Entscheidungsgründe: 1. Die im vorliegenden Zusammenhang relevanten Bestimmungen der §§9 und 14 Einkommensteuergesetz 1988 lauten in der hier maßgeblichen Fassung auszugsweise wie folgt: "Rückstellungen §9. (1) Rückstellungen können nur gebildet werden für 1. Anwartschaften auf Abfertigungen, 2. laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen, 3. sonstige ungewisse Verbindlichkeiten, 4. drohende Verluste aus schwebenden Geschäften. (2) Rückstellungen im Sinne... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktEStG 1988 §9EStG 1988 §14
Leitsatz: Verletzung im Gleichheitsrecht durch den Ausschluss von
Rückstellungen für Anwartschaften auf Abfertigungen von
Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft; Bildung von
Abfertigungsrückstellungen dieser Art für "ungewisse
Verbindlichkeiten" im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Normierung
von Rückstell... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. §9 Einkommensteuergesetz 1972 sah die Möglichkeit der Bildung steuerfreier Rücklagen im Ausmaß bis zu 25 v.H. des Gewinnes vor (Abs1 und 3), die gegen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens oder gegen jenen Betrag aufzulösen waren, der als Investitionsfreibetrag geltend gemacht hätte werden können (Investitionsrücklagen), wobei Rücklagen, die nicht bis zum Ablauf des der Bildung der Rücklage folgenden vierten J... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzB-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktEStG §9EStG 1988 §122 Z3
Leitsatz: Keine Verletzung im Gleichheitsrecht durch die gewinnerhöhende
Auflösung nicht durch Inanspruchnahme von Investitionsfreibeträgen
verwendeter Investitionsrücklagen aufgrund der Übergangsbestimmung
im EStG 1988 betreffend die Abschaffung der Investitionsrücklage;
keine Verletzung des V... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Im Juli 1983 kaufte E A von Dipl.Ing. H S die Liegenschaft EZ 1 KG Deutsch-Brodersdorf um 18 Mio S (wovon auf das Mobiliar des Schlosses 300.000 und auf das Zubehör zur Landwirtschaft 500.000 entfielen). Punkt XIII des Kaufvertrages stellt fest, daß der Käufer für eine Forderung von 3,5 Mio S ein Pfandrecht auf der Liegenschaft besitzt und sie zur Rettung dieses Pfandrechts erwirbt und daß deshalb die Befreiung von der Grunderwerbsteuer beantragt werde. Nach... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzB-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktB-VG Art140 Abs7 zweiter SatzStGG Art5GrEStG 1955 §1 Abs2GrEStG 1955 §9GrEStG 1987 §12 Abs2
Leitsatz: Verfassungswidrige Auslegung der Befreiungstatbestände des
Grunderwerbsteuergesetzes für den Grundstückserwerb durch den
Pfandgläubiger in einer Zwangsversteigerung zur Rettung seines
Rechtes; Geltung der Steuerbefreiung für alle Gläubi... mehr lesen...