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(1) Diese Verordnung tritt mitFür Stellen, bei denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 35 MEG, BGBl. I Nr. 115/2010, ein Verfahren gemäß § 13 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes anhängig war, verlängert sich die Frist zur Setzung von Maßnahmen gemäß § 10 Abs. 7 Z 6 auf 3 Monate nach dem auf ihre Kundmachung viertfolgenden Monatsersten in Kraft. Anträge können schon vor Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt werden.
(1) Diese Verordnung tritt mitFür Stellen, bei denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 35 MEG, BGBl. I Nr. 115/2010, ein Verfahren gemäß § 13 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes anhängig war, verlängert sich die Frist zur Setzung von Maßnahmen gemäß § 10 Abs. 7 Z 6 auf 3 Monate nach dem auf ihre Kundmachung viertfolgenden Monatsersten in Kraft. Anträge können schon vor Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt werden.