Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mihai C***** abweichend von der wegen §§ 146, 147 Abs 1 Z 3 und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB erhobenen Anklage des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 130 erster Fall StGB schuldig erkannt. Demnach hat er am 3. Juli 2009 in Alland Sorin B***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz gewerbsmäßig eine fremde bewegliche Sache in einem 3.000 Euro übersteigenden Wert, und zwar 5.600 Euro... mehr lesen...