§ 6 ETG 1992

Elektrotechnikgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Wer wesentliche Änderungen oder Erweiterungen an bestehenden elektrischen Anlagen oder elektrischen Betriebsmitteln ausführt, hat dabei jene verbindlichen elektrotechnischen SicherheitsvorschriftenNormen und verbindlichen elektrotechnischen Referenzdokumente, welche im Zeitpunkt des Ausführungsbeginnes solcher Arbeiten in Kraft stehen, einzuhalten. Hiebei sind auch bestehende Anlagenteile mit unmittelbarem funktionellen Zusammenhang insoweit an die neuen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriftendiese Bestimmungen anzupassen, als dies für die einwandfreie Funktion der elektrischen Schutzmaßnahmen erforderlich ist.

(2) Die Bestimmungen des § 5 gelten für solche Änderungen oder Erweiterungen (Abs. 1) sinngemäß.

(3) Die nachträgliche Zuspannung von Leitern oder Leitersystemen an nicht vollbespannten Tragwerken von Leitungen unterliegt den Bestimmungen jenerjenen verbindlichen elektrotechnischen SicherheitsvorschriftenNormen und verbindlichen elektrotechnischen Referenzdokumenten, die auf die bereits bestehende Leitung (Leitersystem) anzuwenden waren. Das gleiche gilt für die nachträgliche Zulegung von Starkstromkabeln in Gräben, Kanälen oder Rohren.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.04.1993 bis 31.12.2016

(1) Wer wesentliche Änderungen oder Erweiterungen an bestehenden elektrischen Anlagen oder elektrischen Betriebsmitteln ausführt, hat dabei jene verbindlichen elektrotechnischen SicherheitsvorschriftenNormen und verbindlichen elektrotechnischen Referenzdokumente, welche im Zeitpunkt des Ausführungsbeginnes solcher Arbeiten in Kraft stehen, einzuhalten. Hiebei sind auch bestehende Anlagenteile mit unmittelbarem funktionellen Zusammenhang insoweit an die neuen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriftendiese Bestimmungen anzupassen, als dies für die einwandfreie Funktion der elektrischen Schutzmaßnahmen erforderlich ist.

(2) Die Bestimmungen des § 5 gelten für solche Änderungen oder Erweiterungen (Abs. 1) sinngemäß.

(3) Die nachträgliche Zuspannung von Leitern oder Leitersystemen an nicht vollbespannten Tragwerken von Leitungen unterliegt den Bestimmungen jenerjenen verbindlichen elektrotechnischen SicherheitsvorschriftenNormen und verbindlichen elektrotechnischen Referenzdokumenten, die auf die bereits bestehende Leitung (Leitersystem) anzuwenden waren. Das gleiche gilt für die nachträgliche Zulegung von Starkstromkabeln in Gräben, Kanälen oder Rohren.

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