Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
Paragraph 31,
Das Finanzamt kann im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen von der genauen Ermittlung des Steuerbetrages absehen und die Steuer in einem Pauschbetrag festsetzen.
In Kraft seit 15.07.1955 bis 31.12.9999
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