§ 44a EU-PolKG

EU - Polizeikooperationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2017 bis 31.12.9999

§ 5 Abs. 3 wird vomMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres , hinsichtlich § 5 Abs. 1, soweit er die Abgabenbehörden des Bundes und Finanzstrafbehörden betrifft, und § 5 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vollzogenbetraut.

Stand vor dem 26.07.2017

In Kraft vom 15.12.2010 bis 26.07.2017

§ 5 Abs. 3 wird vomMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres , hinsichtlich § 5 Abs. 1, soweit er die Abgabenbehörden des Bundes und Finanzstrafbehörden betrifft, und § 5 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vollzogenbetraut.

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