§ 4 EU-VAHG Vollstreckungsbehörden

EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
§ 4.Paragraph 4,

Vollstreckungsbehörden im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

  1. 1.Ziffer einsdie Finanzämter in Bezug auf Abgabenansprüche betreffend
    1. a)Litera aSteuern vom Einkommen, Ertrag oder Vermögen,
    2. b)Litera bUmsatzsteuern, ausgenommen die Einfuhrumsatzsteuer, soweit diese von den Zollämternvom Zollamt Österreich erhoben wird,
    3. c)Litera csonstige Steuern und Abgaben im Sinne des § 1 Abs. 2, soweit nicht die Zollämterdas Zollamt Österreich zuständig sindist,sonstige Steuern und Abgaben im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2,, soweit nicht die Zollämterdas Zollamt Österreich zuständig sindist,
    4. d)Litera dsonstige Ansprüche im Sinne des § 1 Abs. 3, soweit sie mit den in lit. a bis c genannten Abgabenansprüchen zusammenhängen;sonstige Ansprüche im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3,, soweit sie mit den in Litera a bis c genannten Abgabenansprüchen zusammenhängen;
  2. 2.Ziffer 2die Zollämterdas Zollamt Österreich in Bezug auf folgende Abgabenansprüche:
    1. a)Litera aVerbrauchsteuern, soweit sie nicht auf Ebene der gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheiten eines Mitgliedstaates erhoben werden,
    2. b)Litera bsonstige Steuern, deren Festsetzung, Erhebung oder Vollstreckung in die Zuständigkeit der Zollverwaltung fallen,
    3. c)Litera csonstige Ansprüche im Sinne des § 1 Abs. 3, soweit sie mit den in lit. a und b genannten Abgabenansprüchen zusammenhängen.sonstige Ansprüche im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3,, soweit sie mit den in Litera a und b genannten Abgabenansprüchen zusammenhängen.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich sinngemäß nach dem 2. und 3. Hauptstück des 3. Teils des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010), BGBl. I Nr. 9/2010 in der jeweils geltenden Fassung.Die örtliche Zuständigkeit richtet sich sinngemäß nach dem 2. und 3. Hauptstück des 3. Teils des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010, in der jeweils geltenden Fassung.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.01.2012 bis 30.06.2020
§ 4.Paragraph 4,

Vollstreckungsbehörden im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

  1. 1.Ziffer einsdie Finanzämter in Bezug auf Abgabenansprüche betreffend
    1. a)Litera aSteuern vom Einkommen, Ertrag oder Vermögen,
    2. b)Litera bUmsatzsteuern, ausgenommen die Einfuhrumsatzsteuer, soweit diese von den Zollämternvom Zollamt Österreich erhoben wird,
    3. c)Litera csonstige Steuern und Abgaben im Sinne des § 1 Abs. 2, soweit nicht die Zollämterdas Zollamt Österreich zuständig sindist,sonstige Steuern und Abgaben im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2,, soweit nicht die Zollämterdas Zollamt Österreich zuständig sindist,
    4. d)Litera dsonstige Ansprüche im Sinne des § 1 Abs. 3, soweit sie mit den in lit. a bis c genannten Abgabenansprüchen zusammenhängen;sonstige Ansprüche im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3,, soweit sie mit den in Litera a bis c genannten Abgabenansprüchen zusammenhängen;
  2. 2.Ziffer 2die Zollämterdas Zollamt Österreich in Bezug auf folgende Abgabenansprüche:
    1. a)Litera aVerbrauchsteuern, soweit sie nicht auf Ebene der gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheiten eines Mitgliedstaates erhoben werden,
    2. b)Litera bsonstige Steuern, deren Festsetzung, Erhebung oder Vollstreckung in die Zuständigkeit der Zollverwaltung fallen,
    3. c)Litera csonstige Ansprüche im Sinne des § 1 Abs. 3, soweit sie mit den in lit. a und b genannten Abgabenansprüchen zusammenhängen.sonstige Ansprüche im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3,, soweit sie mit den in Litera a und b genannten Abgabenansprüchen zusammenhängen.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich sinngemäß nach dem 2. und 3. Hauptstück des 3. Teils des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010), BGBl. I Nr. 9/2010 in der jeweils geltenden Fassung.Die örtliche Zuständigkeit richtet sich sinngemäß nach dem 2. und 3. Hauptstück des 3. Teils des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010, in der jeweils geltenden Fassung.

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