§ 17 EichstellenV Übergangsbestimmungen

Eichstellenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.09.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung viertfolgenden Monatsersten in Kraft. Anträge können schon vor Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt werden.
  2. (2)Absatz 2Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt - unbeschadet der Bestimmungen des § 16 - die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend Beglaubigungsstellen (Beglaubigungsstellenverordnung), BGBl. Nr. 809/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001, außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt - unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 16, - die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend Beglaubigungsstellen (Beglaubigungsstellenverordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 809 aus 1994,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2001,, außer Kraft.
§ 17.Paragraph 17,

Für Stellen, bei denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 35 MEG, BGBl. I Nr. 115/2010, ein Verfahren gemäß § 13 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes anhängig war, verlängert sich die Frist zur Setzung von Maßnahmen gemäß § 10 Abs. 7 Z 6 auf 3 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung. Für Stellen, bei denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 35, MEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2010,, ein Verfahren gemäß Paragraph 13, Absatz eins, des Akkreditierungsgesetzes anhängig war, verlängert sich die Frist zur Setzung von Maßnahmen gemäß Paragraph 10, Absatz 7, Ziffer 6, auf 3 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

Stand vor dem 27.09.2011

In Kraft vom 01.06.2004 bis 27.09.2011
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung viertfolgenden Monatsersten in Kraft. Anträge können schon vor Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt werden.
  2. (2)Absatz 2Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt - unbeschadet der Bestimmungen des § 16 - die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend Beglaubigungsstellen (Beglaubigungsstellenverordnung), BGBl. Nr. 809/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001, außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt - unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 16, - die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend Beglaubigungsstellen (Beglaubigungsstellenverordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 809 aus 1994,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2001,, außer Kraft.
§ 17.Paragraph 17,

Für Stellen, bei denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 35 MEG, BGBl. I Nr. 115/2010, ein Verfahren gemäß § 13 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes anhängig war, verlängert sich die Frist zur Setzung von Maßnahmen gemäß § 10 Abs. 7 Z 6 auf 3 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung. Für Stellen, bei denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 35, MEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2010,, ein Verfahren gemäß Paragraph 13, Absatz eins, des Akkreditierungsgesetzes anhängig war, verlängert sich die Frist zur Setzung von Maßnahmen gemäß Paragraph 10, Absatz 7, Ziffer 6, auf 3 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

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