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§ 5 Abs. 3 wird vomMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres , hinsichtlich § 5 Abs. 1, soweit er die Abgabenbehörden des Bundes und Finanzstrafbehörden betrifft, und § 5 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vollzogenbetraut.
§ 5 Abs. 3 wird vomMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres , hinsichtlich § 5 Abs. 1, soweit er die Abgabenbehörden des Bundes und Finanzstrafbehörden betrifft, und § 5 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vollzogenbetraut.