Art. 2 ErbStG

ErbStG - Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Art. I ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1985 verwirklicht werden.

In Kraft seit 21.12.1985 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 2 ErbStG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 2 ErbStG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

21 Entscheidungen zu Art. 2 ErbStG


Entscheidungen zu § artikel2 ErbStG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 2 ErbStG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 2 ErbStG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ErbStG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 1 ErbStG
Art. 3 ErbStG