§ 44a EU-PolKG Vollziehung

EU - Polizeikooperationsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2017 bis 31.12.9999

§ 5 Abs. 3 wird vomMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres , hinsichtlich § 5 Abs. 1, soweit er die Abgabenbehörden des Bundes und Finanzstrafbehörden betrifft, und § 5 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vollzogenbetraut.

Stand vor dem 26.07.2017

In Kraft vom 15.12.2010 bis 26.07.2017

§ 5 Abs. 3 wird vomMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres , hinsichtlich § 5 Abs. 1, soweit er die Abgabenbehörden des Bundes und Finanzstrafbehörden betrifft, und § 5 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vollzogenbetraut.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten