Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Das Finanzamt kann im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen von der genauen Ermittlung des Steuerbetrages absehen und die Steuer in einem Pauschbetrag festsetzen.
In Kraft seit 15.07.1955 bis 31.12.9999
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