(1) 1. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eintritt. Auf diese Vorgänge sind mit Ausnahme der Bestimmungen im Artikel II des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1954, BGBl. Nr. 181, auch alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Geltung stehenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, die auf die Erbschaftssteuer oder auf das Erbschaftssteuergesetz hinweisen und nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes stehen.
2. | § 8 Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 29 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Mai 1996 entsteht. | |||||||||
3. | § 15 Abs. 1 Z 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist auf alle Erwerbe von Todes wegen nach Personen anzuwenden, die nach dem 31. Mai 1996 verstorben sind. | |||||||||
4. | §§ 15 Abs. 1 Z 17, 15a, 22 Abs. 1 und 23a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999, sind auf Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1999 entsteht. | |||||||||
5. | §§ 8 Abs. 3, Abs. 4 lit. b, Abs. 5, 19 Abs. 2 und Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000, sind auf Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2000 entsteht. | |||||||||
6. | § 15 Abs. 1 Z 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2001 ist auf Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2000 entsteht. | |||||||||
7. | § 8 Abs. 1, § 8 Abs. 6, § 13 Abs. 5, § 14 Abs. 1 Z 1, § 14 Abs. 1 Z 2, § 14 Abs. 1 Z 3, § 14 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 1 Z 1 lit. a, § 15 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 15 Abs. 1 Z 5, § 15a Abs. 1 und § 28, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001, ist auf Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht. | |||||||||
8. | §§ 8 Abs. 3 lit. b, 15 Abs. 1 Z 1 lit. c, 23a Abs. 1 bis 4 und 24 Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2001, sind auf Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht. §§ 8 Abs. 3 lit. b, 15 Abs. 1 Z 1 lit. c, 23a Abs. 1 bis 4 und 24, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2001, sind auf Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2002 entsteht. | |||||||||
9. | § 15 Abs. 1 Z 19 in der Fassung des BGBl. I Nr. 133/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft. | |||||||||
10. | § 15 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 ist auf alle Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31.Dezember 2002 entsteht. | |||||||||
11. | § 15 Abs. 1 Z 10 und Z 16, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2005, sind auf Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 22. September 2005 entsteht. | |||||||||
12. | § 15 Abs. 1 Z 20 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 30. Juni 2005 entsteht. | |||||||||
13. | Abgaben nach diesem Bundesgesetz werden für Vorgänge gemäß § 1 Abs. 1 Z 3, für die die Steuerschuld nach dem 31. Juli 2008 entsteht, nicht mehr erhoben. § 22 und § 24 Abs. 2 sind letztmalig auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. August 2008 entsteht. § 33 ist auf Vorgänge, die sich nach Ablauf des Tages, an dem das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2008 im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, ereignen, nicht mehr anzuwenden. | |||||||||
14. | § 24 Abs. 1, § 25 und § 26 sind letztmalig auf Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. August 2008 entstanden ist. |
(2) Artikel I des Bundesgesetzes vom 27. Mai 1952, BGBl. Nr. 108, bleibt unberührt.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.
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