§ 29 ErbStG

ErbStG - Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Ist die Steuer vom Kapitalwert von Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen zu entrichten, so kann sie nach Wahl des Steuerpflichtigen statt vom Kapitalwert jährlich im voraus vom Jahreswert entrichtet werden. Die Steuer wird in diesem Falle nach dem Hundertsatz erhoben, der sich nach § 8 für den gesamten Kapitalbetrag ergibt.

(2) Ist die Steuer von einem land- oder forstwirtschaftlichen Vermögen zu bemessen, so ist die auf das land- oder forstwirtschaftliche Vermögen entfallende Steuer über Antrag statt in einem Betrag in zehn Jahresbeträgen festzusetzen, wenn der Steuerpflichtige für die Steuer Sicherheit leistet und glaubhaft macht, daß er bei ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung im Falle der Zahlung der Steuer in einem Betrag gezwungen wäre, das land- oder forstwirtschaftliche Vermögen ganz oder teilweise zu veräußern. Der einzelne Jahresbetrag ist in der Weise zu ermitteln, daß der um 20 vH erhöhte Gesamtbetrag in zehn gleiche Teile aufgeteilt wird. Die Jahresbeträge für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Steuerschuld und dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Steuerbescheid zugestellt wird, werden mit Ablauf eines Monats nach dessen Zustellung fällig. Die Fälligkeit der Jahresbeträge für die auf die Zustellung des Steuerbescheides folgenden Kalenderjahre tritt jeweils am 31. März jedes folgenden Kalenderjahres ein.

In Kraft seit 01.05.1996 bis 31.12.9999
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