§ 4 EuWEG Voraussetzungen für die Eintragung von Österreichern, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben

EuWEG - Europa-Wählerevidenzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2013)

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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