Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
Art. I ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1985 verwirklicht werden.Art. römisch eins ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1985 verwirklicht werden.
In Kraft seit 21.12.1985 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 2 ErbStG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 2 ErbStG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 2 ErbStG