(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden der Republik Österreich und jenen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Strafverfahren gegen natürliche Personen und gegen Verbände (§ 1 Abs. 2 und 3 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes – VbVG, BGBl. I Nr. 151/2005). Diese Zusammenarbeit umfasst
1. | die Anerkennung und Vollstreckung justizieller Entscheidungen, insbesondere durch | |||||||||
a) | Übergabe von Personen; | |||||||||
b) | Sicherstellung von Beweismitteln und Vermögensgegenständen; | |||||||||
c) | Vollstreckung von vermögensrechtlichen Anordnungen; | |||||||||
d) | Vollstreckung von Geldsanktionen; | |||||||||
e) | Überwachung von Entscheidungen, in denen Bewährungsmaßnahmen angeordnet oder alternative Sanktionen verhängt wurden; | |||||||||
f) | Überwachung von Entscheidungen über die Anwendung gelinderer Mittel; | |||||||||
g) | Anerkennung Europäischer Schutzanordnungen und Erteilung nationaler Anordnungen, und | |||||||||
h) | Anerkennung und Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung. | |||||||||
2. | die Rechtshilfe in Strafsachen, einschließlich der Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen, der Zusammenarbeit mit Eurojust und dem Europäischen Justiziellen Netz (EJN) sowie der Zustellung von Urkunden; | |||||||||
3. | die Übertragung der Strafverfolgung und die Übertragung der Strafvollstreckung. |
(2) Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, gilt das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG), BGBl. Nr. 529/1979, sinngemäß.
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