§ 10 EuWEG Beschwerden gegen Entscheidungen über Berichtigungsanträge

Europa-Wählerevidenzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsGegen die Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 können der EinspruchswerberAntragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich die Berufung bei der Gemeinde schriftlich eine Beschwerde einbringen. Die Gemeinde hat den BerufungsgegnerBeschwerdegegner von der eingebrachten BerufungBeschwerde binnen zwei Wochen mit dem Hinweis zu verständigen, daßdass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Wochen nach der an ihn ergangenen Verständigung in die Berufungden Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten BerufungsgründenBeschwerdegründen Stellung zu nehmen.Gegen die Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, können der EinspruchswerberAntragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich die Berufung bei der Gemeinde schriftlich eine Beschwerde einbringen. Die Gemeinde hat den BerufungsgegnerBeschwerdegegner von der eingebrachten BerufungBeschwerde binnen zwei Wochen mit dem Hinweis zu verständigen, daßdass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Wochen nach der an ihn ergangenen Verständigung in die Berufungden Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten BerufungsgründenBeschwerdegründen Stellung zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2Über die Berufung hat außerhalb Wiens die Bezirkswahlbehörde, in Wien die Landeswahlbehörde zu entscheiden. § 7 AVG ist anzuwenden. Eine weitere Berufung ist unzulässig.Über die Berufung hat außerhalb Wiens die Bezirkswahlbehörde, in Wien die Landeswahlbehörde zu entscheiden. Paragraph 7, AVG ist anzuwenden. Eine weitere Berufung ist unzulässig.
  3. (2)Absatz 2Über die Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden.
  4. (3)Absatz 3Die Bestimmungen des § 7 Abs. 3 und 4 und des § 9 Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 3 und 4 und des Paragraph 9, Absatz 2 und 3 sind anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 15.03.1996 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsGegen die Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 können der EinspruchswerberAntragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich die Berufung bei der Gemeinde schriftlich eine Beschwerde einbringen. Die Gemeinde hat den BerufungsgegnerBeschwerdegegner von der eingebrachten BerufungBeschwerde binnen zwei Wochen mit dem Hinweis zu verständigen, daßdass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Wochen nach der an ihn ergangenen Verständigung in die Berufungden Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten BerufungsgründenBeschwerdegründen Stellung zu nehmen.Gegen die Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, können der EinspruchswerberAntragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich die Berufung bei der Gemeinde schriftlich eine Beschwerde einbringen. Die Gemeinde hat den BerufungsgegnerBeschwerdegegner von der eingebrachten BerufungBeschwerde binnen zwei Wochen mit dem Hinweis zu verständigen, daßdass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Wochen nach der an ihn ergangenen Verständigung in die Berufungden Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten BerufungsgründenBeschwerdegründen Stellung zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2Über die Berufung hat außerhalb Wiens die Bezirkswahlbehörde, in Wien die Landeswahlbehörde zu entscheiden. § 7 AVG ist anzuwenden. Eine weitere Berufung ist unzulässig.Über die Berufung hat außerhalb Wiens die Bezirkswahlbehörde, in Wien die Landeswahlbehörde zu entscheiden. Paragraph 7, AVG ist anzuwenden. Eine weitere Berufung ist unzulässig.
  3. (2)Absatz 2Über die Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden.
  4. (3)Absatz 3Die Bestimmungen des § 7 Abs. 3 und 4 und des § 9 Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 3 und 4 und des Paragraph 9, Absatz 2 und 3 sind anzuwenden.

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