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Für Stellen, bei denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 35 MEG, BGBl. I Nr. 115/2010, ein Verfahren gemäß § 13 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes anhängig war, verlängert sich die Frist zur Setzung von Maßnahmen gemäß § 10 Abs. 7 Z 6 auf 3 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung. Für Stellen, bei denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 35, MEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2010,, ein Verfahren gemäß Paragraph 13, Absatz eins, des Akkreditierungsgesetzes anhängig war, verlängert sich die Frist zur Setzung von Maßnahmen gemäß Paragraph 10, Absatz 7, Ziffer 6, auf 3 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
Für Stellen, bei denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 35 MEG, BGBl. I Nr. 115/2010, ein Verfahren gemäß § 13 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes anhängig war, verlängert sich die Frist zur Setzung von Maßnahmen gemäß § 10 Abs. 7 Z 6 auf 3 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung. Für Stellen, bei denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 35, MEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2010,, ein Verfahren gemäß Paragraph 13, Absatz eins, des Akkreditierungsgesetzes anhängig war, verlängert sich die Frist zur Setzung von Maßnahmen gemäß Paragraph 10, Absatz 7, Ziffer 6, auf 3 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.