in der Überschrift zu § 7, § 7, die Wortfolge „Verständigung der von Berichtigungsanträgen betroffenen Personen“ in der Überschrift zu § 8, § 8, die Wortfolge „Entscheidung über Berichtigungsanträge“ in der Überschrift zu § 9, § 9, die Wortfolge „Beschwerden gegen Entscheidungen über Berichtigungsanträge“ in der Überschrift zu § 10, § 10, die Wortfolge „Behörden im Berichtigungsverfahren“ (Anm.: richtig: „Behörden im Einspruchsverfahren“) in der Überschrift zu § 11 und § 11 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Die Bezeichnung „Berichtigungsanträge“, die Wortfolge „Verständigung der von Berichtigungsanträgen betroffenen Personen“, die Wortfolge „Entscheidung über Berichtigungsanträge“, die Wortfolge „Beschwerden gegen Entscheidungen über Berichtigungsanträge“ und die Wortfolge „Behörden im Einspruchsverfahren“ im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 4, Absatz 3 bis 7, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 6, Absatz 3, Anmerkung, richtig: Absatz 2,), das Wort „Berichtigungsanträge“ in der Überschrift zu Paragraph 7,, Paragraph 7,, die Wortfolge „Verständigung der von Berichtigungsanträgen betroffenen Personen“ in der Überschrift zu Paragraph 8,, Paragraph 8,, die Wortfolge „Entscheidung über Berichtigungsanträge“ in der Überschrift zu Paragraph 9,, Paragraph 9,, die Wortfolge „Beschwerden gegen Entscheidungen über Berichtigungsanträge“ in der Überschrift zu Paragraph 10,, Paragraph 10,, die Wortfolge „Behörden im Berichtigungsverfahren“ Anmerkung, richtig: „Behörden im Einspruchsverfahren“) in der Überschrift zu Paragraph 11 und Paragraph 11, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
- (10)Absatz 10Die §§ 6 Abs. 2, 11 Abs. 1, 13 sowie 20 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.Die Paragraphen 6, Absatz 2,, 11 Absatz eins,, 13 sowie 20 Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
- (11)Absatz 11§ 1, § 2 Abs. 1 bis 3 und 8, § 4 Abs. 1 und 5, § 6, § 7 Abs. 1 und 3, § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 2, § 13, § 15 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1 und § 18 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. § 15 Abs. 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 tritt mit 31. Dezember 2017 außer Kraft.Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz eins bis 3 und 8, Paragraph 4, Absatz eins und 5, Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz eins und 3, Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 13,, Paragraph 15, Absatz eins und 2, Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 18, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Paragraph 15, Absatz 5, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016, tritt mit 31. Dezember 2017 außer Kraft.
- (12)Absatz 12§ 18 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Paragraph 18, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
- (13)Absatz 13§ 6 Abs. 2 sowie § 13 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph 6, Absatz 2, sowie Paragraph 13, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
- (14)Absatz 14§ 1 Abs. 3, § 18 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 19 sowie die Absatzbezeichnung „(13)“ des bisherigen § 20 Abs. 12 in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 101/2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 18, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 19, sowie die Absatzbezeichnung „(13)“ des bisherigen Paragraph 20, Absatz 12, in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2022,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
- (15)Absatz 15§ 1 Abs. 3, § 2 Abs. 3, 6 und 9, § 4 Abs. 5 und 7, § 6 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 und § 11 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetztes 2023, BGBl. I Nr. 7/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 2, Absatz 3,, 6 und 9, Paragraph 4, Absatz 5 und 7, Paragraph 6, Absatz eins und 2, Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 11, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetztes 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
Anlagen
Europa-Wählerevidenzgesetz (EuWEG) Fundstelle
- § 0 heute
- § 0 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2023
- § 0 gültig von 20.07.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2022
- § 0 gültig von 17.05.2018 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
- § 0 gültig von 01.01.2018 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
- § 0 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
- § 0 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
- § 0 gültig von 01.10.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
- § 0 gültig von 01.03.2010 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
- § 0 gültig von 01.03.2010 bis 28.02.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2010
- § 0 gültig von 07.03.2009 bis 28.02.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2009
- § 0 gültig von 01.07.2007 bis 06.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2007
- § 0 gültig von 08.08.2001 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
- § 0 gültig von 15.03.1996 bis 07.08.2001
Inhaltsverzeichnis |
§ 1.Paragraph eins, | Führung der Europa-Wählerevidenz |
§ 2.Paragraph 2, | Voraussetzungen für die Eintragung |
§ 3.Paragraph 3, | Ausschluss vom Wahlrecht wegen gerichtlicher Verurteilung |
§ 4.Paragraph 4, | Voraussetzungen für die Eintragung von Österreichern, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben |
§ 5.Paragraph 5, | Voraussetzungen für die Eintragung von Unionsbürgern mit Hauptwohnsitz in Österreich, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen |
§ 6.Paragraph 6, | Einsichtnahme in die Europa-Wählerevidenz |
§ 7.Paragraph 7, | Berichtigungsanträge |
§ 8.Paragraph 8, | Verständigung der von Berichtigungsanträgen betroffenen Personen |
§ 9.Paragraph 9, | Entscheidung über Berichtigungsanträge |
§ 10.Paragraph 10, | Beschwerden gegen Entscheidungen über Berichtigungsanträge |
§ 11.Paragraph 11, | Behörden im Berichtigungsverfahren |
§ 12.Paragraph 12, | Amtswegige Führung der Europa-Wählerevidenz |
§ 13.Paragraph 13, | Zentrale Europa-Wählerevidenz |
§ 14.Paragraph 14, | Fristen |
§ 15.Paragraph 15, | Kosten |
§ 16.Paragraph 16, | Schriftliche Anbringen |
§ 17.Paragraph 17, | Verweisungen |
§ 18.Paragraph 18, | Sprachliche Gleichbehandlung |
§ 19.Paragraph 19, | Vollziehung |
§ 20.Paragraph 20, | Inkrafttreten |
Anlage: | Europa-Wähleranlageblatt |
| |