§ 10 EuWEG

EuWEG - Europa-Wählerevidenzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Gegen die Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei der Gemeinde schriftlich eine Beschwerde einbringen. Die Gemeinde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde binnen zwei Wochen mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Wochen nach der an ihn ergangenen Verständigung in den Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.

(2) Über die Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden.

(3) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 3 und 4 und des § 9 Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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