§ 10 EuWEG

Europa-Wählerevidenzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Gegen die Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 können der EinspruchswerberAntragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich die Berufung bei der Gemeinde schriftlich eine Beschwerde einbringen. Die Gemeinde hat den BerufungsgegnerBeschwerdegegner von der eingebrachten BerufungBeschwerde binnen zwei Wochen mit dem Hinweis zu verständigen, daßdass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Wochen nach der an ihn ergangenen Verständigung in die Berufungden Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten BerufungsgründenBeschwerdegründen Stellung zu nehmen.

(2) Über die BerufungBeschwerde hat außerhalb Wiens die Bezirkswahlbehörde,das Bundesverwaltungsgericht in Wien die Landeswahlbehördeder Sache selbst zu entscheiden. § 7 AVG ist anzuwenden. Eine weitere Berufung ist unzulässig.

(3) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 3 und 4 und des § 9 Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 15.03.1996 bis 31.12.2013

(1) Gegen die Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 können der EinspruchswerberAntragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich die Berufung bei der Gemeinde schriftlich eine Beschwerde einbringen. Die Gemeinde hat den BerufungsgegnerBeschwerdegegner von der eingebrachten BerufungBeschwerde binnen zwei Wochen mit dem Hinweis zu verständigen, daßdass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Wochen nach der an ihn ergangenen Verständigung in die Berufungden Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten BerufungsgründenBeschwerdegründen Stellung zu nehmen.

(2) Über die BerufungBeschwerde hat außerhalb Wiens die Bezirkswahlbehörde,das Bundesverwaltungsgericht in Wien die Landeswahlbehördeder Sache selbst zu entscheiden. § 7 AVG ist anzuwenden. Eine weitere Berufung ist unzulässig.

(3) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 3 und 4 und des § 9 Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.

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